﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20003029</id><updated>2024-04-10T09:28:54Z</updated><additionalIndexing>Flüchtling;Ausschaffung;Kosovo;Rückwanderung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>D.Ip.</abbreviation><id>9</id><name>Dringliche Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2335</code><gender>f</gender><id>12</id><name>Beerli Christine</name><officialDenomination>Beerli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2000-03-07T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4602</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01080101</key><name>Flüchtling</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K030102040101</key><name>Kosovo</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01080309</key><name>Rückwanderung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010801020102</key><name>Ausschaffung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2000-03-23T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-03-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-03-07T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2000-03-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20003023</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>00.3023</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><councillor><code>2432</code><gender>f</gender><id>370</id><name>Forster-Vannini Erika</name><officialDenomination>Forster</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2558</code><gender>m</gender><id>539</id><name>Fünfschilling Hans</name><officialDenomination>Fünfschilling</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2030</code><gender>m</gender><id>37</id><name>Büttiker Rolf</name><officialDenomination>Büttiker</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2451</code><gender>m</gender><id>398</id><name>Merz Hans-Rudolf</name><officialDenomination>Merz Hans-Rudolf</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2560</code><gender>m</gender><id>541</id><name>Pfisterer Thomas</name><officialDenomination>Pfisterer Thomas</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2459</code><gender>m</gender><id>409</id><name>Hess Hans</name><officialDenomination>Hess Hans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2284</code><gender>m</gender><id>60</id><name>Dettling Toni</name><officialDenomination>Dettling</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2257</code><gender>m</gender><id>194</id><name>Schiesser Fritz</name><officialDenomination>Schiesser</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2348</code><gender>m</gender><id>267</id><name>Schmid Samuel</name><officialDenomination>Schmid Samuel</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2335</code><gender>f</gender><id>12</id><name>Beerli Christine</name><officialDenomination>Beerli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.3029</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1./5. Die Verpflichtung zum Vollzug von Wegweisungen - sowohl im Asyl- als auch im Ausländerbereich - liegt von Gesetzes wegen bei den Kantonen. Für den Erfolg der Rückführungspolitik des Bundes ist deshalb von ausschlaggebender Bedeutung, dass diese von den Kantonen mitgetragen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anfang Dezember 1999 leitete das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die systematische Planung der Rückkehr nach Kosovo die Phase 3 ein. Die bis Ende des Jahres erarbeiteten Planungselemente bildeten im Januar 2000 die Grundlage für intensive Diskussionen zwischen der Vorsteherin des EJPD und dem BFF über das weitere Vorgehen, insbesondere bezüglich der Frage des frühzeitigen Einbezuges der mitbetroffenen Behörden und Organisationen in den Entscheidfindungsprozess.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als Ergebnis der Vorarbeiten hat das BFF mit Datum vom 1. März 2000 ein Konzeptpapier vorgelegt, das die wesentlichen Elemente einer möglichen Rückkehrstrategie für Kriegsvertriebene aus Kosovo aufzeigt. Das EJPD hat das Konzeptpapier den Kantonen umgehend zur Stellungnahme bis zum 31. März 2000 zugestellt, mit dem Ziel, die Ergebnisse der Vernehmlassung anlässlich einer nationalen Asylkonferenz auf Regierungsebene Anfang Mai 2000 zur Diskussion zu stellen. Parallel zu diesem Vernehmlassungsverfahren sind auch die kantonalen Fremdenpolizeibehörden und Asylkoordinatoren über die geplanten Zielsetzungen, Massnahmen und Rahmenbedingungen in Kenntnis gesetzt worden. Die Eidgenössische Kommission für Flüchtlingsfragen, die sich an ihrer letzten Plenarsitzung mit dem Strategiepapier befasste, hat diesem mehrheitlich zugestimmt. Das Strategiepapier steht zudem auf dem Internet in einer deutschen sowie einer französischen Version zur Einsicht offen (http://www.asile.admin.ch/deutsch/asyl5d.htm bzw. http://www.asile.admin.ch/franz/asyl5f.htm). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Rückkehr von Kriegsvertriebenen aus Kosovo räumt der Bundesrat der Förderung der selbstständigen Rückkehr erste Priorität ein. Die Rückkehrstrategie des Bundes sieht vor, bis Ende Mai 2000 durch intensive, gezielte Information - und in Zusammenarbeit mit den Rückkehrberatungsstellen der Kantone - eine grosse Zahl von Rückkehrpflichtigen zur Teilnahme an der Phase 2 des Rückkehrhilfeprogramms zu bewegen. Durch die frühzeitige Aufnahme der Rückführungen von rechtskräftig Weggewiesenen, für welche die generelle Ausreisefrist vom 31. Mai 2000 nicht gilt, soll gleichzeitig ein eindeutiges Signal bezüglich des Vollzugswillens des Bundes gesetzt werden. Bis zum 13. März 2000 haben die Kantone mit Unterstützung des BFF 237 Rückführungen mit Linienflügen nach Pristina vorgenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Rückkehrpflichtige, welche die Ausreisefrist vom 31. Mai 2000 ungenutzt verstreichen lassen, müssen gemäss der vom Bund angestrebten Strategie mit einer konsequenten Rückführung nach Kosovo rechnen. Um die Rückführungen innert eines möglichst kurzen Zeitraumes abschliessen zu können, ist vorgesehen, auf eine zusätzliche detaillierte Staffelung der Ausreisefristen zu verzichten. Im Einzelfall vorliegenden Vollzugshemmnissen kann im Rahmen von Fristerstreckungs-, Wiedererwägungs- und Revisionsgesuchen Rechnung getragen werden. Dabei gelten für Fristerstreckungsgesuche ausschliesslich die in der "Weisung über die Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme und über die Förderung der Rückkehr bestimmter Personengruppen jugoslawischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo" vom 20. September 1999 aufgelisteten Kriterien (Schwangerschaft, Krankheit, Weiterwanderung und Abschluss des laufenden Schuljahres). Den Kantonen wird zudem vorgeschlagen, in Ergänzung der Weisung, Jugendlichen in Ausbildung eine Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Vorbehalten bleiben gegebenenfalls Staffelungskriterien für ethnische Minoritäten nach Massgabe der Zumutbarkeit. Im April 2000 wird Frau Bundesrätin Metzler nach Kosovo reisen, um sich persönlich ein Bild der Lage vor Ort zu machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von Gesetzes wegen ist der Bund verpflichtet, den Kantonen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe logistische, organisatorische und administrative Unterstützung zu leisten (vgl. Art. 22a des teilrevidierten Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer; SR 142.20). Der Abschluss der für die Rückführung in grösserem Umfang notwendigen Rückübernahme- und Transitabkommen mit den Umliegerstaaten von Kosovo sowie Absprachen mit der Unmik geniessen dabei höchste Priorität. Die Umsetzungsarbeiten in diesen Bereichen sind im Gange. Das Rückübernahme- und Durchbeförderungsabkommen mit Mazedonien ist seit dem 22. Juli 1998 in Kraft. Das Rückübernahmeabkommen mit Albanien, welches auch den Transit von Rückkehrenden aus der Schweiz nach Kosovo über albanisches Staatsgebiet zum Gegenstand hat, wurde am 29. Februar 2000 unterzeichnet (vgl. dazu die Fragen 2-4 und 7). Ein multilaterales Transitabkommen, das es jugoslawischen Staatsangehörigen erlaubt, zum Zwecke der definitiven, freiwilligen Rückkehr auf dem Landweg in die Bundesrepublik Jugoslawien/Provinz Kosovo transitvisumsfrei von den Aufnahmestaaten über das Gebiet der Vertragsstaaten nach Kosovo zurückzukehren, gelangt am 21. März 2000 zur Unterzeichnung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grosse Bedeutung kommt auch dem frühzeitigen Aufbau von noch leistungsfähigeren Vollzugsstrukturen und einer engen Kooperation zwischen den Bundes- und den Vollzugsbehörden der Kantone zu. Bei der Organisation der zwangsweisen Rückführungen steht die Auswahl leistungsfähiger und zuverlässiger Partner für die Abwicklung von Sonderflügen nach Pristina und Skopje im Vordergrund. Gespräche mit den Fluggesellschaften Crossair, Adria Airways sowie dem für den Charterverkehr wichtigen Reisebüro Pristina (Avioimpex) in Zürich haben ergeben, dass zwangsweise Rückführungen grundsätzlich mit allen drei Transportunternehmen möglich sind. Als problematisch erweist sich jedoch die derzeitige Beschränkung des Flughafens Pristina auf Landungen im Sichtflugverfahren, d. h., der Flughafen muss nebel- und bis zu einer Höhe von 5000 Fuss wolkenfrei sein. Bis zur technischen Aufrüstung des Flughafens sind nur sehr beschränkt zivile Flüge - kommerzielle und humanitäre - zugelassen. Generell nicht erlaubt sind Landungen von Grossraumflugzeugen. Die begrenzte Verfügbarkeit von Landebewilligungen schränkt die Rückführungskapazitäten derzeit ein. Der Flughafen wird voraussichtlich bis Anfang April 2000 technisch aufgerüstet. Theoretisch werden dann neben zahlreicheren Flugbewegungen am Tage auch Nachtflüge möglich sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um die Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden der Kantone weiter zu intensivieren und kurzfristig auftretende Probleme beim Vollzug von Wegweisungen rasch und effizient einer Lösung zuführen zu können, hat das BFF eine monatlich tagende Fachgruppe Kosovo mit Vertretern der Fremdenpolizei der Kantone Aargau, Bern, Waadt und Zürich etabliert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist vorgesehen, die von der Vollzugsunterstützung des Bundes organisierten Transportkapazitäten anteilsmässig auf die Kantone zu verteilen. Diesen wird es im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz grundsätzlich freistehen, darüber zu befinden, welchen Personen mit rechtskräftiger Wegweisungsverfügung sie die zur Verfügung stehenden Plätze zuweisen wollen. Seitens des Bundes ist es - mit einer Ausnahme - nicht vorgesehen, den Kantonen Empfehlungen bezüglich Prioritäten beim Vollzug von Wegweisungen abzugeben. Einzig bezüglich der Rückführung von Familien mit schulpflichtigen Kindern sollte aus Sicht des Bundes vermieden werden, dass es nach Abschluss des laufenden Schuljahres durch Verzögerungen beim Vollzug zu einer erneuten Einschulung kommt. In diesem Sinne plant der Bund, den Kantonen zu empfehlen, Familien mit schulpflichtigen Kindern ab dem 1. August 2000 prioritär nach Kosovo zurückzuführen. Der Wiederaufbau von Schulen bildet im Übrigen auch einen der Schwerpunkte der Strukturhilfe im Rahmen des Rückkehrhilfeprogramms. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. In der Frage der Rückkehr von kosovo-albanischen Personen aus der Schweiz wird ein regelmässiger Dialog mit der Unmik gepflegt. Dieser bezieht sich nicht nur auf die freiwillige Rückkehr, sondern umfasst auch Fragen der Rückführung von ausreisepflichtigen Personen, die innerhalb der gesetzten Frist nicht das Land verlassen haben. Es ist vorgesehen, dass in den nächsten Tagen ein Memorandum unterzeichnet werden kann, in dem die gemeinsame Haltung der schweizerischen Behörden und der Unmik zur Rückreise und Reintegration zum Ausdruck kommt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Bei dem vom deutschen Innenminister Schily und dem Sonderrepräsentanten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Kosovo, Dr. Bernard Kouchner, unterzeichneten Dokument handelt es sich nicht um ein Abkommen, sondern um eine Erklärung über die von den beiden Seiten befolgten Richtlinien bezüglich der Rückkehr und Rückführung von Personen aus Kosovo. In diesem Dokument wird die Förderung der freiwilligen Rückkehr in Sicherheit und Würde als wichtige gemeinsame Handlungsweise festgehalten. Ferner verweist der deutsche Innenminister auf die von seinem Land beschlossene Rückkehrpolitik, die auch eine zwangsweise Rückführung nicht ausschliesst, wobei vor dem Frühling 2000 nur eine begrenzte Zahl solcher Rückführungen vorgenommen werden. Insgesamt werden im Dokument keinerlei Rechte und Pflichten der Parteien festgelegt. Demzufolge präsentiert sich die Rechtslage bezüglich der Rückkehr von Personen aus der Schweiz nicht anders als diejenige, die für die Rückkehr aus Deutschland gilt: Nach der Resolution Nr. 1244 des Sicherheitsrates der Uno vom 10. Juni 1999 ist die bedingungslose Rückkehr der Flüchtlinge nach Kosovo gewährleistet. Die Uno-Zivilverwaltung ist u. a. mandatiert, die ungehinderte Rückkehr von Personen aus Kosovo sicherzustellen. Dies schliesst nicht nur die freiwillige Rückkehr mit ein, sondern auch die Rückführung von Personen, für die nach anerkannten internationalen Grundsätzen kein Schutzbedürfnis besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Abschluss eines Memorandums mit der Unmik ist schweizerischerseits trotz seines unverbindlichen Charakters anzustreben. Es kommt darin der gemeinsame Wille zum Ausdruck, in Fragen der Rückkehr und Reintegration eng zusammenzuarbeiten. Eine solche Abstimmung ist auch notwendig, um zu verhindern, dass es in Kosovo durch die Rückkehr zu einer untragbaren Belastung der nach wie vor schwachen sozialen Infrastruktur und zu unlösbaren Sicherheitsproblemen kommt. Da es in der Phase 3 des Rückkehr- und Strukturhilfeprogramms der Schweiz zu einer zahlenmässig verstärkten zwangsweisen Rückführung kommen wird, liegt ein regelmässiger und intensiver Informations- und Erfahrungsaustausch im Interesse aller Beteiligten. Er soll insbesondere dazu dienen, das Wiederaufbau- und Strukturhilfeprogramm mit den aus den Rückführungen und der Reintegration resultierenden Bedürfnissen und den Entwicklungen in Kosovo in Einklang zu bringen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Ziel der Rückkehrstrategie des Bundes ist es, die Rückführung von Kriegsvertriebenen aus Kosovo innert eines möglichst kurzen Zeitraumes abzuschliessen. Der Erfolg der geplanten Rückführungen nach Kosovo und die Erreichung der gesetzten Ziele ist jedoch von verschiedenen externen Faktoren abhängig, die nicht oder nur beschränkt beeinflusst werden können. Hierzu gehörten vorab der Bestand und die positive Weiterentwicklung des Friedensprozesses. Dementsprechend ist bei der Ausgestaltung des Rückführungsprozesses auch in Rechnung zu stellen, dass die Rückführungen aus den Aufnahmestaaten nicht ihrerseits eine Destabilisierung der Lage vor Ort bewirken dürfen. Voraussetzung für eine rasche Umsetzung von Rückführungen in grösserem Umfang ist zudem eine effiziente Zusammenarbeit mit der Unmik bei der Einreise von unfreiwillig Rückkehrenden sowie die Verfügbarkeit einer genügend grossen Anzahl von Landebewilligungen in Pristina und Skopje. Der Bundesrat wird alles daran setzen, damit die Rückführungen raschmöglichst erfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Am 16. April 1998 wurde das Rückübernahmeabkommen mit Mazedonien unterzeichnet und auf den 22. Juli 1998 in Kraft gesetzt. Das Abkommen regelt auch Fragen des Transits, womit es sowohl im Falle von freiwillig nach Kosovo Zurückreisenden als auch im Falle von zwangsweise zurückzuführenden Personen zum Tragen kommt. Nach Beendigung des Konflikts in Kosovo fanden im Herbst 1999 Gespräche zwischen dem mazedonischen Innenministerium und dem BFF über die konkrete Anwendung des Abkommens im Falle der Rückkehr nach Kosovo statt. Dabei einigte man sich auf die Modalitäten, wie Rückkehrer, die lediglich über ein schweizerisches Reiseersatzpapier verfügen, durch Mazedonien transitieren können. Entsprechende Absprachen bezüglich Personen, die zwangsweise zurückgeführt werden müssen und dabei Mazedonien transitieren, sind in Vorbereitung. Die Gespräche finden noch diese Woche statt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Von 65 000 aus Kosovo stammenden Gewaltflüchtlingen, die in der Schweiz Aufnahme gefunden haben, sind 19 000 in der Phase 1 und 2 des Programms Rückkehrhilfe bereits in ihre Heimat zurückgekehrt. Die Phase 2 des Rückkehr- und Strukturhilfeprogramms dauert bis Ende Mai dieses Jahres. Ab diesem Zeitpunkt tritt Phase 3 in Kraft. In der Phase 3 werden sämtliche Personen, denen nicht Asyl gewährt wurde, nach Hause zurückkehren müssen. Auch wenn bis heute nicht vorausgesagt werden kann, wie viele Menschen im Rahmen der Phase 2 noch freiwillig nach Kosovo zurückkehren werden, muss doch davon ausgegangen werden, dass rund 15 000 bis 20 000 Personen zurückgeführt werden müssen. In einem Interview in der "Berner Zeitung" vom 2. Februar 2000 hat Frau Bundesrätin Ruth Metzler angekündigt, dass man sich in den nächsten Wochen mit der Zivilverwaltung der Uno in Kosovo über die Modalitäten der Rückführung einigen werde. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Kann der Bundesrat aufzeigen, welche Strategie er anlässlich der Rückführungen in der Phase 3 zu verfolgen gedenkt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist es ihm gelungen, mit der Zivilverwaltung (Unmik) in Kosovo ein entsprechendes Abkommen abzuschliessen, und, wenn nicht, in welchem Stadium befinden sich die Verhandlungen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland mit der Unmik bereits im November 1999 ein Abkommen abgeschlossen hat. Wieso war Deutschland so viel früher als die Schweiz, und wäre es nicht möglich gewesen, gemeinsam mit unserem Nachbarland vorzugehen und sich den entsprechenden Verhandlungen anzuschliessen? Kann aufgezeigt werden, welche Schritte der Bundesrat unternommen hat, um zu einem Abkommen mit der Unmik zu kommen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Sollte es noch nicht gelungen sein, sich mit der Zivilverwaltung in Kosovo zu einigen, auf welcher rechtlichen Basis sollen die Rückschaffungen in der Phase 3 erfolgen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Frau Bundesrätin Ruth Metzler hat dem Parlament in Beantwortung einer dringlichen Einfachen Anfrage Fehr Hans erklärt, man werde bis Ende Januar 2000 eine Planung der Phase 3 vorlegen. Wie sieht diese Planung aus?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Mit grosser Wahrscheinlichkeit muss davon ausgegangen werden, dass auch nach dem 31. Mai 2000 noch eine grosse Zahl von Personen aus Kosovo in der Schweiz anwesend sein werden. Welcher Zeitrahmen erscheint dem Bundesrat für die Durchführung der Rückschaffungen als realistisch?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Mit Mazedonien besteht ein Rückkehrabkommen betreffend Personen mit gültigen Reisepapieren. Was wurde unternommen, um dieses Abkommen auch auf Personen auszudehnen, die nicht im Besitze gültiger Reisepapiere sind, jedoch mit einem vom EJPD ausgestellten Laissez-passer reisen und durch Mazedonien nach Kosovo zurückkehren möchten?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Rückführung der Flüchtlinge aus Kosovo</value></text></texts><title>Rückführung der Flüchtlinge aus Kosovo</title></affair>