{"id":20003269,"updated":"2024-04-10T13:26:36Z","additionalIndexing":"Kontrolle;Ausschaffung;Auslegung des Rechts","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2531,"gender":"m","id":509,"name":"Schwaab Jean Jacques","officialDenomination":"Schwaab"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-13T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4603"},"descriptors":[{"key":"L06K010801020102","name":"Ausschaffung","type":1},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-06-21T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-09-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(960847200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1024610400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2394,"gender":"f","id":331,"name":"Hubmann Vreni","officialDenomination":"Hubmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2171,"gender":"m","id":210,"name":"Spielmann Jean","officialDenomination":"Spielmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2472,"gender":"m","id":440,"name":"Jossen Peter","officialDenomination":"Jossen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2370,"gender":"m","id":305,"name":"Berberat Didier","officialDenomination":"Berberat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2478,"gender":"f","id":454,"name":"Chappuis Liliane","officialDenomination":"Chappuis"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2563,"gender":"f","id":551,"name":"Marty Kälin Barbara","officialDenomination":"Marty Kälin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2493,"gender":"m","id":469,"name":"Glasson Jean-Paul","officialDenomination":"Glasson Jean-Paul"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2326,"gender":"m","id":219,"name":"Strahm Rudolf","officialDenomination":"Strahm Rudolf"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2522,"gender":"m","id":499,"name":"Pedrina Fabio","officialDenomination":"Pedrina"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2483,"gender":"f","id":459,"name":"Dormond Béguelin Marlyse","officialDenomination":"Dormond Béguelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2423,"gender":"f","id":360,"name":"Thanei Anita","officialDenomination":"Thanei"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2513,"gender":"m","id":491,"name":"Maillard Pierre-Yves","officialDenomination":"Maillard Pierre-Yves"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2556,"gender":"m","id":527,"name":"Tillmanns Pierre","officialDenomination":"Tillmanns"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2352,"gender":"f","id":269,"name":"Baumann Stephanie","officialDenomination":"Baumann Stephanie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2531,"gender":"m","id":509,"name":"Schwaab Jean Jacques","officialDenomination":"Schwaab"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.3269","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Kürzlich hat in einigen Fällen die Ausschaffung von Asylsuchenden, welche die Schweiz nicht freiwillig verlassen wollten, für Aufsehen gesorgt, namentlich die Ausschaffung nach der Elfenbeinküste als Transitland. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat die juristischen und materiellen Voraussetzungen, unter denen die Ausschaffungen ablaufen, genau untersucht. Sie stellte fest, dass die vorgebrachten Anschuldigungen unbegründet waren. Es kam dennoch zu einigen schweren Vorfällen, in einem Fall ist sogar der Tod eines Ausgeschaffenen zu beklagen.<\/p><p>Nach geltendem Recht sind die Kantone für die Ausschaffungen zuständig, der Bund beschränkt sich auf die Finanzierung. Der Vollzug dieser Ausschaffungen bereitet zahlreiche Probleme. Im Februar dieses Jahres hat die Eidgenössische Kommission für Flüchtlingsfragen dem Bundesrat einen Bericht vorgelegt, der verschiedene Empfehlungen enthielt. Darüber hinaus haben sich die Kantone und der Bund vor kurzem über Planung und Koordination der Ausschaffung von Personen aus Kosovo verständigt, die bei uns während des Krieges Zuflucht gesucht hatten. Sie konnten sich jedoch nicht über ein genaues Verfahren einigen, das die Umsetzung der beschlossenen Politik gewährleisten würde, einer Politik, die glaubwürdig, effizient und eines Rechtsstaates würdig wäre.<\/p><p>Um Vorfälle und Vorwürfe an die Adresse der mit dem Vollzug der Ausschaffung beauftragten Behörden zu vermeiden, sollte der Bund die Kompetenz erhalten, präzise Verfahrensrichtlinien zum Schutz der Persönlichkeit und der körperlichen Unversehrtheit zu erlassen. Insbesondere muss die Anwendung von Gewalt sehr streng geregelt und die Überwachung durch eine unabhängige Behörde oder aussenstehende Beobachter, wie z. B. Mitglieder von humanitären Hilfsorganisationen, eingeführt werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Gesetzgebung über die Gewährung von Asyl ist gemäss Artikel 121 der Bundesverfassung Sache des Bundes. Lehnt das zuständige Bundesamt für Flüchtlinge ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es gemäss Artikel 44 Asylgesetz (AsylG) in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Die Kantone sind verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen (Art. 46 AsylG). Sie sind grundsätzlich auch für die rechtliche Ausgestaltung des Vollzuges der Wegweisung zuständig. Diese Aufgabenteilung entspricht dem verfassungsrechtlichen und föderalistischen System der Schweiz. Volk und Stände haben diese Aufgabenteilung am 13. Juni 1999 im Rahmen der Referendumsabstimmung über das totalrevidierte Asylgesetz vom 26. Juni 1998 bestätigt. <\/p><p>Der Bund übernimmt im Bereich des Vollzuges von Wegweisungen trotzdem wichtige Aufgaben. Diese hat der Bundesrat in der Antwort auf die Motion Eberhard (99.3494, Rückführung abgewiesener Asylbewerber. Schaffung einer unabhängigen nationalen Organisation) ausführlich dargelegt. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um Dienstleistungen im Bereich der Organisation, der Ausbildung und der Koordination (vgl. Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen). Die Weisungskompetenz des Bundes ist auf diese Bereiche beschränkt. Für polizeiliche Befugnisse, wie sie die Anwendung von Zwangsmitteln beim Vollzug von Wegweisungen darstellen, kommt dem Bund hingegen keine Weisungskompetenz zu, da die Polizeihoheit bei den Kantonen ist. <\/p><p>Der Wegweisungsvollzug lässt sich in drei Phasen aufteilen: Die erste Phase beinhaltet die Zuführung der weggewiesenen Person vom Aufenthaltsort an die Grenze. Erfolgt die Rückführung auf dem Luftweg, dauert diese Phase bis zum Besteigen des Flugzeuges. Die Anwendung von Zwangsmitteln während dieser Phase richtet sich in erster Linie nach den kantonalen Polizeigesetzen und Dienstvorschriften. Während dieser Phase gelten - unter Beachtung des Bundesrechtes (z. B. im Bereich der verfassungsmässigen Grundrechte) - die jeweiligen kantonalen Vorschriften.<\/p><p>Als zweite Phase ist die Dauer des Fluges zu bezeichnen. Während dieser Phase richtet sich die Anwendung von Zwangsmitteln nach dem Recht des Staates, in dessen Lufthoheit sich das Flugzeug befindet (Art. 1 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt; ICAO-Abkommen; SR 0.748.0). Subsidiär gilt das Recht des Heimatstaates des Flugzeuges (Flaggenprinzip). Folglich unterstehen Schweizer Begleitpersonen während einer Rückführung in der Regel der Rechtsordnung jenes Staates, in oder über welchem sich das Flugzeug befindet.<\/p><p>Erfordern die Umstände während des Fluges sofortiges Handeln, so unterstehen Begleitpersonen sowie die zurückzuführenden Personen - wie jeder Fluggast - der Bordgewalt des Kommandanten (vgl. Art. 11 der Verordnung über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges; SR 748.225.1). Der Grundsatz der Bordgewalt des Kommandanten ist international anerkannt und stützt sich auf das Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen vom 14. September 1963 (Tokioter Abkommen; SR 0.748.710.1). Zur Wahrung der Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung kann der Kommandant die Anwendung aller notwendigen Zwangsmittel gegen renitente Personen anordnen.<\/p><p>Die paritätisch aus Bundes- und Kantonsvertreterinnen und -vertretern zusammengesetzte Arbeitsgruppe \"Wegweisungsvollzug\" hat die Projektgruppe \"Passagier\" beauftragt, ein Konzept für die Professionalisierung der Sicherheitsbegleitung bei Wegweisungen auf dem Luftweg zu erarbeiten. Dieses Konzept muss die Projektgruppe der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren unterbreiten. Im Rahmen ihrer Arbeiten hat die Projektgruppe auf die Problematik der Rechtsstellung der polizeilichen Begleitpersonen und der Anwendung von Zwangsmitteln hingewiesen. Dazu hat sie punktuelle Lösungsansätze aufgezeigt, da ein Interesse an einem einheitlichen Vorgehen bei Rückführungen auf dem Luftweg sowie an der Rechtssicherheit für die polizeilichen Begleiter bei einer Rückführung besteht.<\/p><p>Als dritte Phase ist die Durchbeförderung in einem Transitstaat sowie die Dauer von der Ankunft am Zielflughafen bis zur Übergabe der ausreisepflichtigen Person an die örtlichen Behörden zu bezeichnen. In dieser Phase gilt die ausschliessliche Zuständigkeit und das Recht des betreffenden Transit- bzw. Zielstaates. Mit speziellen Bestimmungen über die begleitete Durchbeförderung, einschliesslich der Rechtsstellung der Begleitpersonen in Rückübernahme- und Transitabkommen, regelt der Bundesrat gestützt auf Artikel 25b Absatz 1bis Anag seit kurzem in Verträgen mit europäischen Staaten diese Phase der begleiteten Rückführung ausführlich (vgl. z. B. das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 28. Oktober 1998, Art. 10ff.).<\/p><p>Der Motionär verlangt in einem weiteren Punkt die Institutionalisierung einer unabhängigen Organisation zur Überwachung des Vollzuges der Wegweisungen. Die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung ist Gegenstand des ordentlichen Verfahrens bzw. des Rechtsschutzverfahrens. Eine zusätzliche Überwachung durch eine unabhängige Organisation ist in diesem Punkt ausgeschlossen. Hingegen fällt die Regelung der beim zwangsweisen Wegweisungsvollzug allenfalls anzuwendenden polizeilichen Zwangsmittel - unter Beachtung der völker- und verfassungsrechtlichen Schranken - in die kantonale Zuständigkeit. <\/p><p>Die Anwendung polizeilicher Zwangsmittel bedarf überdies der Unmittelbarkeit. Bei der Anwendung von Zwangsmitteln unterstehen die Behörden wie bei jeder hoheitlichen Handlung den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmässigkeit, der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit. Verletzen sie diese Prinzipien, stehen die ordentlichen Rechtsschutzmöglichkeiten offen. Im Übrigen steht über jedem staatlichen Handeln, also auch dem Vollzug von Wegweisungen, die Oberaufsicht der zuständigen politischen Behörde (parlamentarische Oberaufsicht).<\/p><p>Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Während der ersten Phase des Wegweisungsvollzuges besteht auf Bundesebene keine Regelungskompetenz. Zur Behebung der in der zweiten und dritten Phase erkannten Rechtsprobleme bestehen effektive Lösungsansätze. Diese bedürfen einer eingehenden Prüfung im Rahmen einer Mandatserweiterung bestehender Projekte. Der Vorschlag des Motionärs konzentriert sich demgegenüber ausschliesslich auf eine rechtliche Regelung auf Bundesebene. Diese Beschränkung erfasst die Problematik nur ungenügend und ist deshalb abzulehnen. Schliesslich lehnt der Bundesrat die Institutionalisierung einer unabhängigen Organisation zur Überwachung des Vollzuges der Wegweisungen ab.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich beauftrage den Bundesrat, die Recht setzenden Massnahmen zu prüfen, die zu treffen sind, um dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Verfahrensrichtlinien für jene Kantone einzuräumen, die Asylsuchende, deren Gesuch definitiv abgelehnt wurde, ausschaffen müssen, und eine unabhängige Behörde und\/oder eine humanitäre Hilfsorganisation mit der Überwachung dieser Ausschaffungen zu betrauen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Zwangsweise Ausschaffung von Asylbewerbern. Bundesregelung"}],"title":"Zwangsweise Ausschaffung von Asylbewerbern. Bundesregelung"}