﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20003152</id><updated>2024-04-10T11:13:54Z</updated><additionalIndexing>betrügerisches Handelsgeschäft;Konkursrecht;Bodenmarkt;Betrug</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2454</code><gender>m</gender><id>404</id><name>Baader Caspar</name><officialDenomination>Baader Caspar</officialDenomination></councillor><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-03-24T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4602</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L07K11040301020201</key><name>Konkursrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010201</key><name>Betrug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01020403</key><name>Bodenmarkt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070103030201</key><name>betrügerisches Handelsgeschäft</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-03-20T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2001-09-19T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2000-05-17T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>RK-SR</abbreviation><id>25</id><name>Kommission für Rechtsfragen SR</name><abbreviation1>RK-S</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>25</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2000-03-24T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-03-24T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2001-03-20T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>2001-09-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2502</code><gender>m</gender><id>478</id><name>Joder Rudolf</name><officialDenomination>Joder</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2354</code><gender>f</gender><id>273</id><name>Gadient Brigitta M.</name><officialDenomination>Gadient</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2310</code><gender>m</gender><id>146</id><name>Maurer Ueli</name><officialDenomination>Maurer Ueli</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2515</code><gender>m</gender><id>493</id><name>Mathys Hans Ulrich</name><officialDenomination>Mathys</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2382</code><gender>m</gender><id>318</id><name>Engelberger Edi</name><officialDenomination>Engelberger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2369</code><gender>m</gender><id>304</id><name>Baumann J. 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Ausgangslage&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Schutz des gutgläubigen Erwerbes im Immobiliarsachenrecht ist ein tragender Pfeiler der schweizerischen Zivilrechtsordnung und für das Funktionieren des Immobilienverkehrs und des Hypothekarwesens von fundamentaler Bedeutung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser Grundsatz wurde unter dem alten SchKG bedingungslos beachtet, indem erst die Vormerkung des Konkurses bzw. der Nachlassstundung im Grundbuch die Verfügungsbeschränkung des Schuldners bewirkte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der Revision des SchKG wurde jedoch dieser sachenrechtliche Gutglaubensschutz des Dritterwerbers - wie dargelegt, eine tragende Stütze des schweizerischen Immobiliarsachenrechtes - infrage gestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zwar erfolgte nicht etwa eine ausdrückliche Aufhebung des Gutglaubensschutzes, doch ein Teil der Lehre (z. B. Dominik Gasser vom Bundesamt für Justiz, in "Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins", 1996, S. 646) leitet dieses sinngemäss daraus ab, dass nach der Änderung von Artikel 176 SchKG der Konkurs im Grundbuch nicht mehr vor-, sondern nur noch angemerkt werde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Demgegenüber vertritt der Kommentar zum revidierten SchKG (N 26 zu Art. 204 SchKG) im Gegenteil die Auffassung, mangels ausdrücklicher Neuregelung könne sich am Gutglaubensschutz nichts geändert haben. Wie das Bundesgericht dereinst die Frage entscheiden würde, ist ungewiss. Diese Rechtsunsicherheit ist für den Rechtsverkehr höchst schädlich. Für die Betroffenen ist es unzumutbar, dass die Frage erst in einigen Jahren letztinstanzlich durch das Bundesgericht geklärt werden könnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hier sollte dringend der Gesetzgeber diese umfangmässig geringfügige - für Liegenschaftskäufer und Hypothekargläubiger aber höchst bedeutsame - Klarstellung im Gesetz vornehmen, bevor gutgläubige Erwerber oder Pfandgläubiger zu Schaden kommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Auswirkungen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ohne Gutglaubensschutz würde die Gläubigergemeinschaft gegenüber den wohlverstandenen "un-schuldigen", also gutgläubigen Dritterwerbern ungerechtfertigt bevorzugt. Dies wäre vor allem deshalb eine stossende Ungerechtigkeit, weil es heute keine Möglichkeit gibt, dass jedermann kurzfristig von einer verfügten Konkurseröffnung oder Nachlassstundung Kenntnis erhalten könnte (z. B. durch sofortige Publikation oder An- bzw. Vormerkung im Grundbuch).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Tatsache ist, dass dies umständehalber niemals gewährleistet werden kann. In der Praxis vergehen vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung bzw. der Bewilligung der Nachlassstundung bis zur Publikation oder bis zur Vornahme von Sicherungsmassnahmen aus Verfahrensgründen in der Regel mehrere Wochen oder häufig auch Monate!&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Meist wird im Interesse der Konkursmasse (z. B. aus Kostengründen oder weil noch ein Rechtsmittelverfahren abgewartet werden soll) mit der Publikation längere Zeit zugewartet. Während dieser Zeitspanne von mehreren Wochen oder Monaten bleiben Konkurs- und Nachlassstundungsverfügungen für das Publikum schlichtweg geheim! Diese fehlende Publizität darf sich gerechtigkeitshalber nicht zulasten gutgläubiger Dritter auswirken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Totalrevision des SchKG schuf eine inakzeptable Rechtsunsicherheit mit fatalen Auswirkungen, falls der Gutglaubensschutz nicht mehr gewährleistet wäre. Dies zeigt das nachfolgende Beispiel deutlich:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Ehepaar erfüllt sich einen lang gehegten Wunsch und erwirbt ein Eigenheim zu einem marktgängigen Preis. Wie in der ganzen Schweiz üblich, wird ein solches Geschäft Zug um Zug abgewickelt. Der Kaufvertrag wird vor der Urkundsperson unterzeichnet, mehrere Tage oder Wochen später erfolgt die Grundbuchanmeldung, und gleichzeitig wird der Kaufpreis bezahlt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Stellt sich nun im Nachhinein heraus, dass der Veräusserer zwar anlässlich der Beurkundung noch rechtmässig gehandelt hatte, aber zwischenzeitlich bis zum Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung und der Kaufpreiszahlung über ihn der Konkurs oder eine Nachlassstundung eröffnet wurde, so müsste das gutgläubig erwerbende Ehepaar das Eigenheim der Konkursmasse zurückgeben, auch wenn der Konkurs für die Erwerber und die mit der Zug-um-Zug-Abwicklung betraute Urkundsperson mangels Publikation noch geheim war und sie keinerlei Verdacht schöpfen mussten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für den in guten Treuen bereits bezahlten Kaufpreis findet sich dieses Ehepaar sodann in der Masse der Drittklassgläubiger, die oftmals nur noch bescheiden oder gar nicht mehr abgefunden werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der SchKG-Revision war es sicher nicht die bewusste Absicht des Gesetzgebers - sprich des Parlamentes -, eine solche Risikoverschiebung zulasten unbeteiligter Dritter vorzunehmen, die sich der Gefahr, auch bei Anwendung aller notwendigen Sorgfalt und selbst unter Beizug sachverständiger Unterstützung, z. B. im Rahmen der Formvorschrift über die öffentliche Beurkundung, nicht entziehen können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Sinne spricht auch der Kommentar zum revidierten SchKG deutliche Worte (N 26 zu Art. 204 SchKG):&lt;/p&gt;&lt;p&gt;"Mit einem Wegfall des sachenrechtlichen Gutglaubensschutzes würden insbesondere für Käufer und Pfandgläubiger bei Grundstückgeschäften nicht überwindbare Schwierigkeiten bei der Abklärung allfälliger Konkurseröffnungen im Vorfeld der Grundbuchanmeldung entstehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist sachlich verfehlt und nicht zumutbar, das Risiko verzögerter Meldungen über eröffnete Konkurse an die zuständigen Behörden dem Käufer zu überbinden. Demgegenüber sind keine überwiegenden Interessen erkennbar, die eine Änderung der bisherigen Rechtslage erforderlich machen würden."&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur Beseitigung der heutigen unzumutbaren Rechtsunsicherheit sollten möglichst kurzfristig die vorgeschlagenen Ergänzungen beschlossen werden. Der betreffende Text ist im Übrigen juristisch vorgeprüft. Er entspricht einem Vorschlag des Schweizerischen Notarenverbandes und wurde mit ausführlicher Begründung auch in einem Aufsatz in der "Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht" (ZBGR) publiziert (vgl. A. Flückiger, "Tücken des revidierten SchKG für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften", in: ZBGR 1998, 79. Jahrgang, S. 308ff., mit weiteren Hinweisen).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Schlussfolgerung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Korrektur bzw. Ergänzung der Artikel 204 Absatz 1 und 298 Absatz 2 SchKG entsprechend dem Antrag ist absolut notwendig und dringend.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der bevorstehenden parlamentarischen Beratung über die Teilrevision des SchKG "Konkursprivileg und Sozialversicherungen" ist somit auch die vorgeschlagene Teilrevision der Artikel 204 und 298 SchKG zu integrieren, auch wenn sie inhaltlich keinen Zusammenhang aufweist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Verhältnis zwischen dem Gutglaubensschutz im Immobiliarsachenrecht (Art. 973 ZGB) und dem Gläubigerschutz des SchKG (Konkursbeschlag nach Art. 204 SchKG) ist ein klassisches Schnittstellenproblem des Privatrechtes und des materiellen Konkursrechtes. Im Vordergrund steht dabei die Frage, welchem dieser Schutzprinzipien der Vorrang gebühre. Das Bundesgericht und die überwiegende Lehre gingen vor der umfassenden Revision des SchKG im Jahre 1994 von der Priorität des sachenrechtlichen Gutglaubensschutzes aus (BGE 115 III 111ff., mit Hinweisen auf die Lehrmeinungen): Wer also nach eröffnetem Konkurs gutgläubig Rechte an einem Grundstück erwarb, das an sich zur Konkursmasse gehörte, war in seinem Erwerb geschützt. Der gute Glaube wurde nach altem Recht endgültig erst durch die Vormerkung des Konkurses im Grundbuch (Art. 176 alt SchKG in Verbindung mit Art. 960 ZGB) bzw. durch die Publikation des Konkurses (Art. 232 SchKG) zerstört. In der kritischen Phase vor diesen Zeitpunkten - sie konnte in der Praxis tatsächlich Wochen oder Monate dauern - war es dem Konkursiten somit möglich, sogar durch strafbare Handlungen (Verstrickungsbruch nach Art. 169 StGB) die Konkursmasse zum Schaden der Gläubigergemeinschaft zu schmälern, sofern er ein gutgläubiges "Opfer" fand.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser Rechtszustand blieb nicht unbestritten (vgl. die Zitate im erwähnten BGE), und es mehrten sich Stimmen, die nach einer Umkehr der Prioritäten riefen: Dem Gläubigerschutz - mithin dem Interesse der vielen - sollte gegenüber dem Schutz des meist nur einzelnen Dritten der Vorrang zukommen. Im genannten Entscheid hatte auch das Bundesgericht die Priorität der Gläubiger als die eigentlich naheliegende - altrechtlich aber ausgeschlossene - Lösung bezeichnet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eines der Hauptziele der umfassenden Revision des SchKG 1994 war die Verstärkung des Gläubigerschutzes, wozu - als wohl wichtigster Aspekt - auch der Schutz der Konkursmasse vor unbefugten Verfügungen des Gemeinschuldners gehört. Vor dem Hintergrund der notorischen Armut der oft ausgeplünderten Konkursmassen - die meisten Konkurse werden mangels Aktiven eingestellt (Stichwort "Konkurs des Konkurses") - kehrte der Gesetzgeber die Prioritäten um. Dies war eine bewusste rechtspolitische Entscheidung zugunsten des Schutzes der Konkursmasse und damit der Konkursgläubiger. Nach neuem Recht kommt dem Konkurs sofort ab Eröffnung unmittelbare gesetzliche Publizität zu. Die Kenntnis der Konkurseröffnung wird somit fingiert, es bedarf keiner zusätzlichen Publikationsmittel wie einer Publikation in den Amtsblättern oder einer grundbuchlichen Operation, auch nicht zwecks Zerstörung des guten Glaubens des Publikums. Die damit verbundene Priorität des Konkursbeschlages (Art. 204 SchKG) vor dem Gutglaubensschutz des Sachenrechtes (Art. 973 ZGB) verdeutlicht das Gesetz dadurch, dass der Konkurs im Grundbuch neu nicht mehr vorzumerken, sondern nur noch anzumerken ist (Art. 176 Abs. 2). Die gleiche Publizität geniesst seit der SchKG-Revision von 1994 auch die Nachlassstundung, dies vor allem im Interesse einer Sanierung des Schuldners (meistens ein Unternehmen), denn durch den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbes wird ein weiteres Aushöhlen der späteren Nachlassmasse verhindert und damit das Substrat für einen Turnaround gesichert (Art. 296 Satz 2 SchKG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beim Inkraftreten des revidierten Rechtes wurde den Praktikern diese Änderung kommuniziert; sie wird von der überwiegenden Lehrmeinung mitgetragen (vgl. die Erläuterungen des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht vom Januar 1997, ZBGR 1997 127ff.; Carl Jaeger/Hans Ulrich Walder/Thomas M. Kull, Martin Kottmann, "Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs", 4. Auflage, Zürich 1997, Art. 204 N 11; Jürg Schmid, "Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II", Basel 1998, Art. 946 N 63, Art. 973 N 16; Ingrid Jent-Sörensen, "Die Tragweite von Art. 204 nach geltendem und revidierten SchKG", BlSchK 1995 41ff.; Kurt Amonn/Dominik Gasser, "Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes", 6. Aufl., 1997, § 41 N 10).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der Umkehr der Prioritäten wird die Integrität der Konkurs- und Nachlassmasse wirksam geschützt und die Gefahr für die Gläubigergemeinschaft entsprechend gebannt - freilich um den Preis neuer Risiken zulasten des gutgläubigen Publikums. Dies verkennt der Bundesrat nicht. Doch lässt das revidierte Recht der Praxis Raum, diese Risiken möglichst gering zu halten: Zum einen ist das Konkurserkenntnis dem Grundbuchamt des Konkurskreises jeweils unverzüglich mitzuteilen, damit - sofern der Gemeinschuldner dort tatsächlich Grundeigentum besitzt - umgehend eine Anmerkung im Grundbuch erfolgt (Art. 176 SchKG). Mit dieser Mitteilung darf nicht zugewartet werden; sie hat sofort mit der Konkurseröffnung zu geschehen, sei es zunächst telefonisch, per Telefax oder per E-Mail (Art. 13 Abs. 4 GBV). Grundbuchämtern anderer Kreise wird die Konkurseröffnung mitgeteilt, sobald beim Erstellen des Konkursinventars oder bei der Einvernahme des Konkursiten allfälliges Grundeigentum zutage tritt. Ausserdem kann der Konkurs im Sinne einer vorläufigen Konkursanzeige sofort nach Eröffnung - also nicht erst anlässlich des Schuldenrufes (Art. 232 SchKG) - in den Amtsblättern publiziert werden (insbesondere im SHAB, vgl. Art. 35 SchKG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Durch solche sofortige vorsorgliche Massnahmen - sei es des Konkursgerichtes oder des Konkursamtes (Art. 170, 221 SchKG) - kann das Publikum sehr rasch gewarnt werden. Weder ist das Verfahren somit geheim, wie in der Begründung der Motion ausgeführt wird, noch kommt die Warnung von vornherein zu spät. Auch bei der Bewilligung einer Nachlassstundung sind solch rasche vorsorgliche Massnahmen möglich und angezeigt (Art. 293 Abs. 2 SchKG). Und bei Säumen der Vollstreckungsbehörden greift letztlich die Staatshaftung (Art. 5ff. SchKG; BGE 120 Ib 250).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Eingreifen des Gesetzgebers ist damit zurzeit weder dringend noch nötig. Wie gesehen, bestehen in der Praxis einfache Möglichkeiten, um den Risiken des gutgläubigen Publikums vorsorglich zu begegnen. Sodann wäre ein Schutz der Konkurs- und Nachlassmasse über die sinngemässe Anwendung des Anfechtungsrechtes (Art. 285ff. SchKG), wie es die Motion vorschlägt, weitgehend wirkungslos: Nur die praktisch sehr schwer durchsetzbare Deliktspauliana (Art. 288 SchKG) käme wohl in Betracht, denn die (leichtere) Überschuldungspauliana führt bei Gutgläubigkeit des begünstigten Dritten ja gerade nicht zum Ziel (Art. 287 Abs. 2 SchKG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nicht zuletzt sprechen auch grundsätzliche Erwägungen gegen erneutes Legiferieren in dieser Frage. Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit sollte eine "Revision der Revision" nur mit Zurückhaltung angegangen werden, denn noch ist das neue Recht nicht lange in Kraft.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Teilrevision der Artikel 204 und 298 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) mit nachstehendem oder zumindest sinngemäss gleich lautendem Wortlaut zu unterbreiten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 204 Abs. 1&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig. Der Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken durch gutgläubige Dritte bleibt bis zur Publikation oder Anmerkung im Grundbuch vorbehalten. Die Artikel 285 bis 292 sind auf Fälle des gutgläubigen Rechtserwerbes nach der Konkurseröffnung sinngemäss anwendbar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 298 Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ohne Ermächtigung des Nachlassrichters können während der Stundung nicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögens veräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangen oder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden. Der Erwerb dinglicher Rechte an Grundstücken durch gutgläubige Dritte bleibt bis zur Publikation oder Anmerkung im Grundbuch vorbehalten.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Gutglaubensschutz im Konkurs</value></text></texts><title>Gutglaubensschutz im Konkurs</title></affair>