{"id":20001052,"updated":"2025-06-24T21:14:07Z","additionalIndexing":"Festpreis;medizinische Diagnose;Krankenversicherung;Gesundheitswesen;Schaffhausen (Kanton);medizintechnische Ausrüstung;Kosten des Gesundheitswesens","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-05T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4603"},"descriptors":[{"key":"L04K01050501","name":"Kosten des Gesundheitswesens","type":1},{"key":"L05K1105030201","name":"Festpreis","type":1},{"key":"L05K0705020501","name":"medizintechnische Ausrüstung","type":1},{"key":"L04K01050208","name":"medizinische Diagnose","type":1},{"key":"L04K01050511","name":"Gesundheitswesen","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":2},{"key":"L05K0301010113","name":"Schaffhausen (Kanton)","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-11-22T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(960156000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(974847600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.1052","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Beschwerdeentscheide des Bundesrates ergehen im Rahmen eines förmlichen Verfahrens und stellen Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren dar (SR 172.021). Im Gegensatz zu Rechtssätzen (Gesetzen oder Verordnungen), welche generell-abstrakter Natur sind, ist eine Verfügung Rechtsanwendung in einem konkreten Fall und für individuell bestimmbare Adressaten. Die Verfügung entfaltet somit nur zwischen den Verfahrensparteien verbindliche und erzwingbare Rechtswirkungen.<\/p><p>Streitgegenstand des fraglichen Bundesratsentscheides bildete der Tarif für Leistungen, welche mit dem im Kantonsspital Schaffhausen installierten Magnetresonanztomographen (MRT) erbracht werden. Der Entscheid des Bundesrates, dass diese Leistungen auf der Basis des Spitalleistungskataloges mit einem Taxpunktwert von Fr. 2.24 zu vergüten sind, entfaltet somit nur Rechtswirkungen für die im Kantonsspital Schaffhausen erbrachten MRT-Leistungen.<\/p><p>Was die Vergütung der Leistungen angeht, welche durch andere MRT ausserhalb des Kantonsspitals Schaffhausen erbracht werden, so ist es nach der Konzeption des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in erster Linie Sache der Versicherer und Leistungserbringer, sich vertraglich darüber zu einigen. Diese Verträge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Kantonsregierung oder, wenn sie für die ganze Schweiz gelten sollen, des Bundesrates. Dabei ist zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit im Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 KVG). Nur wenn kein Vertrag zustande kommt oder die Vertragsparteien sich nicht auf die Erneuerung eines ausser Kraft getretenen Tarifvertrages einigen können, hat die Kantonsregierung einen Tarif festzusetzen (Art. 47 Abs. 1 und 3 KVG). Die behördliche Tarifgenehmigung oder -festsetzung kann - wie im Fall des Schaffhauser Kantonsspitals - beim Bundesrat angefochten werden.<\/p><p>Der Beschwerdeentscheid des Bundesrates hat somit keine direkten und durchsetzbaren Konsequenzen für die MRT-Tarife ausserhalb des Kantonsspitals Schaffhausen. Selbst wenn ein anderer behördlich festgesetzter MRT-Tarif beim Bundesrat angefochten würde, hätte der Bundesrat im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Preisüberwachers den festgesetzten Tarif zu überprüfen.<\/p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Schaffhauser Regierungsrat mit Gesuch vom 20. Juni 2000 die Wiedererwägung des fraglichen Bundesratsentscheides beantragt hat. Der Bundesrat ist gleichzeitig mit der Beantwortung dieser Einfachen Anfrage auf dieses Gesuch nicht eingetreten.<\/p><p>2. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gilt der Bundesratsentscheid nur für die im Kantonsspital Schaffhausen erbrachten MRT-Leistungen.<\/p><p>3. Wegen der aufgezeigten einzelfallbezogenen Wirkung des Bundesratsentscheides bietet dieser keine Handhabe, um in allen Kantonen die vorhandenen Überkapazitäten festzustellen und anschliessend Tarifreduktionen anzuordnen.<\/p><p>4. Der Bundesratsentscheid hat somit keine direkten und durchsetzbaren Auswirkungen auf die MRT-Tarife in anderen Spitälern.<\/p><p>Dem Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2000 kommt jedoch insofern gesamtschweizerische Wirkung zu, als der Bundesrat darin seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, der Wirtschaftlichkeit von KVG-Tarifen Nachdruck zu verschaffen und für die Bestimmung des Taxpunktwertes von der vom Preisüberwacher vorgeschlagenen Mindestauslastung von 3400 Untersuchungen pro Jahr auszugehen. Dieser Entscheid dürfte insoweit landesweit Auswirkungen auf anstehende Vertragsverhandlungen zwischen Versicherern und Leistungserbringern bzw. die behördlichen Tarifgenehmigungen und -festsetzungen haben.<\/p><p>Zudem basiert der neue, gesamtschweizerisch geltende Spital- und Arzttarif für ambulante Leistungen (TarMed), der vom Bundesrat am 18. September 2000 genehmigt wurde und voraussichtlich nächstes Jahr in Kraft treten wird, ebenfalls auf der im Schaffhauser Verfahren von der Preisüberwachung empfohlenen Mindestauslastung von 3400 Untersuchungen pro Jahr. Damit dürften gesamtschweizerisch die Taxpunktwerte für die Vergütung von MRT-Leistungen bei gleichem Gerätetyp und unter vergleichbaren Betriebskosten mittelfristig auf dem Niveau des Schaffhauser MRT-Tarifs zu liegen kommen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um korrekte Tarife von Magnetresonanztomographen (MRT) fällte der Bundesrat kürzlich am Beispiel des Kantons Schaffhausen einen wegweisenden Entscheid. Dieser ist gegen eine Überversorgung mit dieser Technologie gerichtet und überbindet die Kostenfolgen von Fehlinvestitionen den Betreibern. Das ist im Grundsatz zu begrüssen, aber es stellen sich doch einige Fragen, um deren Beantwortung ich bitte:<\/p><p>1. Gilt der Entscheid nur für den Kanton Schaffhausen oder für die ganze Schweiz?<\/p><p>2. Wenn er für die ganze Schweiz gilt: Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich für die Betreiber von MRT in den übrigen Kantonen?<\/p><p>3. Wenn der Entscheid bedeutet, dass nun in allen Kantonen die vorhandenen Überkapazitäten festgestellt werden, damit anschliessend eine Tarifreduktion angeordnet werden kann: Mit welchen Massnahmen stellt der Bundesrat sicher, dass diese kostensenkende Aktion wirklich landesweit stattfindet? Welchen Zeitraum hat er dafür vorgesehen? Kommt es ebenfalls zu rückwirkenden Massnahmen?<\/p><p>4. Falls der Entscheid keine Konsequenzen für die MRT-Tarife in den übrigen Kantonen haben sollte: Warum nicht? Wie liesse sich dann der Schaffhauser-Entscheid rechtfertigen? Wie würde dann dem einleitend erwähnten Grundsatz zum Durchbruch verholfen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Magnetresonanztomographen. Tarife"}],"title":"Magnetresonanztomographen. Tarife"}