{"id":20001121,"updated":"2025-06-24T21:30:12Z","additionalIndexing":"2841;Euthanasie;Zürich (Kanton);Freitod","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2425,"gender":"f","id":362,"name":"Vallender Dorle","officialDenomination":"Vallender"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-11-27T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4605"},"descriptors":[{"key":"L05K0101030401","name":"Euthanasie","type":1},{"key":"L04K01010206","name":"Freitod","type":1},{"key":"L05K0301010123","name":"Zürich (Kanton)","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-02-28T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(975279600000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(983314800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2425,"gender":"f","id":362,"name":"Vallender Dorle","officialDenomination":"Vallender"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.1121","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Organisationen, die in der Schweiz Beihilfe zum Selbstmord praktizieren (nicht aber Sterbehilfe im Sinne von Euthanasie), bestehen juristisch als Verein im Sinne der Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Diese Vereine anerkennen das Selbstbestimmungsrecht des Menschen im Leben und im Sterben und unterstützen ihre Mitglieder bei der Durchsetzung dieses Rechtes und bieten Beihilfe zum Freitod. Sofern sie bei ihrer Tätigkeit das geltende Recht beachten, hat der Staat keinen Grund einzugreifen.<\/p><p>2. Die vom Zürcher Stadtrat erlassene Regelung betrifft die Kranken- und Altersheime der Stadt Zürich. Sie lockert das bisherige Verbot der Beihilfe zum Selbstmord in den städtischen Kranken- und Altersheimen. Verboten ist nach wie vor die aktive Sterbehilfe, d. h. die Tötung durch eine Drittperson. Hingegen ist es seit dem 1. Januar 2001 gestattet, dass eine suizidwillige und urteilsfähige Person mit Hilfe von Angehörigen einer Sterbehilfeorganisation innerhalb eines städtischen Kranken- oder Altersheimes eine Selbsttötung durchführt. Um Missbräuche zu vermeiden, hat die Stadt Zürich verschiedene Schutzmassnahmen vorgesehen. Unter anderem hat die Leitung der Institution in jedem Fall das Gespräch mit der suizidwilligen Person zu suchen und ihr den Beizug einer unabhängigen Fachperson zu empfehlen. Dabei sollen die Möglichkeiten der palliativen Medizin und Pflege angesprochen werden. Zudem hat die Leitung der Institution nach einer Selbsttötung unter Beihilfe einer Sterbehilfeorganisation sicherzustellen, dass eine Meldung als aussergewöhnlicher Todesfall an die Polizei oder Bezirksanwaltschaft erfolgt. Mit diesen Regelungen wird versucht, einerseits dem in der Verfassung implizit verankerten Recht, über den eigenen Tod selbst zu bestimmen (Art. 10 BV, auch Art. 7 BV), und andererseits der Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens vor Eingriffen Dritter gerecht zu werden. Die neue Regelung verstösst nicht gegen Artikel 115 StGB (Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord). <\/p><p>3. Das Problem der Sterbehilfe ist komplex und muss klar von jenem der Beihilfe zum Selbstmord unterschieden werden. Letztere ist in Artikel 115 StGB geregelt. Gemäss dieser Bestimmung ist strafbar, wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmord verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet. Das heisst umgekehrt, dass Beihilfe zum Selbstmord nicht strafbar ist, wenn keine selbstsüchtigen Beweggründe vorhanden sind. Wer einer sterbewilligen, aber urteilsfähigen Person, die es selber verlangt, ein Mittel verschafft, das den Tod innert kurzer Zeit herbeiführen kann, fällt demnach nicht unter das Gesetz. Mit anderen Worten: Sind diese Bedingungen erfüllt, kann man nicht behaupten, der betreffende Verein praktiziere Sterbehilfe im Sinne von Euthanasie. Auf Bundesebene wurde die Diskussion über das Problem der Sterbehilfe schon vor einigen Jahren ausgelöst. Hier ist es nun angezeigt, klar zwischen den verschiedenen Formen der Sterbehilfe zu unterscheiden, nämlich zwischen der aktiven direkten, der aktiven indirekten und der passiven Sterbehilfe. Am 5. Juli 2000 hat der Bundesrat seinen Bericht im Anschluss an das Postulat Ruffy und den Bericht der Arbeitsgruppe \"Sterbehilfe\" dem Parlament unterbreitet. Der Bundesrat wünscht, dass das Parlament das Problem der Sterbehilfe diskutiert und ihm die Richtung angibt, welche allfälligen gesetzgeberischen Arbeiten an die Hand genommen werden sollen.<\/p><p>4. Im Herbst 2000 wurde dir Parlamentarische Initiative Cavalli 00.441 zum gleichen Thema eingereicht. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es angezeigt wäre, die Arbeiten zu gleichläufigen gesetzgeberischen Vorhaben wenn immer möglich zu koordinieren. Dies zu veranlassen, obliegt dem Parlament.<\/p><p>5. In seinem Bericht vom 5. Juli 2000 schlägt der Bundesrat vor, diejenigen Formen der Sterbehilfe im Gesetz zu regeln, welche praktiziert und als rechtens angesehen werden. Ob diese Regelung in das Strafgesetzbuch Eingang finden soll, ist noch zu prüfen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die vom Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich erlassene neue Regelung zur Sterbehilfe in Kranken- und Altersheimen (die ab dem 1. Januar 2001 gelten soll) hat über Zürich hinaus eine grosse Diskussion ausgelöst.<\/p><p>1. Wie stellt sich der Bundesrat zu Organisationen, die Sterbehilfe leisten?<\/p><p>2. Wie stellt er sich dazu, dass Sterbehilfe zukünftig in der Stadt Zürich in Kranken- und Altersheimen erfolgen darf?<\/p><p>3. Teilt er die Meinung, dass die Frage der Sterbehilfe für die ganze Schweiz einheitlich gelöst werden muss?<\/p><p>4. Wann ist mit dem Entwurf einer Vorlage zu rechnen, nachdem die Arbeiten der entsprechenden Arbeitsgruppe im März 1999 abgeschlossen wurden?<\/p><p>5. Wie stellt sich der Bundesrat zu einer allfälligen Neuordnung der für die Sterbehilfe massgeblichen strafrechtlichen Bestimmungen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sterbehilfe. Neuregelung in der Stadt Zürich"}],"title":"Sterbehilfe. Neuregelung in der Stadt Zürich"}