{"id":20001049,"updated":"2025-06-24T23:26:56Z","additionalIndexing":"Klein- und mittleres Unternehmen;Steuererhöhung;Mehrwertsteuersatz;Steuerbelastung","affairType":{"abbreviation":"D.EA","id":13,"name":"Dringliche Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2538,"gender":"m","id":516,"name":"Triponez Pierre","officialDenomination":"Triponez"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-05T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4603"},"descriptors":[{"key":"L05K1107010301","name":"Mehrwertsteuersatz","type":1},{"key":"L04K11070308","name":"Steuerbelastung","type":1},{"key":"L04K11070309","name":"Steuererhöhung","type":1},{"key":"L05K0703060302","name":"Klein- und mittleres Unternehmen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-06-28T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(960156000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(962143200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2538,"gender":"m","id":516,"name":"Triponez Pierre","officialDenomination":"Triponez"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.1049","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Im Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, zur Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte u. a. sämtliche Mehrwertsteuersätze um 0,1 Prozentpunkte anzuheben. Diesen Bundesbeschluss haben Volk und Stände in der Abstimmung vom 29. November 1998 angenommen. Ursprünglich wollte der Bundesrat diese Steuersatzerhöhung bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 durchführen. Er hat jedoch entschieden, die Anhebung der Steuersätze zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer und der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vorzunehmen, da er sich bewusst ist, dass die Einführung des Mehrwertsteuergesetzes und der dazugehörigen Verordnung sowie die Anhebung der Steuersätze gewisse Anpassungen im Vollzug sowohl aufseiten der Steuerpflichtigen wie der Verwaltung bedingen. Mit der Verordnung vom 23. Dezember 1999 hat der Bundesrat deshalb beschlossen, die Steuersätze mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 zu erhöhen.<\/p><p>Dies wurde der Öffentlichkeit übrigens bereits mit der Pressemitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 17. Februar 1999 (bzw. vom 18. Februar auf Französisch) zur Kenntnis gebracht. In einer weiteren Pressemitteilung vom 23. Dezember 1999 wurde die Steuersatzerhöhung um 0,1 Prozentpunkte bestätigt.<\/p><p>Es trifft zu, dass jede Erhöhung der Mehrwertsteuersätze einen gewissen Umstellungsaufwand bedingt. Anhaltspunkte, welche es erlauben würden, die Kosten dieser Umstellung, namentlich in der Wirtschaft, einigermassen zuverlässig zu veranschlagen, liegen nicht vor; sie dürften auch je nach Branche unterschiedlich hoch sein.<\/p><p>Gerade weil aber die Anhebung der Steuersätze entsprechende Anpassungskosten mit sich bringt, hat es der Bundesrat als angezeigt erachtet, den Zeitpunkt dieser Steuersatzerhöhung mit demjenigen des Inkrafttretens des Mehrwertsteuergesetzes zusammenzulegen, dessen Einführung ohnehin in verschiedenen Punkten einigen Umstellungsaufwand verursachen wird.<\/p><p>2. Zum Einwand, dass laut Schätzungen die Verwaltungskosten der Unternehmen, welche durch die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um 0,1 Prozentpunkte verursacht werden, die Mehreinnahmen des Bundes von etwa 200 Millionen Franken übersteigen, ist Folgendes zu bemerken: Der Umstellungsaufwand fällt bei den Steuerpflichtigen und der Verwaltung nur einmal an, während die entsprechenden Erträge, welche für die Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte benötigt werden, jedoch für viele nachfolgende Jahre fliessen.<\/p><p>3. Als Verbrauchs- oder Konsumsteuer soll die Mehrwertsteuer die Konsumenten und Konsumentinnen und nicht die Produzenten und Dienstleistungsbetriebe belasten. Das Mittel hierzu ist die Überwälzung der auf dem Umsatz geschuldeten Steuer auf die Preise der bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen. Die Überwälzung soll im Rahmen der Marktsituation grundsätzlich immer spielen. In den Fällen geringfügiger Satzerhöhungen bietet sich - gleich wie bei anderweitigen geringen Preisanpassungen oder überhaupt bei kleinpreisigen Waren - die Methode der so genannten elastischen Überwälzung an: Im Preis des einen Produktes wird etwas weniger Steuer überwälzt, und zum Ausgleich dafür wird der Preis des anderen Produktes etwas stärker angepasst. Der Entscheid über die Art der Überwälzung ist aber eine unternehmerische Frage, in die sich der Bundesrat nicht einmischen will.<\/p><p>4. Die Mittel der Mehrwertsteuersatzerhöhung fliessen zweckgebunden in den für die Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte speziell geschaffenen Fonds (vgl. Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs). Wegen der Vielzahl laufender Projekte weist dieser Fonds in den ersten Jahren eine Investitionsspitze auf. Dementsprechend reichen die zweckgebundenen Einnahmen sowie die Darlehen an die Bahnen zur Deckung der jährlichen Fondsentnahmen nicht aus, und der Bund muss die Finanzierungslücke durch Vorschüsse decken. Die ab dem 1. Januar 2001 fliessenden Mehrwertsteuererträge tragen daher wesentlich dazu bei, die Verschuldung des Fonds zu begrenzen. Damit verkleinert sich das Risiko einer Überschreitung der gesetzlich auf 4,2 Milliarden Franken festgelegten Bevorschussungslimite (Art. 6 Abs. 2 des Fondsreglementes) erheblich. Hinzu kommt, dass die Einnahmenerwartungen für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe sowie die Ausgabenprognosen für die Bauprojekte noch mit gewichtigen Unsicherheiten behaftet sind. Die einfach prognostizierbaren Erträge aus der Mehrwertsteuer könnten sich deshalb als Retter in der Not erweisen. In diesem Sinne wäre es aus Sicht des Fonds bzw. der Bundesfinanzen leichtsinnig, mit der von Volk und Ständen am 29. November 1998 gutgeheissenen Satzerhöhung zuzuwarten.<\/p><p>Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat ausserdem im März 2000 sämtliche Steuerpflichtigen mit einem Rundschreiben über die Satzerhöhung auf den 1. Januar 2001 informiert. Eine Verschiebung der Inkraftsetzung ist heute deshalb nicht mehr möglich. Denn im Rundschreiben wurde den Steuerpflichtigen insbesondere auch mitgeteilt, dass für Leistungen, die bis 31. Dezember 2000 fakturiert, aber ganz oder teilweise nach diesem Datum erbracht werden (z. B. Zeitungs-, Bahn-, Serviceabonnemente), bereits die neuen Steuersätze in Rechnung gestellt werden dürfen, was den auf die Zeit ab 1. Januar 2001 entfallenden (Leistungs-)Teil betrifft. Diese - seit dem 1. April 2000 zulässige - Praxis wird in der Wirtschaft denn auch bereits systematisch angewandt.<\/p><p>Weiter steht die 11. AHV-Revision erst in der parlamentarischen Beratung (Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 2000). Die entsprechende Verfassungsänderung zur Erhöhung der Mehrwertsteuer zugunsten zusätzlicher Einnahmen für die AHV und IV muss dementsprechend von den eidgenössischen Räten bzw. von Volk und Ständen erst noch gutgeheissen werden. Wann die entsprechende Volksabstimmung stattfinden kann, ist heute noch offen. Darüber hinaus müssen sich die Steuerpflichtigen auf diese Satzerhöhung wiederum vorbereiten können. Aus diesem Grund braucht es nach dem Volksentscheid mindestens ein Jahr, bis die Erhöhung auch in Kraft gesetzt werden kann. Würde man mit der Inkraftsetzung der auf den 1. Januar 2001 beabsichtigten Mehrwertsteuererhöhung bis zu diesem Zeitpunkt zuwarten, wäre die Gefahr gross, dass die gesetzlich festgelegte Bevorschussungslimite überschritten würde. Aus diesem Grund wäre es aus Sicht des Fonds nur schwer zu verantworten, das Inkrafttreten mit der für die AHV und IV geplanten Satzanhebung zu koppeln.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat hat kürzlich die Steuerzahler über seinen Beschluss vom 23. Dezember 1999 informiert, die Mehrwertsteuersätze ab 1. Januar 2001 linear um 0,1 Prozentpunkte anzuheben. Die Steuersätze werden damit neu 2,4 und 7,6 Prozent betragen, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,6 Prozent. Dieser Beschluss stützt sich auf den heutigen Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e der Bundesverfassung, der ursprünglich am 29. November 1998 vom Volk angenommen worden ist. In ihm wird festgelegt, dass der Bundesrat zur Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte (Neat) alle Mehrwertsteuersätze um 0,1 Prozentpunkte anheben kann.<\/p><p>Jede Mehrwertsteuererhöhung hat nicht zu vernachlässigende Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmungen (KMU). Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Ist sich der Bundesrat der Tatsache bewusst, dass jede Änderung des Mehrwertsteuersatzes erhebliche Anpassungskosten für die Produktionsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe und Händler zur Folge hat? Hat er eine Vorstellung von den Kosten, die den KMU durch die mit der Anpassung des Mehrwertsteuersatzes verbundene zusätzliche Arbeit entstehen?<\/p><p>2. Laut Schätzungen übersteigen die Verwaltungskosten der Unternehmen, welche durch die mit der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um 0,1 Prozentpunkte verursacht werden, die Mehreinnahmen des Bundes von etwa 200 Millionen Franken. Hat der Bundesrat diese Zusatzkosten berücksichtigt?<\/p><p>3. Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchssteuer. Sie sollte demzufolge die Verbraucher und nicht die Produktions- und Dienstleistungsbetriebe belasten. Der sehr geringfügige Preisanstieg aber, der nach der Einführung der Mehrwertsteuer am 1. Januar 1995 und auch nach ihrer Erhöhung am 1. Januar 1999 verzeichnet wurde, ist der Beweis dafür, dass es in der Praxis nicht immer möglich ist, die Mehrwertsteuer auf die Konsumenten abzuwälzen. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die geplante Anhebung der Mehrwertsteuer vor allem mit einer Verkleinerung der Margen von Produktions- und Dienstleistungsbetrieben verknüpft sein wird?<\/p><p>4. Weitere Erhöhungen des Mehrwertsteuersatzes sind bereits für die Absicherung der Sozialversicherungen geplant. Der Bundesrat hat bei der Wahl des Zeitpunktes für die Anhebung des Mehrwertsteuersatzes um 0,1 Prozentpunkte zur Finanzierung der Eisenbahn-Grossprojekte volle Handlungsfreiheit. Ist er demzufolge bereit, den Zeitpunkt für die auf den 1. Januar 2001 vorgesehene Anhebung der Mehrwertsteuersätze nochmals zu überprüfen und das Inkrafttreten auf später zu verschieben?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Erhöhung des Mehrwertsteuer-Satzes um 0,1 Prozentpunkte"}],"title":"Erhöhung des Mehrwertsteuer-Satzes um 0,1 Prozentpunkte"}