﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20001068</id><updated>2025-06-24T21:11:18Z</updated><additionalIndexing>medizinische Diagnose;Betäubungsmittel;Auszubildende/r;Schutz der Privatsphäre</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2333</code><gender>m</gender><id>241</id><name>Zisyadis Josef</name><officialDenomination>Zisyadis</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktionslos</abbreviation><code>FRAKTIONSLOS</code><id>99</id><name>Fraktionslos</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-06-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4603</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K010102010201</key><name>Betäubungsmittel</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050208</key><name>medizinische Diagnose</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020203</key><name>Auszubildende/r</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020501</key><name>Schutz der Privatsphäre</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-09-06T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-06-21T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2000-09-06T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2333</code><gender>m</gender><id>241</id><name>Zisyadis Josef</name><officialDenomination>Zisyadis</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktionslos</abbreviation><code>FRAKTIONSLOS</code><id>99</id><name>Fraktionslos</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.1068</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Aus rechtlicher Sicht sind Drogentests bei Lehrlingen und Lehrtöchtern aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes problematisch. Nach Artikel 328 Absatz 1 des Obligationenrechtes (OR) hat der Arbeitgeber die Persönlichkeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu achten und zu schützen. Bei Drogentests sind Persönlichkeitsgüter wie die private Geheimsphäre und die persönliche Integrität betroffen. Im Arbeitsverhältnis sind nur Eingriffe in die Persönlichkeit zulässig, die durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt sind. Der Arbeitgeber darf demnach Daten über den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nur bearbeiten, soweit sie dessen/deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind. Ob diese Voraussetzungen, die selbstverständlich auch für den Lehrvertrag gelten (Art. 355 OR), bei Drogentests gegeben sind, ist fraglich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Verletzung der Privatsphäre ist dann widerrechtlich, wenn sie: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. nicht durch die Einwilligung der verletzten Person; &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse; oder &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;ad 1. Die Einwilligung kann wohl im Lehrvertrag und/oder in der Anerkennung der Betriebsordnung, in der ein Drogentest vorgesehen ist, eingeholt werden. Da der Drogentest - auch wenn es um eine Diagnose geht - eine ärztliche Massnahme darstellt, ist Voraussetzung einer gültigen Einwilligung, dass diese auf einem freien und aufgeklärten Entschluss der betroffenen Person beruht. Dies ist in einem Arbeits- und/oder Lehrverhältnis nicht immer gegeben, vor allem dann nicht, wenn in einer Branche ein faktischer Zwang besteht, eine entsprechende Verpflichtung zu akzeptieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;ad 2. Soweit die in Frage stehenden Substanzen geeignet sind, den menschlichen Organismus in einer Weise zu beeinträchtigen, dass es auch zu Arbeitsunfällen kommen kann, können unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Arbeit ausnahmsweise auch private Interessen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Haftung als Geschäftsherr) und öffentliche Interessen geltend gemacht werden. Dies wäre beispielsweise bei der Einstellung von Piloten und Pilotinnen der Fall. Sofern hingegen der Drogenkonsum keinen Einfluss auf die Arbeit hat, bleibt er für den Arbeitgeber bedeutungslos.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;ad 3. Eine gesetzliche Regelung und damit eine Rechtfertigung von Drogentests bei auszubildenden Personen existiert nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch aus medizinischer und präventiver Sicht sind Drogentests auf Urinbasis nicht sinnvoll und können sehr unzuverlässig sein. Cannabis ist beispielsweise auch Wochen nach dem Konsum noch nachweisbar, hingegen Alkohol, Nikotin sowie harte Drogen bereits nach wenigen Stunden nicht mehr. Gefährdete Jugendliche fallen in der Regel durch ihr verändertes Verhalten auf, das jedoch auch noch andere Ursachen als Drogenkonsum haben kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Lehrverhältnis basiert auf Partnerschaft und Vertrauen. Drogentests sind diesen nicht förderlich. Die Arbeitgeber sollten eher auf Beratung und echte Hilfe setzen. Die Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme und andere Fachstellen bieten umfassende Suchtpräventionsprogramme in Betrieben an. Sie richten sich vor allem an die Ausbildungsverantwortlichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte intervenierte bereits in verschiedenen Fällen und verlangte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. In einem Fall hat er eine Empfehlung erlassen. Des Weiteren hat er eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die Problematik von Drogentests in der Lehre näher untersuchen soll. Ziel ist es, unter Beteiligung betroffener Ämter und weiterer Interessierter entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten. Erste Ergebnisse können auf Ende 2000 erwartet werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Eine steigende Zahl von Unternehmen, darunter auch der Pharmakonzern Roche, unterzieht seine Lehrlinge Drogentests. Diese Anordnung ist integrierender Bestandteil der Betriebsordnung des Hauses Roche und des Lehrlingsvertrages. Ich frage den Bundesrat, ob diese Anordnung mit dem Schutz der Privatsphäre vereinbar ist und ob er beabsichtigt, den Unternehmen bei diesem Vorgehen Einhalt zu gebieten.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Drogentests bei Lehrlingen</value></text></texts><title>Drogentests bei Lehrlingen</title></affair>