﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20001070</id><updated>2025-06-24T22:03:47Z</updated><additionalIndexing>Suchtprävention;Kontrolle;Spielunternehmen;Spiel;Sucht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2517</code><gender>f</gender><id>495</id><name>Menétrey-Savary Anne-Catherine</name><officialDenomination>Menétrey-Savary</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-06-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4603</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0101010602</key><name>Spielunternehmen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010106</key><name>Spiel</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010201</key><name>Sucht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010505070201</key><name>Suchtprävention</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020313</key><name>Kontrolle</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-08-30T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-06-22T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2000-08-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2517</code><gender>f</gender><id>495</id><name>Menétrey-Savary Anne-Catherine</name><officialDenomination>Menétrey-Savary</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.1070</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Spielbankengesetz (SBG) sieht vor, dass Glücksspiele ausschliesslich in konzessionierten Spielbanken angeboten und betrieben werden dürfen. Das Verbot dieser Spiele ausserhalb von Spielbanken bedeutet, dass der Spieler gezwungen ist, zum Spielen eigens eine Spielbank aufzusuchen. Indem das SBG und seine Ausführungsverordnungen das Angebot an Glücksspielen auf konzessionierte Spielbanken beschränken, leisten diese Erlasse einen wichtigen Beitrag zur Begrenzung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels (vgl. Botschaft vom 26. Februar 1997 zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken, BBl 1997 III 145)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Darüber hinaus verlangt das SBG eine Kontrolle beim Eintritt in eine Spielbank. Mit dieser Kontrolle wird der Zutritt von Personen unter 18 Jahren ebenso verhindert wie der Zutritt von Personen, die einer Spielsperre unterliegen (Art. 21, 22 SBG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Gesuchstellerin, die eine Betriebskonzession möchte, muss im Rahmen des Sozialkonzeptes (Art. 13 Abs. 2 Bst. b SBG) die Massnahmen aufzeigen, die sie ergreift, um Personen mit einem Spielverbot zu erkennen und vom Spielgeschehen fernzuhalten. Dank diesen Massnahmen können die unheilvollen Konsequenzen des Glücksspiels, die bei bestimmten Spielern nicht auszuschliessen sind, vermieden oder wenigstens in Grenzen gehalten werden. Insgesamt verlangt das neue SBG von den Betreibern deutlich höhere Anforderungen in Bezug auf die Spielsuchtprävention als das alte Recht an die bestehenden 24 Kursäle.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Bezüglich des Sozialschutzes legen die Artikel 35ff. der Spielbankenverordnung (VSBG) das Hauptgewicht ganz auf die Prävention spielsuchtgefährdeter Spieler und Spielerinnen sowie auf die gezielte Ausbildung des Spielbankenpersonals.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bezüglich Prävention verlangt Artikel 35 VSBG von der Spielbank das Aufzeigen von Massnahmen, mit denen sie die Früherkennung von Spielern mit einem Suchtgefährdungspotenzial sicherstellt. Daneben muss die Spielbank die Spieler über die Risiken des Spiels sowie über bestehende Hilfsmassnahmen (wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spieler und Spielerinnen) informieren und Selbsterhebungsbogen zur Beurteilung des eigenen Suchtgefährdungspotenzials zur Verfügung stellen (Art. 36 VSBG). Daneben verlangt Artikel 37 VSBG, dass die Aus- und Weiterbildung des Spielbankenpersonals von einer qualifizierten Person oder Institution durchgeführt werden muss und dass der Grundausbildung Weiterbildungskurse zu folgen haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich auferlegt die VSBG den Spielbanken die Pflicht zur Umsetzung der Spielverbote. Im Rahmen des Sozialkonzeptes muss die Gesuchstellerin aufzeigen, auf welche Weise sie die Spielverbote in ihrer Spielbank konkret umzusetzen gedenkt (Art. 35 Abs. 2 VSBG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Gegensatz dazu stellt die VSBG keine spezifischen Anforderungen an eventuelle Therapien für suchtgefährdete Spieler und Spielerinnen. Für die Umsetzung des Sozialkonzeptes muss die Spielbank jedoch mit einer Suchtpräventionsstelle und einer Therapieeinrichtung zusammenarbeiten (Art. 35 Abs. 3 VSBG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich muss das Sozialkonzept auch Massnahmen zur Erhebung von Daten betreffend die Spielsucht enthalten (Art. 35 Abs. 1 Bst c VSBG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Massnahmen gemäss den Artikeln 35ff. VSBG haben in erster Linie präventiven Charakter (Früherkennung spielsuchtgefährdeter Spieler und Spielerinnen, Zurverfügungstellung von Informationen über die Spielrisiken usw.). Es ist Aufgabe der Spielbanken, eine Strategie zur Umsetzung dieser Massnahmen im Rahmen ihres Sozialkonzeptes zu entwickeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die Begutachtung der Sozialkonzepte, die ihr von den Konzessionsgesuchstellern unterbreitet werden, hat die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) zwei unabhängige Spielsuchtexperten beigezogen. Diese Experten haben die formellen und materiellen Kriterien zu definieren, die sie ihrer Begutachtung der Massnahmen zur Früherkennung, namentlich im Rahmen des Sozialkonzeptes, zugrunde legen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die VSBG legt das Hauptgewicht auf die präventive Seite des Sozialkonzeptes. Mit Ausnahme der freiwilligen und unfreiwilligen Spielsperre sieht sie keine bestimmten Massnahmen zur Behandlung spielsuchtgefährdeter Spieler und Spielerinnen vor. Es ist nicht vorgesehen, parallel zu bestehenden Therapieeinrichtungen neue Behandlungszentren einzurichten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die von der ESBK beauftragten Experten verfolgen die Entwicklung auf dem Gebiet der Spielsucht sehr intensiv. Sie stehen in regelmässigem Kontakt mit Berufskollegen im In- und Ausland. Die Experten informieren die ESBK regelmässig über alle wichtigen Ereignisse im Zusammenhang mit Spielsuchtfragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn die Konzessionen dereinst vergeben und die Sozialkonzepte von den Spielbanken in die Praxis umgesetzt worden sind, stellen sich für die ESBK die Probleme im Zusammenhang mit der Spielsucht möglicherweise anders als heute im Zeitpunkt der Erarbeitung und Begutachtung der Sozialkonzepte. Die ESBK wird bei Bedarf nach neuen Informations-, Ausbildungs- und Forschungsinstrumenten Ausschau halten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Nach Artikel 48 SBG ist die ESBK für die Überwachung der Spielbanken zuständig. Damit obliegt es ihr zu überwachen, ob die Sozialkonzepte umgesetzt werden (Art. 48 Abs. 2 Bst. c SBG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sobald die ESBK den Gehalt dieser Konzepte kennt, kann sie eine Strategie zur Überwachung der Spielbanken in diesem spezifischen Bereich entwickeln. Diese Strategie kann sie bei der konkreten Umsetzung der Sozialkonzepte durch die Spielbanken bei Bedarf noch anpassen und verfeinern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bezüglich der Überprüfung der Wirksamkeit des Sozialkonzeptes verfügt die ESBK über Daten betreffend die Spielsucht, die ihr jede Spielbank nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c VSBG liefern muss.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das Spielbankengesetz (SBG) hat zum Ziel, sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes vorzubeugen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c SBG). Deshalb wird eine Betriebskonzession nur unter der Bedingung erteilt, dass die Gesuchstellerin ein Sozialkonzept vorlegt (Art. 13 Abs. 2 Bst. b SBG), in dem dargelegt werden muss, "mit welchen Massnahmen die Spielbank den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben will" (Art. 14 Abs. 2 SBG). Des Weiteren ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Anforderungen an das Konzept festlegt (Art. 14 Abs. 3 SBG) und die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) deren Umsetzung prüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Erinnern wir daran, dass Spielsucht vor allem in den Ländern ein Problem darstellt, die die Öffnung von Casinos freizügig handhaben. Nach Schätzungen von Fachleuten beläuft sich die Zahl der von Spielsucht Betroffenen auf zwischen 70 000 und 230 000. Diese Abhängigkeit, die durchaus soziale, psychologische und menschliche Katastrophen verursachen kann, wird zunehmend als Krankheit angesehen, als zwanghafte Manie, die mit anderen Suchtkrankheiten vergleichbar ist. Es ist davon auszugehen, dass sich durch die Öffnung von Spielbanken in der Schweiz Problemfälle und Fälle von Abhängigkeit häufen werden. Dies unterstreicht die Bedeutung von Präventiv- und Behandlungsmassnahmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Darum stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Welche Anforderungen legt der Bundesrat an die Sozialkonzepte der Spielbanken fest?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Welche Strategien zur Vorbeugung der Spielsucht zieht er in Betracht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche Massnahmen fordert er bezüglich der Behandlung von Spielsucht, zusätzlich zur freiwilligen oder verhängten Spielsperre nach Artikel 22 SBG? Beabsichtigt er, Behandlungszentren einzurichten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Worauf kann sich die ESBK hinsichtlich Schulung, Forschung und Informationsmittel stützen, damit sie die Entwicklung dieses Problems verfolgen kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie gedenkt sie die Einhaltung des Sozialkonzeptes zu überwachen und dessen Wirksamkeit zu beurteilen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Spielbankengesetz. Prävention und Behandlung der Spielsucht</value></text></texts><title>Spielbankengesetz. Prävention und Behandlung der Spielsucht</title></affair>