﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20001105</id><updated>2025-06-24T21:07:07Z</updated><additionalIndexing>nachhaltige Nutzung;Bodennutzung;Beiträge für ökologische Leistungen;Güterzusammenlegung;Koordination;Beziehung Bund-Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Wasserbewirtschaftung;landwirtschaftliches Wasserbauvorhaben;Gewässerschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2413</code><gender>m</gender><id>349</id><name>Rennwald Jean-Claude</name><officialDenomination>Rennwald</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-10-05T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4604</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L03K060105</key><name>Wasserbewirtschaftung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010407</key><name>Gewässerschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K140102030701</key><name>landwirtschaftliches Wasserbauvorhaben</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K14010201</key><name>Bodennutzung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K060103010101</key><name>nachhaltige Nutzung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401040204</key><name>Güterzusammenlegung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1401040402</key><name>Beiträge für ökologische Leistungen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020314</key><name>Koordination</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L07K08070102010101</key><name>Beziehung Bund-Kanton</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-11-22T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-10-05T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2000-11-22T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2413</code><gender>m</gender><id>349</id><name>Rennwald Jean-Claude</name><officialDenomination>Rennwald</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.1105</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Auf der Stufe der Kantone sind für Wasserbauten, wozu auch ein naturnaher Rückbau gehört, unabhängig von der Grösse des Gewässers die Wasserbauämter zuständig, nicht jedoch die Landwirtschaftsämter oder die mit den Strukturverbesserungen beauftragten Stellen. Es ist in erster Linie Sache der für den Wasserbau zuständigen kantonalen Ämter, die anderen betroffenen kantonalen Stellen über Änderungen der Bundesvorschriften in diesem Fachbereich zu informieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat die für die Strukturverbesserungen zuständigen kantonalen Stellen mit Orientierungsveranstaltungen und Erläuterungen zur Strukturverbesserungsverordnung (SVV) über die mit Artikel 87 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) neu geschaffene Möglichkeit informiert, den naturnahen Rückbau von Kleingewässern (Gerinnekapazität bis etwa 10 Kubikmeter pro Sekunde) im Rahmen von Bodenverbesserungen zu unterstützen. Es hat ihnen auch die im Sommer 2000 gemeinsam mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal), dem Bundesamt für Wasser und Geologie und dem Bundesamt für Raumentwicklung herausgegebene Informationsschrift "Raum den Fliessgewässern" zugestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ebenso sei auf die Schrift "Meliorationen im Einklang mit Natur und Landschaft" vom Juli 1998 hingewiesen, welche in Zusammenarbeit zwischen dem Buwal, dem BLW und dem Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) sowie verschiedenen Organisationen des Umweltschutzes, der Raumplanung und der Landwirtschaft entstand und unter Dok 0151 des SIA erhältlich ist. Darin werden Koordinationsfragen (u. a. mit dem Wasserbau) im Rahmen von Landumlegungen schwergewichtig behandelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Für Landumlegungen sind die Kantone zuständig, ebenso für Wasserbauten, für den Umwelt- und für den Naturschutz. Es ist deshalb primär Sache der kantonalen Fachstellen, im Verlauf des kantonalen Verfahrens dafür zu sorgen, dass bei Landumlegungen die Anliegen des Hochwasserschutzes sowie des Natur- und Umweltschutzes inklusive Gewässerschutz genügend berücksichtigt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für grosse Gesamtmeliorationen mit einem Beizugsgebiet von mehr als 400 Hektare ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zwingend vorgeschrieben, mit welcher die Berücksichtigung der Anliegen des Natur- und Umweltschutzes umfassend geprüft wird. Zuständig ist der Kanton. Im Zuge der Prüfung auf Bundesebene wird gestützt auf Artikel 22 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) das Buwal durch das BLW angehört. Die Einladung weiterer Bundesämter erfolgt fallweise. Das BLW berücksichtigt die Meinungsäusserungen in seiner Stellungnahme. Finanzhilfen werden erst nach Abschluss der UVP gewährt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei Gesamtmeliorationen, für welche keine UVP erstellt werden muss, verlangt das BLW die Vorlage von Mitberichten der für den Natur- und Landschaftsschutz (Umweltschutz) zuständigen kantonalen Fachstellen. Werden Inventare des Bundes berührt, unterbreitet es die Unterlagen dem Buwal und gegebenenfalls anderen fachlich zuständigen Bundesämtern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für alle mit Bundesbeiträgen unterstützten Landumlegungen sind die vom Bundesrat bezeichneten Umweltschutzorganisationen im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigt (Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen, SR 814.076).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Raumdefizite aus der Sicht des Hochwasserschutzes bzw. der Gewässerökologie, sind im Rahmen von Landumlegungen bei der Neuordnung des Grundeigentums zu berücksichtigen, sofern zeitgerecht entsprechende Grundlagen vorliegen. Für kleine Gewässer im Sinne von Artikel 87 LwG werden diese im Rahmen der Landumlegung erarbeitet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wasserbauten, welche über den naturnahen Rückbau von Kleingewässern im Sinne von Artikel 87 LwG hinausgehen, werden im Rahmen des Wasserbaugesetzes behandelt. Sie werden aus Wasserbaukrediten nach den dort geltenden Kriterien unterstützt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Werden im Rahmen einer Landumlegung über die obligatorischen Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen hinaus freiwillig zusätzliche ökologische Massnahmen realisiert, können an die Gesamtkosten des Unternehmens Zusatzbeiträge von bis zu 4 Prozentpunkten gewährt werden, was je nach den Verhältnissen bis zu 15 Prozent des Grundbeitrages entspricht. Der naturnahe Rückbau von Kleingewässern kann eine solche freiwillige Zusatzmassnahme bilden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Ufergehölze und weitere naturnahe Flächen entlang der Gewässer können nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 910.13) als ökologische Ausgleichsflächen anerkannt werden und sind somit beitragsberechtigt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das neue Landwirtschaftsgesetz, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, ist vom Konzept her ganz klar auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet; es will insbesondere die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft (Art. 1 Bst. b und c) garantieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Umgesetzt wird diese Politik namentlich mit Direktzahlungen, die für die Förderung naturnaher Produktionsformen bestimmt sind (Art. 76), mit der Vergabe von Investitionskrediten und mit Beiträgen an Grundstückszusammenlegungen, die der Wiederbelebung von Kleingewässern dienen und zur Verwirklichung von Zielen im Bereich des Umweltschutzes beitragen (Art. 87 und 88).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 1. Januar 1999 ist auch eine Änderung von Artikel 21 der Wasserbauverordnung in Kraft getreten, die jetzt die Kantone dazu verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer in ihrer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit zu berücksichtigen. Ich begrüsse es natürlich, dass die Gesetzgebung dem Raumbedarf der Gewässer Rechnung trägt; die Anwendung dieses Konzeptes wird einen rechtzeitigen, wirksameren Hochwasserschutz ermöglichen und den Gewässern ihre hauptsächlichen, für die Menschen wie für die Tier- und Pflanzenwelt lebenswichtigen Funktionen zurückerstatten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser neue Zugang zur Gewässerproblematik kann indessen nur zu konkreten Ergebnissen führen, wenn die von den zu treffenden Massnahmen direkt und am meisten betroffenen Landwirtschaftskreise zureichend informiert sind über ihre gesetzlichen Pflichten bei Grundstückzusammenlegungen und über die zur Erreichung der genannten Ziele vorgesehenen finanziellen Anreize. Wenn die subventionierende Bundesbehörde die eingereichten Projekte systematisch mitverfolgt, wird sie bestimmt in der Lage sein, gewisse Lücken im Vollzug, die immer wieder die Umweltorganisationen auf den Plan rufen, zu schliessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Hat das Bundesamt für Landwirtschaft die entsprechenden kantonalen Departemente, Dienste und Ämter über die neuen Gesetzesbestimmungen im Bereich des Wasserbaus informiert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Kann das Bundesamt für Landwirtschaft zusichern, dass die von ihm finanziell unterstützten Projekte und namentlich die Grundstückzusammenlegungen mit den gesetzlichen Anforderungen des Umweltschutzes übereinstimmen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Kann er uns schliesslich sagen, in welcher Höhe gegenwärtig finanzielle Anreize zur Förderung dieser neuen Politik zur Verfügung stehen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Landwirtschaft und Wasserbau. Gewährleistung von Koordination und Information</value></text></texts><title>Landwirtschaft und Wasserbau. Gewährleistung von Koordination und Information</title></affair>