{"id":20001097,"updated":"2025-06-24T23:51:32Z","additionalIndexing":"Wettbewerbsbeschränkung;Krankenversicherung;Zusatzversicherung;marktbeherrschende Stellung;Monopol;Vertrag des Privatrechts;alternative Medizin","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2523,"gender":"m","id":500,"name":"Pfister Theophil","officialDenomination":"Pfister Theophil"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-10-03T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4604"},"descriptors":[{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011201","name":"Zusatzversicherung","type":1},{"key":"L05K0703010103","name":"Monopol","type":1},{"key":"L05K0703010104","name":"marktbeherrschende Stellung","type":1},{"key":"L04K01050202","name":"alternative Medizin","type":1},{"key":"L04K05070201","name":"Vertrag des Privatrechts","type":2},{"key":"L04K07030101","name":"Wettbewerbsbeschränkung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-11-22T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(970524000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(974847600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2523,"gender":"m","id":500,"name":"Pfister Theophil","officialDenomination":"Pfister Theophil"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"00.1097","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>In der Einleitung der Einfachen Anfrage wird erwähnt, dass das aufgeworfene Problem die \"staatlich nicht geregelten Zusatzversicherungen\" betrifft. Diese Aussage könnte den Eindruck erwecken, im Bereich der Krankenzusatzversicherung herrsche ein rechtloser Zustand. Tatsächlich unterstellt jedoch Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) die freiwilligen Krankenzusatzversicherungen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), und Artikel 21 Absatz 3 KVG unterstellt die Krankenzusatzversicherer der Gesetzgebung über die privaten Versicherungseinrichtungen.<\/p><p>Das VVG regelt die freiwilligen Versicherungsverträge auf privatrechtlicher Grundlage. Das VVG beruht deshalb auf dem Prinzip der weit gehenden Vertragsfreiheit zwischen den Vertragspartnern. So schreibt das VVG nicht vor, welche Leistungen versichert werden müssen und welche Leistungseinschränkungen unzulässig sind. Wenn der Krankenzusatzversicherer seine Entschädigungen mit qualitativen Anforderungen an den Leistungserbringer verknüpfen will, so steht dem Versicherer diese Möglichkeit grundsätzlich zu. Bemisst der Versicherer die Einschränkungen nach den Kriterien einer spezialisierten Institution, so ist ihm dies ebenfalls nicht zum Vornherein verwehrt. Allerdings muss der Versicherte vor einer Behandlung ausreichend informiert sein, welche Leistungen und welche Leistungserbringer durch seine Versicherung nicht erfasst werden.<\/p><p>Es liegt nicht zuletzt im Interesse der Versicherten, dass auch im Zusatzversicherungsbereich die Qualität der Heilungs- und Pflegeleistungen gewahrt bleibt.<\/p><p>Ob das Erfahrungsmedizinische Register (EMR) seine Tätigkeit und seinen Einfluss missbräuchlich ausübt, kann ohne genaue Kenntnis der Trägerschaft, der rechtlichen und wirtschaftlichen Organisation und der Beziehungen zu den Krankenversicherern nicht beurteilt werden.<\/p><p>Die Eskamed AG in Basel, die das EMR führt, fällt jedoch als Unternehmen des privaten Rechtes in den Geltungsbereich des Kartellgesetzes. Das Kartellgesetz bezweckt nach Artikel 1, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und andere Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern, um den Wettbewerb zu fördern. Es ist den Wettbewerbsbehörden vorbehalten, unzulässige Verhaltensweisen abzuklären und zu untersuchen.<\/p><p>Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat sich der Angelegenheit bereits angenommen und ist daran, die kartellrechtlich relevanten Fragen betreffend EMR abzuklären.<\/p><p>Der Bundesrat nimmt deshalb vor Vorliegen der Resultate der Untersuchung durch die Wettbewerbskommission nicht Stellung, um diesem Verfahren nicht vorzugreifen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Bereich der Erfahrungsmedizin, in der über 10 000 Personen bzw. Leistungserbringer tätig sind, herrscht derzeit eine sehr grosse Verunsicherung. Es bildet sich offensichtlich ein kartellähnliches Gebilde heraus, das monopolartig über die Zulassungen und willkürlich über bestehende und zusätzliche Anforderungen entscheiden kann. Es betrifft dies den Bereich der staatlich nicht geregelten Zusatzversicherungen. Nach Angaben des Erfahrungsmedizinischen Registers (EMR) repräsentiert diese Organisation bereits heute durch das administrativ geschaffene faktische Monopol einen Versichertenanteil von etwa 80 Prozent. Der Willkür sind damit Tür und Tor geöffnet. Bestehende Strukturen werden ohne erkennbare Vorteile zerstört, die Zahlen der zugelassenen Anbieter pro Kasse und damit die Kosten für die Versicherten offensichtlich erhöht und unsinnige, weil nicht sachgerechte Reglementierungen und Forderungen (z. B. 500 Stunden Nachschulung für 68-jährige Therapeuten) eingeführt. Die massiven Reaktionen aus den betroffenen Kreisen lassen darauf schliessen, dass es sich hier um eine ernsthafte Störung des Marktes im Sinne von Willkür und um eine fragwürdige Ausschliessung von Leistungserbringern zum Nachteil der Versicherten handelt.<\/p><p>Ist es dem Bundesrat bekannt, dass sich im Bereich der Krankenversicherungen derzeit eine neue Organisation herausbildet, das so genannte Erfahrungsmedizinische Register, das in seiner Struktur, seinem Auftreten gegenüber den Leistungserbringern und in seinen Entscheidungen auffallende Züge eines neuen Monopols trägt?<\/p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat eine Organisation, die nach ihren eigenen Angaben 80 Prozent der Versicherten der Schweiz abdeckt und für sich in Anspruch nimmt, nach eigenen (unzulänglichen) Kriterien über die Zulassung von Leistungserbringern und Methoden uneingeschränkt entscheiden zu können?<\/p><p>2. Welche wettbewerbsrechtlichen Leitplanken sind bei der einseitigen Auflösung bestehender Verträge und der Einführung einer faktischen Monopolstruktur seitens der Versicherer zu beachten?<\/p><p>3. Sind die Interessen der Versicherten in einer monopolistischen EMR-Struktur noch gewährleistet?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Erfahrungsmedizinisches Register"}],"title":"Erfahrungsmedizinisches Register"}