{"id":20001084,"updated":"2025-06-24T22:58:08Z","additionalIndexing":"Politik im audiovisuellen Bereich;Radio;technische Norm;Vollzug von Beschlüssen;lokales Massenmedium;Sendekonzession","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-09-20T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4604"},"descriptors":[{"key":"L05K1202050104","name":"lokales Massenmedium","type":1},{"key":"L05K1202050103","name":"Radio","type":1},{"key":"L05K1202050110","name":"Sendekonzession","type":1},{"key":"L04K12020401","name":"Politik im audiovisuellen Bereich","type":1},{"key":"L06K070601020107","name":"technische Norm","type":2},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-12-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(969400800000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(975884400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"type":"author"}],"shortId":"00.1084","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Rechtsverletzung, die das Bakom am 1. September 2000 festgestellt hat, betraf nicht direkt die Sendeleistung des Lokalradios RTN 2001, sondern die Überschreitung der zugewiesenen Bandbreite im Frequenzspektrum sowie die Überschreitung der zulässigen Leistung des Multiplex-Signals. Auf Anzeige von Radio Emme ist das Bakom eingeschritten, weil die beanstandeten Manipulationen den Empfang dieses Programms gestört hatten. Zu den gestellten Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Messungen im Rahmen der staatlichen Aufsicht haben in der Tat ergeben, dass einige schweizerische Veranstalter die technischen Bestimmungen verletzen, welche bei der Benützung von Sendeanlagen zu beachten sind. Missachtet werden insbesondere die Vorschriften bezüglich der Leistung des Multiplex-Signals. Die Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte führt dazu, dass beim Hörer der Eindruck einer grösseren Lautstärke erweckt wird. Dieses Vorgehen vermindert nicht nur die ursprüngliche Klangqualität des Programmes, da dieses nicht mehr getreu wiedergegeben wird, sondern es verursacht darüber hinaus auch Störungen benachbarter Frequenzen. Problematisch ist schliesslich, dass diese Manipulationen die Planungsarbeiten der Behörden infrage stellen, die das Ziel verfolgen, das Frequenzspektrum im Interesse der Veranstalter einer effizienteren Nutzung zuzuführen.<\/p><p>2. Das Aufsichtskonzept des Bakom basiert einerseits auf regelmässig durchgeführten Stichproben und auf - wie im vorliegenden Fall - Interventionen auf Anzeige hin andererseits. Eine dauernde und flächendeckende Überwachung ist unter dem Gesichtswinkel eines effizienten Ressourceneinsatzes nicht sinnvoll und zur Durchsetzung der öffentlichen Anliegen auch nicht nötig. Bringen Messungen Verstösse zutage, werden die Veranstalter in den anschliessenden Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angehalten. Die Einhaltung der technischen Vorschriften ist nicht nur aus prinzipieller Sicht von Bedeutung, sondern liegt auch im Interesse einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums. Die angestrebte Optimierung der Versorgung der einzelnen Gebiete mit Radioprogrammen kann nur dann geplant und realisiert werden, wenn sich die einzelnen Veranstalter genau an die konzessionierten Vorgaben halten. Dies gilt insbesondere für ein kleines und zerklüftetes Land wie die Schweiz, in der 46 Lokalradioprogramme und 11 Radioprogramme der SRG drahtlos terrestrisch über UKW-Frequenzen verbreitet werden, was zu einer besonders dichten Belegung des Frequenzspektrums führt. Vor diesem Hintergrund müssen alle Veranstalter ein erhebliches Interesse daran haben, dass in der schweizerischen Rundfunklandschaft die technischen Spielregeln eingehalten werden.<\/p><p>3. Am 10. Juni 1985 wurde das Genfer Übereinkommen von 1984 ratifiziert, das die Zuteilung der UKW-Frequenzen an die europäischen Staaten sowie die technischen Bedingungen der Frequenznutzung regelt. Dadurch haben sich die einzelnen Staaten (auch Frankreich und die Schweiz) verpflichtet, die entsprechenden Parameter einzuhalten. Trotz dieser Verpflichtungen respektieren einige der grenznahen französischen Lokalradios sowie gewisse Stationen der grossen nationalen Netzwerke gegenwärtig nicht alle internationalen Vorschriften. Wahrscheinlich trifft diese Feststellung - in unterschiedlichem Ausmass - auch auf gewisse Radios anderer Nachbarstaaten zu. <\/p><p>4. Um für die Einhaltung der internationalen Regeln - namentlich durch die französischen Radiostationen - zu sorgen, steht das Bakom in ständigem Kontakt mit den ausländischen Regulationsbehörden (so etwa mit der Agence nationale des fréquences sowie dem Conseil supérieur de l'audiovisuel in Frankreich). Stellt das Bakom Verstösse fest, die schweizerische Veranstalter stören oder zu Marktverzerrungen führen, interveniert das Amt bei den zuständigen Stellen und fordert diese auf, die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu treffen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das komplexe und fragile System der Frequenzplanung nur dann funktioniert, wenn auf nationaler und internationaler Ebene die entsprechenden Regeln eingehalten werden; deshalb unterstützt der Bundesrat alle Bemühungen, die dem guten Funktionieren dieses Systems dienen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 1. September 2000 hat das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) einen Entscheid gegen das Neuenburger Lokalradio RTN 2001 gefällt. Darin wurde RTN 2001 aufgefordert, seine Sendeleistung zu verringern. Dieser Entscheid ist darauf zurückzuführen, dass RTN 2001 Störungen in einem Teil des Sendegebietes von Radio Emme verursache.<\/p><p>Die Verantwortlichen von RTN 2001 halten diesen Entscheid für diskriminierend, da ihrer Meinung nach zurzeit kein Lokalradio die Vorschriften bezüglich der Sendeleistung einhalte. Die Normenwidrigkeit in der Schweiz ist darauf zurückzuführen, dass die grenznahen französischen Lokalradios die vorgeschriebene Sendeleistung nicht einhalten.<\/p><p>Aus diesem Grund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Kann er versichern, dass alle Lokalradios in der Schweiz die Normen bezüglich Frequenzen und Sendeleistung einhalten?<\/p><p>2. Verfügt das Bakom gegenwärtig über genügend Personal, um eine gewissenhafte Einhaltung dieser Normen zu gewährleisten?<\/p><p>3. Respektieren die grenznahen französischen Lokalradios die internationalen Vorschriften betreffend Frequenzen und Sendeleistung?<\/p><p>4. Was will er unternehmen, damit diese Vorschriften eingehalten werden, falls dies nicht der Fall sein sollte?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Einhaltung der technischen Normen durch die Lokalradios"}],"title":"Einhaltung der technischen Normen durch die Lokalradios"}