{"id":20003145,"updated":"2024-04-10T14:23:46Z","additionalIndexing":"Abwasser;Giftstoff;Abfallbeseitigung;Wasserverschmutzung;Antimon;Gewässerschutz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2046,"gender":"f","id":63,"name":"Dormann Rosmarie","officialDenomination":"Dormann Rosmarie"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-03-24T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4602"},"descriptors":[{"key":"L04K06010101","name":"Abwasser","type":1},{"key":"L04K06010202","name":"Abfallbeseitigung","type":1},{"key":"L05K0602010402","name":"Giftstoff","type":1},{"key":"L06K070502010102","name":"Antimon","type":1},{"key":"L04K06020304","name":"Wasserverschmutzung","type":1},{"key":"L04K06010407","name":"Gewässerschutz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-23T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-03-22T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-05-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(953852400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1016751600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2512,"gender":"m","id":490,"name":"Lustenberger Ruedi","officialDenomination":"Lustenberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2306,"gender":"m","id":131,"name":"Leu Josef","officialDenomination":"Leu Josef"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2485,"gender":"m","id":461,"name":"Estermann Heinrich","officialDenomination":"Estermann Heinrich"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2046,"gender":"f","id":63,"name":"Dormann Rosmarie","officialDenomination":"Dormann Rosmarie"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.3145","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hat bei der Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, im Sinne der Vorsorge einen Antimongrenzwert für Abwässer aus Kehrichtverbrennungsanlagen eingeführt. Die Einführung des Grenzwertes erfolgte insbesondere auf Antrag einiger Kantone im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Mitte 1998.<\/p><p>Der in der Verordnung festgelegte tiefe Grenzwert für Antimon veranlasste den Verband der Betriebsleiter Schweizerischer Abfallbehandlungsanlagen (VBSA), beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) bereits Anfang 1999 vorstellig zu werden. Der VBSA machte geltend, der Grenzwert für Antimon könne bei vielen Anlagen nicht mit vernünftigem technischem Aufwand eingehalten werden, und verlangte unverzüglich eine Überprüfung des Antimongrenzwertes.<\/p><p>In der Folge setzte das Buwal eine Arbeitsgruppe ein, die sich mit dem Problem befasst und beauftragt ist, Lösungsvorschläge auszuarbeiten. Mit dem Abschluss der Untersuchungen und Abklärungen kann Ende 2000 gerechnet werden.<\/p><p>1.\/2. Die Bundesbehörden setzen sich grundsätzlich dafür ein, dass die in der Gewässerschutzverordnung festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Im Einzelfall kann aber der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der sofortigen Durchsetzung eines Grenzwertes entgegenstehen. Beim Antimon hat sich nun gezeigt, dass es unverhältnismässig wäre, die Betreiber von Anlagen zu veranlassen, unmittelbar nach der Festlegung eines Grenzwertes in der Verordnung ihre Einrichtungen mit kostspieligen Nachrüstungen zu versehen. Deshalb sah sich das Buwal veranlasst, die kantonalen Behörden in einem Schreiben auf dieses Problem aufmerksam zu machen und die Empfehlung auszusprechen, bis zur Klärung der offenen Fragen die in den bestehenden Einleitungsbewilligungen festgelegten Anforderungen für die Abwässer aus Kehrichtverbrennungsanlagen bis auf weiteres zu belassen.<\/p><p>Selbstverständlich können die vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen durch die nachgeordneten Behörden nicht ausser Kraft gesetzt werden. Im Falle des Grenzwertes von Antimon geht es darum, die Verhältnismässigkeit bei der Durchsetzung in der Praxis zu überprüfen. Die vom Buwal eingesetzte Arbeitsgruppe führt die erforderlichen Untersuchungen durch.<\/p><p>3. Die Begrenzung von Antimon in der Gewässerschutzverordnung für Abwässer aus Kehrichtverbrennungsanlagen hat bei einem jungen schweizerischen Unternehmen offenbar innovative Aktivitäten ausgelöst. Ob die neue Technologie, die noch in keiner Kehrichtverbrennungsanlage über längere Zeit erfolgreich zur Anwendung gelangt ist, den Erwartungen auch auf Dauer entsprechen kann, lässt sich zurzeit noch nicht beurteilen. Auf jeden Fall wird die vom Buwal eingesetzte Arbeitsgruppe auch das technische Wissen des erwähnten jungen Unternehmens würdigen, bevor sie ihre Schlussfolgerungen zieht. Die noch laufenden Arbeiten werden zeigen, welche Konsequenzen aus den Untersuchungen bezüglich der Umsetzung des Antimongrenzwertes gezogen werden müssen. Sollte die Schlussfolgerung sein, dass am Einleitungsgrenzwert für Antimon etwas geändert werden soll, würde dies im üblichen Verfahren - einschliesslich Vernehmlassung - erfolgen.<\/p><p>4. Ziel ist die möglichst rasche Umsetzung der neuen Gewässerschutzverordnung insbesondere betreffend den Stand der Technik bei der Ableitung von Industrieabwasser (Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben einschliesslich Kehrichtverbrennungsanlagen). Nach dem Stand der Technik sollen so wenig Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das vielseitig verwendbare Antimon ist stark toxisch. Es wird hauptsächlich als Flammhemmer in Textilien, Kautschuk und Kunststoffen eingesetzt und gelangt über diese Gegenstände in den Hauskehricht, wo sein Gehalt im Bereich von 20 bis 80 Milligramm pro Kilogramm liegt. In Abfallverbrennungsanlagen gelangt Antimon mit den anderen Schwermetallen in das Waschwasser.<\/p><p>Bis vor kurzem wurde dem Antimon im Wasch- bzw. Abwasser von Abfallverbrennungsanlagen wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Per 1. Januar 1999 ist nun die neue Gewässerschutzverordnung in Kraft getreten. Sie beinhaltet neu einen Grenzwert für Antimon. Für Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe, in speziellen Kehrichtverbrennungsanlagen, liegt der Grenzwert für Abwassereinleitungen in Gewässer oder in die Kanalisation für Antimon bei 0,1 Milligramm pro Liter.<\/p><p>Die zwischenzeitlich von der Industrie durchgeführten, kostspieligen Voruntersuchungen mit dem Ziel, die Stoffflüsse des Antimons in Kehrichtverbrennungsanlagen zu eruieren, ergaben für das Abwasser verschiedener Kehrichtverbrennungsanlagen in der Schweiz Antimonwerte zwischen 0,1 und 2,5 Milligramm pro Liter. Pro Tonne Kehricht werden somit im Mittel etwa 0,3 Gramm Antimon in Flüsse oder Seen geleitet. Gesamthaft sind dies 600 bis 800 Kilogramm pro Jahr.<\/p><p>Im Nachgang zu den Untersuchungen wurden Verfahren entwickelt, die es ermöglichen, Antimon bis unter den Grenzwert aus dem Abwasser zu entfernen. Mit einer einfachen Nachrüstung, einer so genannten Adsorptionskolonne, kann diese Menge um über 90 Prozent reduziert werden und somit der in der Verordnung vorgegebene Grenzwert eingehalten werden. Die zusätzlichen Betriebskosten sind mit etwa 50 Rappen pro Tonne Kehricht gering.<\/p><p>Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 an die kantonalen Gewässerschutzfachstellen nimmt das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Stellung zur Umsetzung des in der neuen Gewässerschutzverordnung vorgegebenen Grenzwertes für Entsorgungsbetriebe. Dabei wird empfohlen, die neuen Vorgaben bis auf weiteres nicht anzuwenden.<\/p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wieso werden die in der Gewässerschutzverordnung vorgeschriebenen Grenzwerte nicht durchgesetzt, obwohl dies mit relativ kleinem Aufwand möglich wäre und die dazu notwendige Technologie von Schweizer Firmen vorhanden ist?<\/p><p>2. Ist es üblich, Gesetze und Verordnungen in Kraft zu setzen, diese dann kurz darauf über die Hintertüre quasi wieder ausser Kraft zu setzen?<\/p><p>3. Wie soll die einheimische Industrie in der Lage sein, zugunsten des Umweltschutzes zu investieren und neue Verfahren zu entwickeln, wenn entsprechende Erlasse nicht konsequent angewendet werden?<\/p><p>4. Welches sind die längerfristigen Ziele bezüglich Durchsetzung der neuen Gewässerschutzverordnung?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Antimon im Abwasser von Abfallverbrennungsanlagen"}],"title":"Antimon im Abwasser von Abfallverbrennungsanlagen"}