﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20001143</id><updated>2025-06-24T22:33:42Z</updated><additionalIndexing>24;2841;Rückzahlung;Krankenversicherung;Selbstbehalt</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2554</code><gender>f</gender><id>535</id><name>Berger Michèle-Irène</name><officialDenomination>Berger Michèle-Irène</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2000-12-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4605</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1110011303</key><name>Selbstbehalt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104030103</key><name>Rückzahlung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040109</key><name>Krankenversicherung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-02-21T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-12-14T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2001-02-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2554</code><gender>f</gender><id>535</id><name>Berger Michèle-Irène</name><officialDenomination>Berger Michèle-Irène</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.1143</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Artikel 64 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligen. Absatz 6 legt fest, in welchen Fällen der Bundesrat die Kostenbeteiligung aufheben kann. Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) entsprechend kann der Versicherer nur im Rahmen von Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer auf die Erhebung der Kostenbeteiligung verzichten. Versicherer und Versicherte können also nur im erwähnten Fall von der Kostenbeteiligung abweichen. Ausserdem ist die Höhe der Kostenbeteiligung in der Gesetzgebung über die Krankenversicherung verankert (Art. 64 Abs. 2 und 3 KVG; Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV) und lässt sich somit nicht beliebig bestimmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die neuen, am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 62 Absatz 2bis und 64 Absatz 8 KVG untersagen den Krankenversicherern, einen Vertrag anzubieten, der die Kostenbeteiligung versichert. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 21. September 1998 betreffend den Bundesbeschluss über die Bundesbeiträge in der Krankenversicherung und die Teilrevision des KVG (BBl 1999 793) erläutert, soll den Krankenversicherern und den Privatversicherern nicht nur untersagt werden, eine solche Versicherung anzubieten, sondern es soll auch die Umgehung dieses Verbotes durch andere Institutionen verhindert werden: "Es soll auch unterbunden werden, dass Institutionen .... in ihren Statuten, Reglementen usw. die Übernahme der Kostenbeteiligung für ihre Mitglieder, Destinatäre usw. vorsehen können. Diese Regelung ist notwendig, damit das Verbot der Versicherung der Kostenbeteiligung nicht durch solche Institutionen umgangen werden kann." (BBl 1999 843) Diese beiden neuen Bestimmungen richten sich also nicht direkt an die Leistungserbringer. Tatsächlich kann die Busse für Ordnungswidrigkeiten bei Nichtbeachtung des Versicherungsverbotes für die Kostenbeteiligung (Art. 93a Bst. e KVG) nur gegen Organe ausgesprochen werden, die gemäss KVG der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) unterstehen, nämlich gegen Versicherer, Rückversicherer und gegen die gemeinsame Einrichtung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Rückerstattung der Kostenbeteiligung kann als individueller Rabatt verstanden werden, der den Versicherten für obligatorische Leistungen direkt ausgerichtet wird. Dieses Vorgehen widerspricht dem KVG, weil gemäss Artikel 56 Absatz 3 dieser Rabatt dem Schuldner der Vergütung weitergegeben werden muss. Das KVG überträgt dem Bund indessen nicht die Kompetenz, unmittelbar bei den Leistungserbringern einzugreifen, weil diese nicht der Aufsicht des BSV unterstehen. Diese Aufsicht wird im Rahmen der Gewerbepolizei von den Kantonen ausgeübt. Das BSV erarbeitet auf Anfang Jahr im Rahmen der ihm übertragenen Aufsicht über die Krankenversicherer Weisungen, welche in Form von Richtlinien mittels Kreisschreiben erlassen werden sollen, damit die Rückerstattung durch die Krankenversicherer den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, d. h., damit bei der Rückzahlung der tatsächlich vom Versicherten entrichtete Betrag berücksichtigt wird. Dadurch dürfte dieses Vorgehen, auf das in der Einfachen Anfrage hingewiesen wird, für die Versicherten an Anreiz verlieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Mit der Beantwortung der ersten beiden Fragen erübrigt sich eine Stellungnahme zur dritten Frage.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist die Rückzahlung des Selbstbehaltes durch einen Leistungserbringer oder durch eine von ihm abhängige Einrichtung erlaubt oder verboten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Sind finanzielle Vergünstigungen unmittelbar durch den Leistungserbringer oder durch eine von ihm abhängige Einrichtung an den Versicherten, um diesen an sich zu binden, erlaubt oder verboten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Falls beide Fragen bejaht werden können, frage ich ihn, ob er bereit ist, Artikel 62 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) abzuändern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 64 KVG beteiligt sich der Versicherte an den Kosten der für ihn erbrachten Leistungen namentlich durch eine Franchise und den Selbstbehalt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Rückzahlung des Selbstbehaltes</value></text></texts><title>Rückzahlung des Selbstbehaltes</title></affair>