{"id":20003257,"updated":"2024-04-10T09:40:22Z","additionalIndexing":"Flüchtling;Ausschaffung;Kosovo;Aufenthalt von Ausländern\/-innen;Fremdarbeiter\/in;Rückwanderung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-07T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4603"},"descriptors":[{"key":"L06K010801020102","name":"Ausschaffung","type":1},{"key":"L04K01080309","name":"Rückwanderung","type":1},{"key":"L06K030102040101","name":"Kosovo","type":1},{"key":"L04K01080101","name":"Flüchtling","type":1},{"key":"L04K05060101","name":"Aufenthalt von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L05K0702020109","name":"Fremdarbeiter\/in","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-10-05T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-09-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(960328800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(970696800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2268,"gender":"m","id":9,"name":"Baumann Ruedi","officialDenomination":"Baumann Ruedi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2300,"gender":"f","id":113,"name":"Hollenstein Pia","officialDenomination":"Hollenstein"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2457,"gender":"f","id":407,"name":"Genner Ruth","officialDenomination":"Genner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2481,"gender":"m","id":457,"name":"Cuche Fernand","officialDenomination":"Cuche"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2295,"gender":"f","id":95,"name":"Gonseth Ruth","officialDenomination":"Gonseth"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2333,"gender":"m","id":241,"name":"Zisyadis Josef","officialDenomination":"Zisyadis"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2422,"gender":"f","id":359,"name":"Teuscher Franziska","officialDenomination":"Teuscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.3257","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 11. August 1999 die gruppenweise vorläufige Aufnahme für Personen mit letztem Wohnsitz in Kosovo aufgehoben, da sich mit dem Einmarsch der Kfor-Friedenstruppen und der damit eingetretenen Befriedung der ehemaligen Krisenprovinz die allgemeine politische Situation in Kosovo grundlegend veränderte und die Rückkehr nach Kosovo generell als zumutbar erachtet wurde.<\/p><p>Seit der Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme am 16. August 1999 hat sich die Lage in Kosovo stabilisiert. Die freiwillige Rückkehr von über 31 000 Personen nach Kosovo im Rahmen des Rückkehrhilfeprogrammes belegt, dass diese zum jetzigen Zeitpunkt zumutbar ist. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) prüft laufend die Situation in Kosovo und ist mit eigenen Mitarbeitern vor Ort präsent.<\/p><p>Zur Erleichterung der Wiedereingliederung der Rückkehrer nach Kosovo gewährt das BFF gemeinsam mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) bedarfsgerechte materielle und finanzielle Hilfe. Im Interesse nachhaltiger Hilfeleistung unterstützt die Schweiz zudem den Wiederaufbau, u. a. hilft das BFF mit, die Aktionen der Deza im Bereich der humanitären Hilfe (Shelter Kits, Wohnbau, Landwirtschaft usw.) und der technischen Zusammenarbeit (Wasserversorgung, Ausbildung\/Erziehung usw.) zu finanzieren. Damit stellt das Rückkehrhilfeprogramm Kosovo auch einen Bestandteil der schweizerischen Leistungen im Rahmen der internationalen Wiederaufbauhilfe dar, welche für die Stabilisierung der Lage in Kosovo notwendig ist und gleichzeitig auch der Migrationsprävention dient.<\/p><p>Der Bundesrat hat den Kriegsvertriebenen aus Kosovo grosszügig bemessene Fristen für die Planung und Vorbereitung der Rückkehr eingeräumt. Der Prozess des Wiederaufbaus und der Entwicklung des Landes kann jedoch nicht alleine durch die Internationale Hilfe erfolgen, sondern muss jetzt von der gesamten Bevölkerung getragen werden. Dazu ist insbesondere auch der Beizug der aus dem Ausland zurückkehrenden Personen notwendig.<\/p><p>2. Der Bundesrat hat am 11. August 1999 beschlossen, die gruppenweise vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo per 16. August 1999 aufzuheben und hat gleichzeitig die Ausreisefrist für diese Personen auf den 31. Mai 2000 angesetzt. Die Rechtsverbindlichkeit der vom Bundesrat einheitlich per Ende Mai 2000 angesetzten Ausreisefrist wurde wiederholt sowohl von der Vorsteherin des EJPD als auch vom BFF öffentlich kommuniziert. Zudem sind die betroffenen ausreisepflichtigen Personen von den zuständigen Fremdenpolizeibehörden der Kantone einzelfallweise über den Ausreisetermin in Kenntnis gesetzt worden. Seither haben die Behörden laufend und umfassend über das weitere Vorgehen informiert. Dazu gehört auch eine Informationskampagne bei der kosovo-albanischen Gemeinschaft durch entsprechende Mitteilungen in albanischsprachigen Publikationen in der Schweiz und in Kosovo. Des Weiteren fanden zahlreiche Veranstaltungen unter Beteiligung von Vertretern der kosovo-albanischen Gemeinschaft in der Schweiz statt. Für individuelle Anfragen stehen die Behörden der Kantone und der Gemeinden sowie die spezialisierten Rückkehrberatungsstellen und die Hilfswerke zur Verfügung.<\/p><p>Der Beschluss des Bundesrates wurde in der Weisung vom 20. September 1999 über die Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme und über die Förderung der Rückkehr bestimmter Personengruppen jugoslawischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo (Weisung Asyl 52.3.4) umgesetzt. Gemäss Weisung haben die Kantone in Zusammenarbeit mit dem BFF ab 1. Oktober 1999 den betroffenen Personen die Ausreisefrist mitgeteilt.<\/p><p>Ausserdem informierte das EJPD über das Vorgehen bei Personen, welche von der Ausreisefrist 31. Mai 2000 ausgenommen wurden (\"Humanitäre Aktion 2000\", Fristerstreckungen zugunsten von Jugendlichen in Ausbildung und ethnischen Minderheiten aus Kosovo).<\/p><p>Eine Änderung der Praxis ist deshalb nicht erforderlich.<\/p><p>3. Nach der gesetzlichen Aufgabenteilung verfügt das BFF die Wegweisung und setzt die Ausreisefrist an. Der Vollzug der Wegweisung liegt demgegenüber jedoch in der Kompetenz der Kantone.<\/p><p>Bund und Kantone haben sich an der nationalen Asylkonferenz vom 4. Mai 2000 <\/p><p>über die Grundsätze der Rückführung von Personen nach Kosovo, welche sich nicht für das Rückkehrhilfeprogramm angemeldet haben, geeinigt. So hat man beschlossen, dass die Kantone, nach Ablauf der Ausreisefrist für alle Ausreisepflichtigen, das Datum des Fluges entsprechend den vom Bund organisierten Transportkapazitäten im Einzelfall festlegen. Dieser Sachverhalt liegt denn auch der zitierten Aussage des Direktors des BFF zugrunde, wonach die Kantone im Rahmen der vom Bundesrat festgesetzten Fristen das genaue Datum der Rückreise bestimmen.<\/p><p>4.-6. Der Bundesrat hat am 1. März 2000 entschieden, mehrere Gruppen von Personen des Asyl- und Ausländerbereiches vorläufig aufzunehmen, die vor dem 31. Dezember 1992 eingereist sind. Der Entscheid des Bundesrates wurde im Kreisschreiben vom 14. März 2000 über die \"Humanitäre Aktion 2000\" (Asyl 52.4.6) präzisiert.<\/p><p>Personen, deren bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht bereit sind, sich in die schweizerische Rechtsordnung einzufügen, welche Straftaten begangen haben oder durch fehlende Mitwirkung die Behandlung des Asylgesuches oder den Vollzug der Wegweisung massgeblich verzögert haben, sind von der \"Humanitären Aktion 2000\" ausgeschlossen. Das BFF hat die Kriterien für die Straffälligkeit präzisiert. Als straffällig gelten dabei Personen, die in schwerer oder wiederholter Weise gegen Strafbestimmungen, namentlich gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strafgesetzbuch oder das Strassenverkehrsgesetz, verstossen haben. Einzelne Bagatelldelikte fallen demgegenüber nicht darunter. <\/p><p>Familienmitglieder (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Personen, die gemäss oben erwähnter Kriterien straffällig geworden sind, werden ebenfalls von der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen.<\/p><p>7. In der Weisung vom 1. Juni 2000 über die Rückführung von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz Kosovo (Asyl 52.3.5) sind diverse Fristerstreckungsgründe aufgeführt. Namentlich genannt werden fortgeschrittene Schwangerschaft oder in der Schweiz erfolgte Geburt eines Kindes sowie schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung in Verbindung mit Reiseunfähigkeit und\/oder notwendiger Weiterbehandlung in der Schweiz. Sofern eine Person auf Gesuch hin einen in der Weisung enthaltenen Fristerstreckungsgrund geltend macht, klärt das BFF die Eingabe sorgfältig ab und gewährt - sofern die Kriterien gemäss Weisung erfüllt sind - die Fristerstreckung. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit den Minderheiten aus Kosovo (albanische und serbische Minderheiten) und den Albanern aus Südserbien. Da die Rückführung für diese Personen zum jetzigen Zeitpunkt noch als problematisch erachtet wird oder technisch nicht möglich ist, legt das BFF bei bereits ergangenen Entscheiden die Ausreisefrist auf den 31. Mai 2001 fest.<\/p><p>8. 1991 hat der Bundesrat neue Prioritäten bei der Rekrutierung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt. Danach erhalten in erster Linie nur noch Staatsangehörige aus Efta- oder EU-Staaten neue Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz.<\/p><p>Zur Vermeidung unnötiger Härten beim Übergang zu den neuen Rekrutierungsgepflogenheiten wurden grosszügige Übergangsfristen eingeräumt: So hat der Bundesrat bis Ende 1994 sämtlichen Saisonniers aus dem ehemaligen Jugoslawien, die im September 1991 in der Schweiz tätig waren, die Möglichkeit einer ordentlichen Umwandlung ihrer Bewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung unter den üblichen Bedingungen offengehalten. Darüber hinaus hat er jenen, die nicht von diesem Recht profitieren konnten, während der Jahre 1995 und 1996 die Gelegenheit für weitere Saisonaufenthalte gegeben. Schliesslich bestand unter bestimmten Voraussetzungen noch bis Ende 1996 die Möglichkeit der Erteilung von ausserordentlichen Jahresaufenthaltsbewilligungen an langjährige Arbeitskräfte aus dem ehemaligen Jugoslawien. Mit diesen Übergangsmassnahmen haben die Behörden den menschlichen und betrieblichen Aspekten gebührend Rechnung getragen. In der Folge erhöhte sich denn auch der Bestand der aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien stammenden Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung stark: Waren es Ende 1991 noch 171 221 Personen, so nahm die Zahl bis Ende 1999 auf 313 515 Personen zu.<\/p><p>Diese Praxis erfährt nunmehr durch die \"Humanitäre Aktion 2000\" eine weitere Ergänzung. Im Rahmen dieser Aktion kann die kantonale Behörde u. a. einen Antrag auf vorläufige Aufnahme für Personen stellen, die vor dem 31. Dezember 1992 erstmals in die Schweiz eingereist sind, hier regelmässig gearbeitet haben und die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 30. April 1996 ein Asylgesuch eingereicht haben. Das Kreisschreiben stellt mit guten Gründen auf den Stichtag vom 30. April 1996 ab. Ab diesem Datum wurden aufgrund der blossen Staatsangehörigkeit keine kollektiven vorläufigen Aufnahmen im Rahmen der Aktion Bosnien\/Herzegowina mehr angeordnet; der Bundesrat erachtete eine Rückkehr der betroffenen Personen damit grundsätzlich als zumutbar. Auch wurde das Friedensabkommen von Dayton bereits im Dezember 1995 abgeschlossen, welches zu einer wesentlichen Entspannung der Lage führte.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Laut Bundesrat ist die Situation in Kosovo so, dass sich die aus der Schweiz zurückkehrenden Flüchtlinge sicher fühlen können. Definiert man aber Sicherheit nicht auch über akzeptable Lebensbedingungen (Wohnung, Arbeit), die es den zurückkehrenden Menschen ermöglichen, sich dauerhaft einzurichten, so dass sie nicht im Ungewissen leben müssen oder versucht sind, illegal in die Schweiz zurückzukehren oder sogar Gefahr laufen, in die Fänge der Mafia zu geraten? Wäre es also nicht sinnvoller, eine Verbesserung der Situation abzuwarten, bevor man alle zurückschafft?<\/p><p>2. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) hat beschlossen, die rückzuschaffenden Personen nicht über den Zeitpunkt ihrer Abreise zu informieren. Diese Massnahme löst bei den Betroffenen Ungewissheit und Angst aus und macht die Planung der Abreise unmöglich. Einige wissen noch nicht einmal, ob sie in den Genuss der \"Humanitären Aktion 2000\" kommen, ob ihnen eine Fristverlängerung gewährt oder sogar eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zieht der Bundesrat die Möglichkeit in Betracht, diese Praxis zu ändern und die betroffenen Personen möglichst schnell zu informieren?<\/p><p>3. In einzelnen Fällen scheint die Polizei die Entscheidung getroffen zu haben, Personen auszuweisen, ohne die Behörden darüber zu informieren. Kürzlich bestätigte der Leiter des BFF in einem Interview mit der Tageszeitung \"Le Temps\" vom 30. Mai 2000, dass es nicht Sache des Bundes sei zu \"bestimmen, wer wann ausreisen muss und wer bleiben darf\". Die Kantone behaupten das Gegenteil, und Bund und Kantone schieben sich gegenseitig die Verantwortung zu. Ist nicht zu befürchten, dass solche Beschlussfassungen verwirren und Ungleichheit bei der Anwendung der Massnahmen auf kantonaler Ebene entsteht?<\/p><p>4. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass man Straffälligkeit differenziert betrachten sollte und dass man Personen, die sich - aufgrund der Nachlässigkeit ihrer Arbeitgeber, aber vor allem aufgrund der geänderten Immigrationspolitik gegenüber den Staatsbürgern aus Ex-Jugoslawien - illegal in der Schweiz aufhalten, nicht mit kriminellen Personen gleichsetzen sollte? Muss man hinnehmen, dass Familien zwangsweise rückgeschafft werden, weil eines ihrer Mitglieder einen geringfügigen Diebstahl in einem Warenhaus begangen hat?<\/p><p>5. Soll man wirklich gegenüber den Personen mit illegalem Status so streng sein und sie von der \"Humanitären Aktion 2000\" ausschliessen, obwohl sie, vor allem aufgrund ihres langen Aufenthaltes in der Schweiz, alle für die Bewilligung des Ausweises F notwendigen Bedingungen erfüllen?<\/p><p>6. Als Kriterium zur Bestimmung der Personen, die von der \"Humanitären Aktion 2000\" ausgenommen sind, wird der \"asoziale\" Charakter der Betroffenen genannt. Ist dieser Begriff nach Meinung des Bundesrates nicht zu unbestimmt? Werden mit diesem Begriff der Willkür nicht Tür und Tor geöffnet?<\/p><p>7. Bundesrätin Ruth Metzler wie auch Jean-Daniel Gerber haben wiederholt erklärt, dass die Härtefälle untersucht und Fristen für Schwangere, Gebrechliche und Angehörige ethnischer Minderheiten in Betracht gezogen würden. Wie kommt es, dass nun mehrere Anträge dieser Art abgewiesen wurden?<\/p><p>8. Ist der Gedanke nicht unerträglich, dass wir Menschen, die wir als Arbeitskräfte in unser Land geholt haben, die seit Jahren bei uns leben (die Zahl derer, die vor 1993 angekommen sind, wird auf etwa 4000 geschätzt), deren Kinder in der Schweiz geboren wurden, die kein Asylgesuch gestellt haben, weil sie sich trotz des Krieges nie als Flüchtlinge, sondern als in der Schweiz wohnhafte Arbeitskräfte betrachtet haben, jetzt zurückschaffen, so als wären sie unerwünscht, obwohl sie doch eine für unsere Wirtschaft nützliche Arbeit verrichten? Dass wir sie zurückschaffen, weil wir ihren Herkunftsstaat als zweitrangig einstufen, als einen Staat, dessen Bürgerinnen und Bürger wir nicht mehr aufnehmen wollen und denen wir aus diesem Grund ihre rechtliche Stellung entziehen? Ist die Vorstellung nicht paradox, dass wir im Falle eines Asylgesuches ihre Gründe zweifelsohne als nicht triftig genug eingestuft hätten, dass sie aber eventuell mit dem Ausweis F, den man ehemaligen Saisonarbeitern nun verweigert, hätten bleiben können?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rückschaffung der Kosovo-Flüchtlinge und \"Humanitäre Aktion 2000\""}],"title":"Rückschaffung der Kosovo-Flüchtlinge und \"Humanitäre Aktion 2000\""}