{"id":20003275,"updated":"2025-06-25T01:45:54Z","additionalIndexing":"Abwasser;Grundwasser;Umweltrecht;Wasserverschmutzung;Abfalllagerung;Gewässerschutz","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2424,"gender":"m","id":361,"name":"Theiler Georges","officialDenomination":"Theiler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-14T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4603"},"descriptors":[{"key":"L04K06010101","name":"Abwasser","type":1},{"key":"L05K0603030203","name":"Grundwasser","type":1},{"key":"L04K06010407","name":"Gewässerschutz","type":1},{"key":"L04K06010309","name":"Umweltrecht","type":1},{"key":"L04K06010203","name":"Abfalllagerung","type":1},{"key":"L04K06020304","name":"Wasserverschmutzung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-10-06T00:00:00Z","text":"Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen","type":18}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-08-30T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(960933600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(970783200000+0200)\/","id":209,"name":"Überwiesen an den Bundesrat"},{"date":"\/Date(1213048800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2509,"gender":"m","id":485,"name":"Leutenegger Hansjakob","officialDenomination":"Leutenegger Hajo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2382,"gender":"m","id":318,"name":"Engelberger Edi","officialDenomination":"Engelberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2424,"gender":"m","id":361,"name":"Theiler Georges","officialDenomination":"Theiler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.3275","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>1. Unter Anhang 2 Ziffer 1 Absatz 5 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) wird Folgendes festgehalten:<\/p><p>\"Es ist nachzuweisen, dass die Eigenschaften des Untergrundes es als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass Abwasser versickern kann. Dieser Nachweis ist in der Regel erbracht, wenn natürliche, weitgehend homogene Schichten vorliegen, deren Mächtigkeit mindestens sieben Meter und deren Durchlässigkeitsbeiwert k höchstens 1x10-7 m\/s beträgt. Weisen die natürlichen Schichten eine Mächtigkeit von weniger als sieben Meter auf, so können nach den Regeln des Erdbaus geschüttete Schichten zusätzlich mit berücksichtigt werden.\"<\/p><p>2. Die Verordnung verlangt homogene Schichten mit einer Mächtigkeit von mindestens sieben Metern und einen Durchlässigkeitsbeiwert k von höchstens 1x10-7 m\/s. Die Verordnung lässt zu, dass dann, wenn die natürlichen Schichten eine Mächtigkeit von weniger als sieben Meter aufweisen, Schichten zugeschüttet werden und diese zugeschütteten Schichten dann mit berücksichtigt werden dürfen.<\/p><p>Fehlte nun die Mächtigkeit von sieben Meter, wurde bisher in der Praxis davon ausgegangen, dass eine künstliche Schicht eingebaut werden darf, die mindestens einen Durchlässigkeitsbeiwert k von höchstens 1x10-7 m\/s aufweist, ohne dass dadurch die Schicht letztlich eine Mächtigkeit von mindestens sieben Metern aufweisen musste.<\/p><p>3. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 21. Februar 2000 (publiziert in: Umweltrecht in der Praxis, Band 14, Heft 3, S. 231ff.) festgehalten, dass beim Fehlen einer natürlichen Barriere von sieben Metern Mächtigkeit es nicht möglich sei, eine weniger mächtige Schicht vorzusehen, auch wenn diese zum Ausgleich eine höhere Dichtigkeit aufweist. Das Gericht hielt dabei wörtlich fest:<\/p><p>\"Sollte sich diese Anforderung als zu streng oder als unpraktikabel erweisen, so wäre dem durch eine Revision der TVA und nicht durch eine vom Verordnungstext abweichende richterliche Rechtsanwendung im Einzelfall zu begegnen.\"<\/p><p>4. Nach dem Stand der Technik können heute künstliche Schichten mit einer weniger grossen Mächtigkeit als sieben Meter einen grösseren Durchlässigkeitsbeiwert k von höchstens 1x10-7 m\/s vorweisen. Die TVA soll dahingehend revidiert werden, dass solche weniger mächtige künstliche Schichten entsprechend anerkannt werden, wenn der bestehende Durchlässigkeitsbeiwert k von höchstens 1x10-7 m\/s eingehalten werden kann.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Anforderungen der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) an Deponietechnik und -standort haben zum Ziel, die Belastung der Umwelt durch die Ablagerung von Abfällen möglichst gering zu halten und eine Schädigung der Umwelt auf jeden Fall auszuschliessen. Der Gesetzgeber hat hier zum ersten Mal objektive Anforderungen bezüglich der Eignung des Deponieuntergrundes festgeschrieben. <\/p><p>Wie der Motionär in seiner Begründung richtig festhält, erlaubt die TVA gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Februar 2000 keinen Spielraum bezüglich der Anforderungen an Durchlässigkeit und Mächtigkeit eines Deponieuntergrundes. Die geologische Barriere muss beide in der TVA festgesetzten Werte einhalten. Diese restriktive Auslegung erschwert die Suche nach geeigneten Standorten für Deponien erheblich. Die der TVA zugrunde liegenden Schutzziele lassen sich indes auch erreichen, wenn die Bestimmungen etwas grosszügiger interpretiert werden, als dies die aktuelle Fassung der Verordnung erlaubt. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft wird deshalb eine Änderung der TVA vorbereiten, welche die Kombination von technischen Massnahmen und günstigen Standorteigenschaften erleichtert und gleichzeitig die ökologischen Schutzziele wahrt.<\/p><p>Allerdings besteht aus Sicht des Bundesrates kein sachlicher Grund, die TVA-Anpassung bereits bis spätestens am 1. Juli 2001 in Kraft zu setzen, wie der Motionär es wünscht. Das zurzeit in der Schweiz verfügbare Deponievolumen deckt noch den Bedarf für mehr als zehn Jahre. Die Festlegung neuer Deponiestandorte ist demnach nicht dringend. Zudem wäre es im üblichen Verfahren kaum möglich, die Änderung innerhalb eines Jahres in Kraft zu setzen (Erarbeitung der Vorlage, Vernehmlassung mit Auswertung). <\/p><p>Der Bundesrat sieht vor, die Anpassung zusammen mit der revidierten Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) in die Vernehmlassung zu geben. Dies wird voraussichtlich Ende 2000 erfolgen. Die TVA-Änderung könnte dann auf Anfang 2002 in Kraft treten.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die vom Bundesgericht mit Urteil vom 21. Februar 2000 verlangte Revision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) bezüglich Durchlässigkeitsbeiwert k von höchstens 1x10-7 m\/s und der natürlichen oder künstlichen Mächtigkeit von 7 Meter unverzüglich vorzunehmen und spätestens auf den 1. Juli 2001 in Kraft zu setzen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Revision der Technischen Verordnung über Abfälle"}],"title":"Revision der Technischen Verordnung über Abfälle"}