{"id":20003268,"updated":"2024-04-10T12:44:55Z","additionalIndexing":"Rassendiskriminierung;Verbandsbeschwerde;Antirassismusbewegung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2531,"gender":"m","id":509,"name":"Schwaab Jean Jacques","officialDenomination":"Schwaab"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische 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Im Bundesgerichtsentscheid zum Fall Ligue Internationale contre le Racisme et l'Antisémitisme et cons. und Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt gegen X. vom 10. August 1999 (BGE 125 IV 206) hat das Bundesgericht befunden, dass der Buchhändler, der revisionistische Werke einführt und verkauft, sich des Verstosses gegen Artikel 261bis StGB schuldig macht, der Rassendiskriminierung unter Strafe stellt.<\/p><p>Aufgrund dieser Beurteilung hat das Bundesgericht die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt gegen ein Gerichtsurteil, welches das Kassationsstrafgericht des gleichen Kantons gefällt hatte, gutgeheissen. Umgekehrt hat das Bundesgericht die Ansicht vertreten, dass die Ligue Internationale contre le Racisme et l'Antisémitisme, der Schweizerische Israelitische Gemeindebund und die Association des fils et filles de déportés juifs de France nicht den Status von Geschädigten beanspruchen und folglich beim Bundesgericht keine Nichtigkeitsbeschwerde in Anwendung von Artikel 270 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) einreichen können.<\/p><p>Nach gängiger Rechtsprechung gilt im Sinne dieser Bestimmung derjenige als Geschädigter, der aufgrund des eingeklagten Geschehnisses einen direkten Schaden erleidet oder für den sich ein bereits bestehender Schaden durch das Geschehnis zu verschlimmern droht; in der Regel handelt es sich um den Inhaber des durch diese Gesetzesbestimmung geschützten Rechtsgutes, gegen das verstossen wurde.<\/p><p>Darüber hinaus besitzen ausnahmsweise auch die Berufs- und Wirtschaftsverbände sowie die Konsumentenorganisationen in Fragen des unlauteren Wettbewerbes die Beschwerdelegitimation (Art. 10 UWG; BGE 120 IV 154). <\/p><p>Hinsichtlich der Rassendiskriminierung nach Artikel 261bis StGB besteht dagegen keine solche Regelung. Folglich besitzen die genannten Vereinigungen in Verfahren, welche die Anwendung dieser Bestimmung betreffen, die Legitimation zu einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht.<\/p><p>2. Artikel 261bis ist eine allgemeine Bestimmung zur Bestrafung der Rassendiskriminierung. Dazu zählen der Aufruf zu Hass oder Rassendiskriminierung, die Verbreitung von Ideologien, die auf eine Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, die Organisation von Propagandaaktionen mit dem gleichen Ziel sowie jeglicher Verstoss gegen die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion. Wer Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen versucht, macht sich gleichfalls strafbar.<\/p><p>Diese Bestimmung wurde vor allem wegen der Revisionismus- und Leugnungstheorien im Zusammenhang mit Holocaust und Völkermord sowie weiteren im Verlaufe des Zweiten Weltkrieges gegen die Menschlichkeit verübten Verbrechen ins Strafgesetzbuch aufgenommen. Die durch Rassendiskriminierung direkt Geschädigten, also die Holocaustopfer und ihre Angehörigen, machen allerdings eine zunehmend geringere Zahl aus, da die betreffenden Ereignisse unterdessen mehr als 55 Jahre zurückliegen.<\/p><p>Gewiss, es handelt sich hier um ein strafrechtliches Delikt, das von Amtes wegen verfolgt werden muss, indem die zuständige Behörde begangene Delikte unbefristet anzeigen kann und die Untersuchungsrichter jeglichen Verstoss, der ihnen zur Kenntnis gelangt, auch dann aufgreifen können, wenn keine Klage eingereicht wurde. Man kann sich jedoch vorstellen, dass die Wachsamkeit der Justizbehörden, vor allem aufgrund des grossen zeitlichen Abstandes, abnimmt und dass deshalb eines der vom Gesetzgeber 1995 festgelegten Ziele nicht mehr erreicht wird und die Holocaustleugner und sonstige Revisionisten aus diesem Grund ihre Lügen im Zusammenhang mit der gezielten Vernichtung der Juden durch die Verantwortlichen des Dritten Reiches ungestraft verbreiten können.<\/p><p>3. Um dies zu bekämpfen, ist es notwendig, die zu diesem Zweck gegründeten Vereinigungen in den Stand zu setzen, allfälliger Untätigkeit der Behörden einen Riegel vorzuschieben und situationsgerecht zu handeln, indem sie nicht nur allenfalls begangene Delikte anzeigen, sondern im Bedarfsfall sogar ans Bundesgericht gelangen, um der Anwendung von Artikel 261bis StGB Nachachtung zu verschaffen.<\/p><p>4. Was ferner die weiteren von Artikel 261bis mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen betrifft, so sind die Opfer von rassistischen Handlungen oftmals nicht in der Lage, aus eigener Initiative zu handeln, sei es aus Furcht, infolge eines fehlenden Rechtsbeistandes oder ganz einfach wegen Unkenntnis ihrer Rechte. Die antirassistischen Vereinigungen sind am besten in der Lage, etwas zu unternehmen; sie verfügen auch über juristische Dokumentationen und die notwendige Erfahrung.<\/p><p>5. Der Vergleich mit dem unlauteren Wettbewerb hinkt zugegebenermassen ein wenig, da Verletzungen des UWG nur auf Klage hin strafbar sind. Umgekehrt unterscheiden sich die Übertretungen auch hinsichtlich des zeitlichen Aspektes. In der Tat wird der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes als \"unmittelbar\" definiert und ermöglicht es Geschädigten und Konsumentenvereinigungen, gegen eine Aktion von aktuellem Interesse sofort tätig zu werden. Was das Leugnungsdelikt betrifft, veralten gewisse zur Debatte gestellte Fakten immer mehr, sodass solche Delikte die Aufmerksamkeit der Behörden zusehends leichter unterlaufen. Also ist es Aufgabe der zu diesem Zweck gegründeten Vereinigungen, darüber zu wachen, dass die Erinnerung an diese Geschehnisse aufrechterhalten wird, um deren Verharmlosung zu verhindern.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Auch bei Straftaten, die wie die Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) von Amtes wegen zu verfolgen sind, können die Behörden nur tätig werden, wenn sie vom fraglichen Sachverhalt Kenntnis haben. Diese Kenntnis erlangen sie ausser durch eigene Wahrnehmung insbesondere durch Strafanzeigen. Ob im Einzelfall tatsächlich eine Strafanzeige eingereicht wird, hängt jedoch von verschiedenen Umständen ab. Somit werden kaum je alle Sachverhalte, die Artikel 261bis StGB - aber auch jedes andere Offizialdelikt - erfüllen könnten, angezeigt und verfolgt. <\/p><p>In dieser Situation liegt der Gedanke des Motionärs nahe, ein Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) nachgebildetes Verbandsklagerecht von antirassistischen Vereinigungen einzuführen. Diese könnten nicht nur systematischer und zudem unabhängig von persönlichen Rücksichten Strafanzeigen einreichen (was ihnen freilich schon nach heutigem Recht zusteht). Sie erhielten neu auch eine verstärkte Stellung im Verfahren und wären insbesondere berechtigt, im Sinne von Artikel 270 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0) wie ein Geschädigter Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes einzureichen.<\/p><p>Der Bundesrat verkennt nicht, dass die Zulassung eines Verbandsklagerechtes nach dem Vorbild des UWG bis zu einem gewissen Grad dem auch von ihm geteilten Anliegen förderlich sein könnte, Rassendiskriminierungen zu ahnden und so die dahinter stehende Ideologie an ihrer Entfaltung zu hindern. Insofern begegnet er den Überlegungen des Motionärs nicht ohne Verständnis.<\/p><p>Allerdings ist der Bundesrat der Auffassung, dass hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung der Rassendiskriminierung bereits nach heutiger Gesetzeslage ein praktikables Instrumentarium zur Verfügung steht. Das machen etwa der Staatsschutzbericht der Bundespolizei für das Jahr 1999 (vgl. S. 27f.) oder auch die von der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus publizierte Zusammenstellung einschlägiger Verfahren deutlich (vgl.www.gra.ch). Dennoch haben jüngste Ereignisse, beispielsweise anlässlich der 1.-August-Feier auf dem Rütli, gezeigt, dass die Grenze zwischen erlaubter politischer Meinungsäusserung und verbotener rassendiskriminierender Propaganda im Einzelfall schwierig zu ziehen ist. Letztere zu verhindern, ist nicht nur eine Aufgabe der Polizeiorgane. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat deshalb das Bundesamt für Polizei bei der Einsetzung einer Arbeitsgruppe \"Rechtsextremismus\" u. a. damit beauftragt, die Effektivität der Strafnorm von Artikel 261bis StGB zu prüfen.<\/p><p>Eine Änderung der geltenden Rechtslage im Sinne des Motionärs erscheint nach Ansicht des Bundesrates als zumindest heikel. Die vom Motionär vorgeschlagene Übertragung der im UWG getroffenen Lösung auf das Strafgesetzbuch stösst an erhebliche rechtliche Hürden. Das UWG gehört seiner Natur und seinem Regelungsgegenstand nach zum Zivilrecht. So regelt denn Artikel 10 UWG, auf den sich der Motionär beruft, nur die zivilrechtliche Klage bestimmter Verbände. In BGE 120 IV 54 hat das Bundesgericht entschieden, ein nach Artikel 10 UWG klageberechtigter Verband könne auch Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen erheben, wenn sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken könne (vgl. Art. 270 Abs. 1 BStP).<\/p><p>Die Strafnorm von Artikel 261bis StGB kennt kein direktes zivilrechtliches Pendant. Jedenfalls existiert keine Vorschrift, die bestimmten Verbänden ein spezielles Klagerecht einräumen würde. Insofern könnte, im Sinne der Praxis des Bundesgerichtes, für die Rassendiskriminierung keine auf Artikel 270 BStP gestützte Legitimation von Verbänden zur Nichtigkeitsbeschwerde angenommen werden. Ein zivilrechtliches Verbandsklagerecht für antirassistische Vereinigungen einzuführen, um daraus eine Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 270 Absatz 1 BStP ableiten zu können, erscheint nicht angezeigt. Denn die Bekämpfung der Rassendiskriminierung ist ein genuin öffentliches Anliegen. Das Ziel, aktuelle Manifestationen dieser Art zu unterbinden und künftige zu verhindern, ist mit öffentlich-rechtlichen Mitteln, zumal denen des Strafrechtes, zu erreichen. Das Zivilrecht wäre hier ein Fremdkörper. <\/p><p>Aber auch die Schaffung eines vom Zivilrecht losgelösten strafrechtlichen Verbandsbeschwerderechtes für antirassistische Organisationen erscheint nicht unproblematisch. Abgesehen davon, dass dieses Konzept bis anhin dem schweizerischen Strafrecht fremd war, würde es vor allem das Risiko in sich bergen, die Verfahren zu komplizieren. Die derzeit hängigen Arbeiten an der Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes und der Neuregelung des Verfahrens vor Bundesgericht tendieren dagegen zu einer Vereinfachung und Verwesentlichung der Prozesse. Immerhin bieten namentlich die erwähnten Gesetzgebungsarbeiten im Strafprozess- und Gerichtsorganisationsrecht sowie die Überprüfungen der Arbeitsgruppe \"Rechtsextremismus\" Gelegenheit, die Frage eines stärkeren Einbezugs von Verbänden in das Strafverfahren im Lichte der Überlegungen des Motionärs zu prüfen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich fordere den Bundesrat auf zu prüfen, ob antirassistischen Vereinigungen gemäss Artikel 261bis StGB (Strafnorm gegen Rassendiskriminierung) die Beschwerdelegitimation erteilt werden kann und, wenn ja, ob solche Vereinigungen nach dem gleichen Verfahren, wie es in Artikel 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für Berufs- und Wirtschaftsverbände vorgesehen ist, Beschwerde beim Bundesgericht erheben können.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rassendiskriminierung. 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