{"id":20003167,"updated":"2024-04-10T09:45:21Z","additionalIndexing":"Bewilligung;Familiennachzug;Aufenthalt von Ausländern\/-innen;Fremdarbeiter\/in;illegale Zuwanderung;Niederlassung von Ausländern\/-innen","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2276,"gender":"f","id":33,"name":"Bühlmann Cécile","officialDenomination":"Bühlmann Cécile"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-03-24T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4602"},"descriptors":[{"key":"L04K01080304","name":"Familiennachzug","type":1},{"key":"L04K05060101","name":"Aufenthalt von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L06K010803060101","name":"illegale Zuwanderung","type":1},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":1},{"key":"L05K0506010101","name":"Niederlassung von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L05K0702020109","name":"Fremdarbeiter\/in","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-23T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-10-05T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-05-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(953852400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(970696800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2394,"gender":"f","id":331,"name":"Hubmann Vreni","officialDenomination":"Hubmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2544,"gender":"f","id":522,"name":"Wyss Ursula","officialDenomination":"Wyss Ursula"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2421,"gender":"f","id":358,"name":"Stump Doris","officialDenomination":"Stump"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2520,"gender":"m","id":497,"name":"Mugny Patrice","officialDenomination":"Mugny Patrice"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2268,"gender":"m","id":9,"name":"Baumann Ruedi","officialDenomination":"Baumann Ruedi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2300,"gender":"f","id":113,"name":"Hollenstein Pia","officialDenomination":"Hollenstein"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2481,"gender":"m","id":457,"name":"Cuche Fernand","officialDenomination":"Cuche"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2295,"gender":"f","id":95,"name":"Gonseth Ruth","officialDenomination":"Gonseth"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2546,"gender":"m","id":525,"name":"Zanetti Roberto","officialDenomination":"Zanetti Roberto"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2489,"gender":"m","id":465,"name":"Fehr Mario","officialDenomination":"Fehr Mario"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2423,"gender":"f","id":360,"name":"Thanei Anita","officialDenomination":"Thanei"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2288,"gender":"m","id":76,"name":"Fasel Hugo","officialDenomination":"Fasel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2276,"gender":"f","id":33,"name":"Bühlmann Cécile","officialDenomination":"Bühlmann Cécile"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.3167","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Ist der Ausländer im Besitz der Niederlassungsbewilligung, so hat sein Ehegatte Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Ledige Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammenwohnen. Nach der Rechtsprechung besteht jedoch auch in diesen Fällen kein absoluter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Aufenthaltsbewilligung kann ebenfalls verweigert werden, wenn der Familiennachzug für die Beteiligten zur konkreten Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit führt. Massgebend ist die gesamte Höhe der bisher geleisteten Unterstützungsbeiträge und die mutmassliche längerfristige Entwicklung der finanziellen Verhältnisse. Dabei darf nicht nur auf das Einkommen des hier anwesenden Familienmitgliedes abgestellt werden, sondern die tatsächlich erzielbaren finanziellen Möglichkeiten der unterstützungspflichtigen Familienmitglieder müssen mit berücksichtigt werden.<\/p><p>Im Gegensatz zum ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder eines niedergelassenen Ausländers hat der Ehegatte eines Ausländers mit Jahresaufenthaltsbewilligung keinen rechtlichen Anspruch auf den Familiennachzug. Nach den Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer können die zuständigen kantonalen Behörden dem Ausländer den Nachzug des Ehepartners und der ledigen Kinder unter 18 Jahren bewilligen, wenn:<\/p><p>a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;<\/p><p>b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;<\/p><p>c. der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat; und<\/p><p>d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist.<\/p><p>Diese bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen schränken die Kantone in ihrem Ermessen ein. Die Erfüllung der Voraussetzungen begründet jedoch noch keinen Anspruch auf den Familiennachzug.<\/p><p>1.\/2. Bei Familiennachzugsgesuchen von Jahresaufenthaltern wird u. a. geprüft, ob der Ausländer genügende finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie besitzt. Die Begrenzungsverordnung selbst definiert die Höhe der notwendigen finanziellen Mittel nicht näher. Eine Umfrage bei mehreren kantonalen Behörden hat ergeben, dass in aller Regel die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) herangezogen werden. Dieses Vorgehen entspricht den Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen und wurde durch kantonale Beschwerdeinstanzen geschützt. Es gewährleistet eine einheitliche Praxis in den Kantonen und verhindert, dass durch den Familiennachzug eine Fürsorgeabhängigkeit entsteht.<\/p><p>Die Berechnung setzt sich massgeblich aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung zusammen. Im Grundbedarf werden regionale Unterschiede mit berücksichtigt. Bei den Wohnungskosten wird der effektiv bezahlte Mietzins (inklusive Nebenkosten) eingesetzt.<\/p><p>Die genügenden finanziellen Mittel nach den SKOS-Richtlinien sind somit das Resultat einer individuellen Berechnung aufgrund der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse im Einzelfall. Die in der Interpellation erwähnte Summe ist daher nicht auf weitere Familiennachzugsgesuche im Kanton Luzern oder auf andere Kantone übertragbar.<\/p><p>3.\/4. Rund 75 Prozent der ständig in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländer besitzen die Niederlassungsbewilligung und können daher einen Rechtsanspruch auf den Familiennachzug geltend machen, ohne dass dabei die SKOS-Richtlinien zur Anwendung gelangen. Die Niederlassungsbewilligung wird je nach Staatsangehörigkeit nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren erteilt. Im Übrigen sind viele der neu zugelassenen ausländischen Arbeitskräfte beruflich hoch qualifiziert und verfügen über ein entsprechend hohes Einkommen. Dem vom Bundesamt für Ausländerfragen geführten zentralen Ausländerregister kann jedoch nicht die genaue Zahl entnommen werden, wie viele Jahresaufenthaltsbewilligungen aufgrund eines Rechtsanspruches erteilt wurden bzw. in welchen Fällen die Kantone die Gesuche nach den Voraussetzungen der Begrenzungsverordnung beurteilten. Die Tatsache, dass in einzelnen Fällen die genügenden finanziellen Mittel fehlen, rechtfertigt keinesfalls eine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen.<\/p><p>5.\/6. Im Gegensatz zum ausländischen Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern oder von niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern wird eine allfällige Verdienstmöglichkeit des Ehegatten von Ausländerinnen und Ausländern mit Jahresaufenthaltsbewilligung bei der Beurteilung der genügenden finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt. Dies ergibt sich aus den unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen und aus der Tatsache, dass die im Familiennachzug eingereisten Familienmitglieder von Personen mit Jahresaufenthaltsbewilligungen keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besitzen. Gemäss einer Umfrage bei mehreren Kantonen wird dieser Grundsatz in der Regel angewandt, und zwar unabhängig davon, ob ein Mann oder eine Frau die Familienangehörigen nachziehen lassen möchte.<\/p><p>Es entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, dass bei Niedergelassenen im Hinblick auf den längeren Aufenthalt in der Schweiz und das gefestigte Anwesenheitsrecht erleichterte Bedingungen beim Familiennachzug zur Anwendung kommen sollen. Besteht aber das konkrete Risiko einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit, erlischt bei Niedergelassenen der Anspruch auf Familiennachzug.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Aus einem Entscheid der Luzerner Fremdenpolizei geht hervor, dass für die Bewilligung des Familiennachzuges im Kanton Luzern sehr strenge Regeln herrschen. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Gelten in allen Kantonen für die Erteilung der Bewilligung die Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) wie im Kanton Luzern?<\/p><p>2. Gilt in allen Kantonen, dass für eine fünfköpfige Familie ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4907.80 nötig ist, um die Bewilligung zu erhalten?<\/p><p>3. Ist es ihm klar, dass damit ein grosser Teil der bei uns arbeitenden Familienväter ihre Familie nicht legal nachziehen kann, da solche Löhne in den in der Regel für die von Migranten ausgeübten, unqualifizierten Tätigkeiten nie bezahlt werden?<\/p><p>4. Ist er sich bewusst, dass mit solch unmöglichen Bedingungen für den Familiennachzug Väter geradezu gezwungen werden, ihre Kinder illegal in die Schweiz zu holen?<\/p><p>5. Gilt in allen Kantonen wie im Kanton Luzern, dass ein allfälliges Erwerbseinkommen des Ehepartners zur Berechnung des für den Familiennachzug benötigten Nettoeinkommens nicht berücksichtigt wird? Ist das mit dem Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann vereinbar?<\/p><p>6. Gelten unterschiedliche Richtsätze für Personen mit B- und C-Bewilligung? Wenn ja, welche und warum?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Familiennachzug. Strenge Bedingungen"}],"title":"Familiennachzug. Strenge Bedingungen"}