{"id":20001132,"updated":"2025-06-24T22:51:29Z","additionalIndexing":"09;12;Kriegsschaden;Kriegsrecht;Irak;Entschädigung;Krieg;Entschädigung schweizerischer Interessen","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2520,"gender":"m","id":497,"name":"Mugny Patrice","officialDenomination":"Mugny Patrice"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-12-12T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4605"},"descriptors":[{"key":"L04K04010206","name":"Kriegsschaden","type":1},{"key":"L04K10010601","name":"Entschädigung schweizerischer Interessen","type":1},{"key":"L05K0303010602","name":"Irak","type":1},{"key":"L05K0507020201","name":"Entschädigung","type":2},{"key":"L04K04010205","name":"Kriegsrecht","type":2},{"key":"L04K04010202","name":"Krieg","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-02-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(976575600000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(982710000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2520,"gender":"m","id":497,"name":"Mugny Patrice","officialDenomination":"Mugny Patrice"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.1132","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bund hat der UN-Entschädigungskommission (UNCC) Schadenersatzforderungen im Namen von natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz übermittelt. Zusätzlich hat er Schadenersatzforderungen der Exportrisikogarantie (ERG, vgl. Ziff. 3) übermittelt. Er hat jedoch darauf verzichtet, für seine eigenen Kosten, wie z. B. Repatriierungskosten, welche er übernommen hat (250 000 Franken), eine Forderung einzureichen.<\/p><p>2. Ausser den drei Forderungen der ERG wurde keine Forderung aus dem öffentlichen Bereich eingereicht.<\/p><p>3. Der Bund hat drei Forderungen der ERG (Forderungen der Kategorie F) im Betrag von total 213,4 Millionen Franken übermittelt; darin inbegriffen sind die an 20 Unternehmen ausgerichteten Entschädigungen. Zwei Drittel (etwa 143 Millionen Franken) betreffen Schulden, welche im August 1989 einer Umschuldung unterlagen. Bis heute hat die UNCC noch nicht über die Höhe der Entschädigung für diese ERG-Forderungen entschieden.<\/p><p>4. Von den 35 Forderungen natürlicher Personen (total: etwa 1,7 Millionen Franken) wurden 33 im Umfang von total etwa 1,2 Millionen Franken anerkannt und vollständig ausbezahlt. Zehn Forderungen betrafen die Kategorie A, welche den Ersatz von Schäden im Zusammenhang mit der überstürzten Abreise aus Kuwait zwischen dem 2. August 1990 und dem Datum des Waffenstillstandes, dem 2. März 1991, betrifft (diese Entschädigungen sind für Einzelpersonen auf 4000 US-Dollar und für Familien auf 8000 US-Dollar beschränkt). 25 Forderungen betrafen die Kategorie C, welche persönliche Forderungen bis 100 000 US-Dollar betrifft (diese Kategorie sieht 21 Typen von Schadenfällen vor). Die Forderungen der Kategorie C, welche der Bund übermittelt hat, betrafen folgende Schäden: persönliches Hab und Gut, Haushaltausrüstung, Mobilien, Bankkonten, flüssige Geldmittel, nicht bezahlte Löhne, Fahrzeuge usw. Die Identität der Gesuchsteller kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt gegeben werden.<\/p><p>5. Die andern Forderungen (ausserhalb jenen in den Ziff. 3 und 4 erwähnten) betreffen vorwiegend die Kategorien E (Forderungen von Unternehmen) und F (Forderungen von Regierungen und internationalen Organisationen; vgl. Forderungen der ERG unter Ziff. 3). Die Forderungen der Kategorie E betreffen zu einem kleineren Teil die Unterkategorie E3 (nicht-kuwaitische Unternehmen im Bereich Bau oder der Ingenieurarbeit, mit Ausnahme des Erdölsektors). Der grösste Teil betrifft jedoch die Kategorie E2 (Unternehmen, welche in keiner anderen Unterkategorie eingeordnet sind). Die geltend gemachten Schäden betreffen vorwiegend den Verlust von Verträgen, finanzielle Verluste, zusätzliche operationelle Kosten, die Beschädigung von Waren, den Verlust von Eigentum und von Gewinnen.<\/p><p>Die Forderungen der Kategorien E und F betragen total 334 Millionen Franken. Die UNCC hat bis jetzt über die Forderungen von sieben Gesuchstellern der Kategorie E in der Höhe von 77 Millionen Franken entschieden und dabei eine Entschädigung von 17 Millionen Franken (was 22 Prozent der Forderungen entspricht) zugesprochen. Bis Ende 2000 sind von diesem Betrag bereits 12 Millionen Franken ausbezahlt worden.<\/p><p>Die von der UNCC vorgebrachten Begründungen für die nur teilweise anerkannte Entschädigung lassen sich wie folgt zusammenfassen:<\/p><p>- Die Unternehmen haben Ersatz für Schäden bezüglich Verpflichtungen und Schulden gefordert, welche nicht direkt mit der Invasion des Irak in Kuwait zusammenhängen.<\/p><p>- Ein Teil oder der ganze vorgebrachte Schaden ist ausserhalb der zum Ersatz berechtigten Zeitperiode oder Gegend entstanden.<\/p><p>- Die vorgebrachten Schäden wurden nicht genügend dokumentiert.<\/p><p>- Die vorgebrachten Schäden oder Einkommensverluste wurden als höher bezeichnet, als die Bewertung der UNCC ergeben hat.<\/p><p>6. Die vom Bund übermittelten Forderungen betragen 1,7 Millionen Franken (natürliche Personen, vgl. Ziff. 4) und 334 Millionen Franken (Kategorien E und F).<\/p><p>7. Der Betrag von 6,598 Millionen US-Dollar ist in den erwähnten 12 Millionen Franken enthalten (vgl. Ziff. 5, 2. Abschnitt), welche für die sieben Forderungen ausgerichtet wurden.<\/p><p>8. Der Irak hat für die anerkannten Forderungen Schuldzinsen zu bezahlen, sobald die Grundschuld bezahlt worden ist (für alle Kategorien von Forderungen). Die Verzinsung wird den Verlust der Verfügbarkeit der Gelder vom Eintritt des Schadens bis zur Auszahlung zu entschädigen haben. Die UNCC hat die Höhe der Schuldzinsen jedoch noch nicht festgelegt.<\/p><p>9. Der Bund verfügt über keinen Vertreter bei der UNCC. Der Verwaltungsrat setzt sich gleich zusammen wie der Uno-Sicherheitsrat. China, Frankreich, Russland, Grossbritannien und die USA stellen einen permanenten Vertreter. Die zehn anderen Mitglieder werden jeweils für eine Dauer von zwei Jahren ernannt, wobei jedes Jahr fünf Mitglieder ersetzt werden. Die Schweiz ist jedoch mit drei Experten im Ausschuss der Kommissäre (\"panel\") vertreten.<\/p><p>10. Die Dossiers wurden von den Gesuchstellern selber erstellt.<\/p><p>11. Die Gesuchsteller unterbreiten ihre Dossiers schriftlich. Diese werden dem Sekretariat der UNCC übermittelt. Bei komplexen Gesuchen oder bei Gesuchen über einen sehr hohen Betrag kann der Ausschuss der Kommissäre eine Anhörung der Gesuchsteller anordnen (bis heute wurden nur zwei gesuchstellende Unternehmen im Erdölsektor aufgefordert, ihre Forderungen mündlich zu begründen).<\/p><p>Der Irak verfügt über eine Frist von 30 bis 90 Tagen (je nach Kategorie der Forderungen), um zum Quartalsbericht des Sekretariates an den Verwaltungsrat (nach Art. 16 des provisorischen Reglementes), der über die eingegangenen Forderungen informiert, schriftlich zusätzliche Informationen zu liefern oder seine Meinung dazu zu äussern. Zusätzlich wird der irakischen Regierung bei sehr wichtigen Forderungen vom Ausschuss der Kommissäre eine Kopie des Gesuchs zur Stellungnahme und zur Vorlegung allfälliger zusätzlicher Informationen überwiesen. Die Regierung hat innert Jahresfrist (früher betrug die Frist sechs Monate) schriftlich zu antworten. Der Ausschuss berücksichtigt die Stellungnahmen bei der Prüfung der Forderungen.<\/p><p>12. Die Stellungnahmen und die zusätzlichen Informationen der irakischen Regierung zu den Dossiers werden den übermittelnden Regierungen nicht bekannt gegeben. Sie werden jedoch im Rahmen der Prüfung der Forderungen durch die Kommissäre berücksichtigt.<\/p><p>13. Die Kommission wurde durch die Resolution Nr. 692 des Sicherheitsrates vom 17. Mai 1991 eingesetzt, um die Frage der direkt anrechenbaren Schäden, welche durch die Invasion und die widerrechtliche Besetzung Kuwaits von 1990 entstanden sind, zu regeln. Die Kommission hat detaillierte Verfahrensregeln verabschiedet. Diese sehen ein Interventionsrecht für den Irak (vgl. Ziff. 11, 2. Abschnitt) vor und verlangen von den Gesuchstellern, dass sie die notwendigen Beweise liefern, welche den Bestand der Entschädigungsforderung darlegen (die Anforderungen sind nach Kategorien und Forderungshöhe verschieden). Gemäss einer Empfehlung des Verwaltungsrates können die Kosten der notwendigen technischen Expertisen, welche seitens des Irak benötigt werden, dem Budget der Kommission belastet werden. Auch wenn die UNCC kein Gericht ist und das Verfahren notwendigerweise vereinfacht ist (aufgrund der Anzahl der zu behandelnden Forderungen) werden die in Ihrer Anfrage erwähnten allgemeinen Grundsätze des Verfahrensrechtes im Wesentlichen berücksichtigt, auch wenn man das Fehlen einer Rekursmöglichkeit gegen die Entscheide der Kommission bedauern kann (die Entscheide der UNCC sind endgültig).<\/p><p>14. Die behaupteten Schäden müssen in einer sehr detaillierten Dokumentation dargelegt werden. In den meisten Fällen verlangt die UNCC zudem zusätzliche Informationen, wobei sie besonderen Wert auf Unterlagen legt, welche den normalen Geschäftsgang der Unternehmen betreffen (z. B. unterzeichnete Verträge, Frachtbriefe, Akkreditive). Bei der Festlegung der Entschädigungen werden die von Versicherungen geleisteten Entschädigungen von der UNCC berücksichtigt und von der anerkannten Schadensumme abgezogen. Die Kommission verlangt von den Gesuchstellern, dass sie alle angestrebten Verfahren vor nationalen Gerichten oder vor Schiedsgerichten, sowie Versicherungspolicen oder Garantien und alle ausserhalb des Verfahrens der UNCC bereits erhaltenen Beträge angeben. Die vom Bund übermittelten und von der Kommission bereits behandelten Forderungen (vgl. Ziff. 5, 2. Abschnitt) zeigen, dass die UNCC die Forderungen nicht immer in ihrem vollen Umfang akzeptiert oder sie sogar ganz ablehnt (mit Begründung der Ablehnung).<\/p><p>Zur Frage, ob es nicht vernünftiger und moralischer wäre, wenn unser Land die Berechtigung der Entschädigungsforderungen vor deren Übermittlung an die UNCC prüfen würde, nehmen wir aus folgenden Gründen eine ablehnende Haltung ein:<\/p><p>- Einerseits würde sich gegenüber Gesuchstellern aus Ländern, welche keine solche Vorauswahl vornehmen, eine Diskriminierung ergeben.<\/p><p>- Andererseits sind die Forderungen teilweise dermassen komplex, dass die zuständige Bundesstelle weder die notwendige Fachkompetenz noch die personellen Ressourcen für deren Prüfung hätte.<\/p><p>- Es ist zudem nicht Sache des Bundes, über die Geltendmachung privater Forderungen zu bestimmen.<\/p><p>15. Von den 213,4 Millionen Franken, welche die ERG (vgl. Ziff. 3) eingefordert hat, wurden damals etwa 60 Prozent als Entschädigung den verschiedenen Unternehmen, welche bei der ERG versichert waren und die vertraglichen Pflichten erfüllt haben (Prämien an die ERG bezahlt, erfolgte Lieferung, Schuldner wurde zur Zahlung aufgefordert) ausgerichtet. Das Restrisiko, welches damals von den Unternehmen zu tragen war, wird ihnen von der ERG im Rahmen der von der UNCC akzeptierten Forderungen, welche die bereits erwähnten 60 Prozent überschreiten, überwiesen werden.<\/p><p>16. Der Bund wird weiterhin über die von der UNCC behandelten Entschädigungsforderungen informieren (vgl. dazu das Kapitel über die Sanktionen gegenüber dem Irak im Bericht über die Aussenwirtschaftspolitik für das Jahr 2000).<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat hat kürzlich auf meine Fragen hinsichtlich Entschädigungsforderungen, die Schweizerinnen und Schweizer sowie schweizerische Unternehmen infolge der Besetzung Kuwaits durch den Irak an die UN-Entschädigungskommission (UNCC) gerichtet hatten, geantwortet. Ich wünsche einige Präzisierungen und bitte den Bundesrat daher, mir auf folgende Fragen Auskunft zu erteilen:<\/p><p>1. Fordert der Bund vom Irak Schadenersatz für die eigenen Schäden, oder vertritt er nur die Interessen der eigenen Staatsangehörigen?<\/p><p>2. Gibt es auch staatliche Unternehmen, die Schadenersatz fordern?<\/p><p>3. Sofern der Bund Schadenersatz für die eigenen Schäden fordert:<\/p><p>a. Um welche Schäden handelt es sich?<\/p><p>b. Handelt es sich um Entschädigungen für das Exportrisiko und, wenn ja, von welchen Unternehmen?<\/p><p>c. Wie hoch sind die Entschädigungsforderungen?<\/p><p>d. Welcher Betrag ist noch ausstehend?<\/p><p>4. Angesichts der Tatsache, dass die UNCC die Entschädigung der Einzelpersonen aus humanitären Gründen für vorrangig erklärt, möchte ich wissen, welche Schäden von Einzelpersonen vorgebracht wurden und ob sie Personen oder Güter betreffen.<\/p><p>5. Sofern der Bund nur Schadenersatz für seine Staatsangehörigen fordert:<\/p><p>a. Um wen handelt es sich (bitte die Namen aller Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller angeben)?<\/p><p>b. Welche Schäden wurden vorgebracht (s. Frage 4)?<\/p><p>c. Welcher Betrag ist noch ausstehend?<\/p><p>6. Wie hoch ist der Gesamtbetrag aller vom Bund gestellten Entschädigungsforderungen, alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller eingeschlossen?<\/p><p>7. Man weiss, dass der Bund vom Irak am 26. Oktober 2000 die Summe von 6 598 173 US-Dollar erhalten hat. Ist das der Gesamtbetrag aller Entschädigungsforderungen (s. Frage 6) oder gingen dem bereits andere Zahlungen voraus?<\/p><p>a. Wenn ja, in welcher Höhe?<\/p><p>b. Wann?<\/p><p>8. Bezahlt der Irak Schuldzinsen? Wenn ja, in welcher Höhe?<\/p><p>Verfahren:<\/p><p>9. Wer vertritt den Bund bei der UNCC?<\/p><p>10. Wer erstellt für den Bund die der UNCC unterbreiteten Dossiers?<\/p><p>11. Werden die Dossiers mündlich oder schriftlich vorgebracht? Bringt der Vertreter des Iraks eine mündliche oder eine schriftliche Verteidigung vor?<\/p><p>12. Wurden die vom Bund gestellten Entschädigungsforderungen im Verlauf des Verfahrens vor der UNCC vom Irak bestritten? Wenn ja:<\/p><p>a. Welche Posten wurden bestritten?<\/p><p>b. Aus welchen Gründen?<\/p><p>13. Ist der Bund der Auffassung, dass das Verfahren der UNCC zum Entscheid über Entschädigungsleistungen mit den allgemeinen Grundsätzen des schweizerischen Verfahrensrechtes übereinstimmt, insbesondere mit dem Recht auf angemessene Verteidigung und mit der Pflicht, Tatsachen, die vorgebracht und aus denen Ansprüche abgeleitet werden, zu beweisen?<\/p><p>14. Welche Beweise wurden zur Bekräftigung der Entschädigungsforderungen des Bundes vorgelegt (Rechnungen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen)? Wurde überprüft, ob nicht bereits Versicherungsgesellschaften für vorgebrachte Schäden aufgekommen sind? Bundesrat Couchepin hat geantwortet, dass allein die UNCC eine Auswahl der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller vorgenommen habe. Wäre es nicht vernünftiger und moralischer, wenn unser Land die Berechtigung der Entschädigungsforderungen von Schweizerinnen und Schweizern oder von schweizerischen Unternehmen prüfen würde?<\/p><p>15. Hat der Bund den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern den Betrag der Entschädigungsforderungen vorgeschossen? Wenn ja, wie hoch sind die bereits getätigten Zahlungen?<\/p><p>16. Kann der Bund die verpflichtende Zusage abgeben, dass er regelmässig darüber informieren wird, wie die UNCC den Gesuchen von Schweizerinnen und Schweizern Folge gibt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Irak. Beteiligung der Schweiz an der Kriegsbeute?"}],"title":"Irak. Beteiligung der Schweiz an der Kriegsbeute?"}