﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20003038</id><updated>2025-06-25T01:47:27Z</updated><additionalIndexing>Steuerabzug;Unfallversicherung;Gleichbehandlung;Versicherungsprämie;Steuerrecht;älterer Mensch</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2171</code><gender>m</gender><id>210</id><name>Spielmann Jean</name><officialDenomination>Spielmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-03-08T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4602</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070304</key><name>Steuerabzug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0107010201</key><name>älterer Mensch</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011305</key><name>Versicherungsprämie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040116</key><name>Unfallversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020303</key><name>Gleichbehandlung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-06-23T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-05-24T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-03-08T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2000-06-23T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2003-06-13T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2171</code><gender>m</gender><id>210</id><name>Spielmann Jean</name><officialDenomination>Spielmann</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.3038</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Heute entsprechen die Abzüge, die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG vorgesehen sind, kaum den Aufwendungen für die Krankenkassenprämien, und lediglich ein geringer Teil der Zinsen von Sparkapitalien kann abgezogen werden. Andererseits sind die Beiträge für die zweite Säule der beruflichen Vorsorge erst seit 1987/88 voll abzugsfähig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ab dem 60. Lebensjahr steigen die Prämien für die Zusatzversicherung stark an. Eine Zusatzversicherung ist heute kein Luxus mehr, vor allem für Personen in Grenzkantonen ohne universitäre oder andere qualitativ hoch stehende  Infrastruktur. Eine Gleichbehandlung in Steuerangelegenheiten verlangt auch eine Gleichbehandlung hinsichtlich der Abzüge - eine Gleichbehandlung, welche die Sorgen der älteren Menschen ernst nimmt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der in der Motion angesprochene Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) lässt zum Abzug "die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen" zu. Der Abzug beläuft sich bis zum Gesamtbetrag von 2800 Franken für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, und bis 1400 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen. Die beiden Ansätze erhöhen sich noch je um die Hälfte für diejenigen Steuerpflichtigen, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an die gebundene Selbstvorsorge aufweisen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Zu den Steuerpflichtigen, die weder Beiträge an die berufliche Vorsorge noch an die gebundene Selbstvorsorge geltend machen können, weil sie nicht mehr erwerbstätig sind, gehören insbesondere die Rentner. Deshalb wollte der Gesetzgeber vor allem gegenüber dieser Kategorie durch die erwähnte Erhöhung des Abzuges für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen einen Ausgleich schaffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Mit dem Anliegen, den Abzug gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen gegenüber den Rentnern zu erhöhen, rennt die Motion damit offene Türen ein. Schon die geltende Fassung der genannten Bestimmung trägt der besonderen Situation der Rentner Rechnung. Eine Änderung unter diesem von der Motion angesprochenen Gesichtspunkt drängt sich daher nicht auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Eine andere Frage hingegen ist, ob die im Gesetz enthaltene Lösung mit nach oben begrenzten Beträgen insgesamt - d. h. für alle Kategorien von Steuerpflichtigen - immer noch genügt. Die kantonalen Durchschnittsprämien sind nämlich in den letzten Jahren so stark angestiegen, dass der Abzug in keinem Kanton die effektiven Kosten noch decken dürfte. Die Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung kommt in ihrem der Öffentlichkeit am 12. März 1999 vorgestellten Bericht zum Ergebnis, es sei einerseits auf die Festsetzung eines oberen Gesamtbetrages zu verzichten; andererseits seien aber die neu vollumfänglich zum Abzug zugelassenen Prämien auf diejenigen für die obligatorische Krankenpflege- und Unfallversicherung zu beschränken. Dadurch würde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Prämien in den einzelnen Kantonen beträchtliche Unterschiede aufweisen. Für weitere Abzüge (Prämien für freiwillige Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherungen sowie Sparzinsen) sieht die Expertenkommission angesichts des gut funktionierenden Systems der drei Säulen keinen Raum mehr. Im Rahmen des vom Bundesrat im Frühling 2000 eingeleiteten Vernehmlassungsverfahrens zu den Vorschlägen der genannten Expertenkommission für eine Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung besteht Gelegenheit, sich auch zu diesem Abzug zu äussern. In Kenntnis der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens wird anschliessend der Bundesrat einen Vorschlag für eine Gesetzesänderung unterbreiten.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) können die Prämien für die (nach dem Krankenversicherungsgesetz obligatorische) Unfallversicherung vollständig von den Einkünften abgezogen werden. Diese Bestimmungen gelten auch für nicht mehr erwerbstätige Personen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die unverständliche Diskriminierung älterer Personen muss beseitigt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Diese "Lücke" ist darauf zurückzuführen, dass die beiden genannten Bundesgesetze vor dem Krankenversicherungsgesetz in Kraft getreten sind (1. Januar 1996).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Eine Änderung würde auch den Kantonen erlauben, ihre Steuergesetzgebung im gleichen Sinn anzupassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus diesen Gründen wird der Bundesrat beauftragt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. einen Bericht über die aktuelle Situation und die kurz- und mittelfristigen Prognosen vorzulegen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. gegebenenfalls die gesetzlichen Änderungen zu unterbreiten, die für eine Erhöhung der in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g DBG vorgesehenen abzugsfähigen Höchstbeträge notwendig sind. Bei der Heraufsetzung der Höchstbeträge sind für die Krankenkassenprämien die Zusatzversicherungen, die Lebensversicherungen und die Zinsen von Sparkapitalien zu berücksichtigen. Das Gesetz muss die Möglichkeit dieser Abzüge für Rentnerinnen und Rentner ausdrücklich erwähnen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ältere Menschen und Steuern</value></text></texts><title>Ältere Menschen und Steuern</title></affair>