﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20001140</id><updated>2025-06-24T21:21:22Z</updated><additionalIndexing>15;12;28;behinderte/r Arbeitnehmer/in;Behinderte/r;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Fremdarbeiter/in</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2500</code><gender>m</gender><id>476</id><name>Hofmann Urs</name><officialDenomination>Hofmann Urs</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-12-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4605</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K05060101</key><name>Aufenthalt von Ausländern/-innen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020109</key><name>Fremdarbeiter/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040201</key><name>Behinderte/r</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020105</key><name>behinderte/r Arbeitnehmer/in</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-03-28T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-12-14T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2001-03-28T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2500</code><gender>m</gender><id>476</id><name>Hofmann Urs</name><officialDenomination>Hofmann Urs</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.1140</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Es kann nicht Aufgabe des Bundesrates sein, Gerichtsurteile zu kommentieren und zu kritisieren. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Die wenigen Ausnahmen finden sich insbesondere in gewissen Bereichen des Familiennachzuges. Im Übrigen ist die Aufenthaltsbewilligung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Anag in der Regel mit einem bestimmten Aufenthaltszweck verbunden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beim Ermessensentscheid über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden prüfen das Gesuch besonders sorgfältig, wenn die betroffene Person in der Schweiz invalid geworden ist. Artikel 13 Buchstabe b der Begrenzungsverordnung sieht für solche Personen auch ausdrücklich eine Ausnahme von den Höchstzahlen für Ausländerinnen und Ausländer vor, wenn sie ihre bisherige Tätigkeit nicht weiterführen können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im erwähnten Fall hat die zuständige kantonale Behörde geltend gemacht, dass aufgrund des relativ kurzen Voraufenthaltes in der Schweiz eine Rückkehr der Familie in das Herkunftsland durchaus zumutbar sei und dass im Rahmen des Familiennachzugsgesuches wesentliche Tatsachen verschwiegen wurden. Diese besondere Ausgangslage des Einzelfalles gab offensichtlich den Ausschlag dafür, dass die Aufenthaltsbewilligungen trotz der in der Schweiz eingetretenen Invalidität nicht verlängert wurden. Nach den Erfahrungen des Bundesamtes für Ausländerfragen entspricht dies jedoch nicht der allgemeinen Praxis bei invalid gewordenen Ausländerinnen und Ausländern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2./3. Beim Entscheid über die Erteilung und die Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen sind in allen Fällen die Umstände des Einzelfalles sorgfältig abzuklären. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich in bestimmten Fällen - nicht nur bei invalid gewordenen Ausländerinnen und Ausländern - schwerwiegende persönliche Härten ergeben können. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlauben es den zuständigen Behörden bereits heute, sachgerechte, der persönlichen Situation angemessene Entscheide zu treffen. Die Expertenkommission sah deshalb keine Notwendigkeit für die Einführung eines zusätzlichen Rechtsanspruches im Entwurf für ein neues Ausländergesetz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Übrigen bestehen mit den wichtigsten Herkunftsstaaten Sozialversicherungsabkommen, welche die Auszahlung der Invalidenrenten im Heimatland ermöglichen. Aufgrund der teilweise vorhandenen grossen Kaufkraftdifferenz ist dadurch die Existenzgrundlage auch im Herkunftsland gut abgesichert. Besteht kein solches Abkommen, wird dies beim Ermessensentscheid über die Bewilligungsverlängerung berücksichtigt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In einem Urteil vom 11. September 2000 befasst sich die II. Öffentlichrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes mit der Frage des Entzuges der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) eines ausländischen Arbeitnehmers und seiner Familie und der damit verbundenen Ausweisung aus der Schweiz, die, gestützt auf die zwischenzeitlich eingetretene Teilinvalidität des Betroffenen, verfügt worden war. Obwohl sich das Bundesgericht an sich nur mit der Zuständigkeitsfrage zu befassen hatte, äusserte es sich im Ergebnis doch zur Sache selbst, indem es einlässlich auf die möglichen Anspruchsgrundlagen einging. Durch die Publikation des Urteils in der Amtlichen Sammlung (BGE 126 II 377-398) wurden die Wichtigkeit des Entscheides und dessen präjudizielle Wirkung zusätzlich unterstrichen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Urteil auch die Praxis der fremdenpolizeilichen Organe im Sinne der angefochtenen Entscheidung beeinflussen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ohne auf die juristische Stringenz der Erwägungen einzugehen, erweist sich die Sentenz im Ergebnis als unhaltbar und nicht akzeptabel, da sie die Funktion einer ausländischen Arbeitskraft in der Schweiz unter dem Status der Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) auf dessen Arbeitstätigkeit reduziert und das soziale und familiäre Umfeld vollends ausblendet. Indem das Gesetz ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch im Status der (blossen) Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) den Familiennachzug zugesteht, gibt es zu erkennen, dass auch dieser Bewilligungstypus unter dem Vorbehalt der Arbeitswilligkeit und eines gewissen Wohlverhaltens der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Beständigkeit ausgerichtet ist und ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung nicht ohne hinreichende Gründe angeordnet werden darf. Schon der Verlust des Aufenthaltsrechtes ausschliesslich infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit erweist sich als stossend. Vollends inakzeptabel ist jedoch die Ausweisung eines durch Unfall oder Krankheit invalid gewordenen Arbeitnehmers und seiner Familie. Auch wenn das Bundesgericht eine solche Praxis als nicht gegen das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot verstossend bezeichnet (BGE 126 II 392ff.), steht doch fest, dass den Betroffenen aufgrund ihrer Behinderung ein Rechtsnachteil entsteht, mit dem sie ohne Behinderung ernsthaft nicht hätten rechnen müssen. Soll mit der Gleichbehandlung behinderter Menschen effektiv Ernst gemacht werden, so ist, angesichts der richterlichen Auslegung des geltenden Rechtes, durch geeignete gesetzgeberische Massnahmen sicherzustellen, dass behinderte Ausländerinnen und Ausländer nicht zusätzlich durch den Verlust ihres Aufenthaltsrechtes benachteiligt werden. Indem auf das Kriterium der Invalidität gemäss Bundesgesetz über die Invalidenversicherung abgestellt wird, die während der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung eingetreten sein muss, lassen sich Missbräuche vermeiden. Zudem bleibt ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung aufgrund anderer Gründe, die nichts mit der Invalidität zu tun haben, ohnehin vorbehalten. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer, wie ihn der Entwurf des neuen Ausländergesetzes vorsieht, reicht für die aufgezeigten Fälle nicht aus, da auch bei einer früher eingetretenen Invalidität eine unzulässige Diskriminierung behinderter Menschen vorläge. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es stellen sich die folgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Vertritt der Bundesrat ebenfalls die Ansicht, dass es unter dem Aspekt der Nichtdiskriminierung behinderter Menschen nicht akzeptabel ist, dass Ausländerinnen bzw. Ausländern in unserem Land die Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung entzogen werden kann, sie könnten infolge einer in unserem Land eingetretenen Invalidität keiner (vollen) Berufstätigkeit mehr nachgehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist er bereit, in das neue Ausländergesetz eine Bestimmung aufzunehmen, wonach ein Entzug der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr ausschliesslich wegen der in unserem Land eingetretenen Behinderung zulässig ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wenn nein: Wie gedenkt er sicherzustellen, dass behinderten Ausländerinnen bzw. Ausländern nicht aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zusätzliche finanzielle und soziale Nachteile durch eine Ausweisung aus der Schweiz entstehen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Entzug der Aufenthaltsbewilligung wegen Invalidität</value></text></texts><title>Entzug der Aufenthaltsbewilligung wegen Invalidität</title></affair>