{"id":20003296,"updated":"2024-04-10T09:02:38Z","additionalIndexing":"Preisabsprache;Krankenversicherung;Apotheker\/in;Medikament;Gesetzesevaluation","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2389,"gender":"m","id":325,"name":"Guisan Yves","officialDenomination":"Guisan"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4603"},"descriptors":[{"key":"L05K0105030102","name":"Medikament","type":1},{"key":"L05K0703010107","name":"Preisabsprache","type":1},{"key":"L05K0105040101","name":"Apotheker\/in","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L04K08070301","name":"Gesetzesevaluation","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-10-06T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-09-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(961365600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(970783200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2051,"gender":"m","id":70,"name":"Eggly Jacques-Simon","officialDenomination":"Eggly"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2327,"gender":"m","id":221,"name":"Suter Marc Frédéric","officialDenomination":"Suter Marc Frédéric"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2456,"gender":"m","id":406,"name":"Antille Charles-Albert","officialDenomination":"Antille Charles-Albert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2475,"gender":"f","id":451,"name":"Bernasconi Madeleine","officialDenomination":"Bernasconi Madeleine"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2540,"gender":"m","id":518,"name":"Vaudroz René","officialDenomination":"Vaudroz René"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2377,"gender":"m","id":313,"name":"Dupraz John","officialDenomination":"Dupraz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2493,"gender":"m","id":469,"name":"Glasson Jean-Paul","officialDenomination":"Glasson Jean-Paul"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2524,"gender":"f","id":501,"name":"Polla Barbara","officialDenomination":"Polla"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2320,"gender":"m","id":193,"name":"Scheurer Rémy","officialDenomination":"Scheurer Rémy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2487,"gender":"m","id":463,"name":"Favre Charles","officialDenomination":"Favre Charles"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2389,"gender":"m","id":325,"name":"Guisan Yves","officialDenomination":"Guisan"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.3296","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Bundesamt für Sozialversicherung hat einen Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung in die Vernehmlassung geschickt; darin wird ein neues Abgeltungsmodell für Apotheker für die Medikamente der Listen A und B vorgeschlagen, das nur auf die Leistungen abstellt und unabhängig von Margen ist.<\/p><p>Vor einigen Tagen wurde vom Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer und dem Schweizerischen Apothekerverein (SAV) mitgeteilt, dass sie in der Frage des leistungsbezogenen und margenunabhängigen Abgeltungsmodells für Apotheker für Medikamente der Listen A und B eine Einigung erzielt haben. Diese Einigung scheint jedoch auf einer relativ schwachen und umstrittenen Grundlage zu beruhen. Es besteht der Verdacht, dass der SAV die Zustimmung mit einem fragwürdigen Prozedere erzwungen hat, denn die Vereinbarung wurde offenbar nur von einem Drittel der Apotheker gebilligt (654 von 1652 Apothekern). Demzufolge hat dieses Modell ganz offensichtlich nicht die Zustimmung der Mehrheit der in erster Linie betroffenen Apotheker gefunden. Auch einige Versicherer haben bestimmte Vorbehalte geäussert. Insbesondere scheint eine Kostensenkung nicht hundertprozentig sicher zu sein, obschon manche Apotheke durch das neue Abgeltungssystem in ihrer Existenz bedroht sein wird. Dieses System wird im Übrigen einen massiven Preisanstieg von gängigen Standardmedikamenten nach sich ziehen, worüber wiederum die Versicherten sicher erstaunt sein werden. Unter diesen Umständen scheint es wünschenswert, ernsthafte Simulationen mit ausreichenden Übergangsbestimmungen vorzunehmen, um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>A. Ausgangslage<\/p><p>1. Heutige Rechtslage<\/p><p>Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) erstellt eine Liste der Arzneimittel, die von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet werden (Spezialitätenliste, Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG). In dieser Liste ist für jedes Arzneimittel der Publikumspreis, der höchstens in Rechnung gestellt werden darf, angegeben. <\/p><p>Die Vertriebs- und Abgabekosten der Arzneimittel wurden bisher aufgrund der Margenordnung der Sanphar abgegolten. Die Sanphar ist ein privatrechtlicher Verband der am Arzneimittelhandel beteiligten Gruppen. Ihre Margenordnung sieht, nach Preisklassen abgestuft, bestimmte Margen in Prozenten vom Publikumspreis oder in Frankenbeträgen für den Handel, die Apothekerinnen und Apotheker sowie Ärztinnen und Ärzte vor. Im Juni 2000 hat die Wettbewerbskommission (Weko) die Margenordnung der Sanphar verboten. <\/p><p>In Anbetracht der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen wurde zudem immer wieder bemängelt, dass die Margenordnung der Sanphar unerwünschte Anreize schafft, indem sie die Leistungserbringer für die Abgabe grosser Mengen und teurer Arzneimittel belohnt. Ferner bewirkt die stufenweise degressive Prozentmarge eine Querfinanzierung der günstigen Arzneimittel durch die teuren Arzneimittel. <\/p><p>2. Teilrevision KVG <\/p><p>Heute deckt der Publikumspreis der Spezialitätenliste (SL) auch alle Kosten und Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe eines Arzneimittels ab. Im Rahmen der ersten Teilrevision des KVG hat das Parlament einer Ergänzung von Artikel 25 zugestimmt. Dessen neuer Absatz 2 Buchstabe h erlaubt es, die fachlichen Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker bei der Abgabe von Arzneimitteln neu als Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung zu vergüten. <\/p><p>Bei der Abgabe von Arzneimitteln zulasten der obligatorischen Krankenversicherung sollen demnach mit dem Arzneimittelpreis die Herstellung und der Vertrieb abgegolten werden. Die fachlichen Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker sollen neu getrennt nach Tarif in Rechnung gestellt werden können. <\/p><p>3. Teilrevision Verordnung über die Krankenversicherung<\/p><p>Gestützt auf den neuen Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe h KVG hat das EDI Änderungsvorschläge für die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) bis Ende April in die Vernehmlassung gegeben. Sie sehen folgendes Abgeltungssystem vor: <\/p><p>Heutiges System: SL-Preis deckt alle Kosten.<\/p><p>Neues Abgeltungssystem: pharmazeutische Leistungen (Art. 25 Abs. 2 Bst. h KVG).<\/p><p>SL-Preis: Vertriebsanteil; grundsätzlich wertunabhängige Marge je Packung; Marge in Prozenten vom Fabrikabgabepreis.<\/p><p>SL-Preis: Fabrikabgabepreis.<\/p><p>Der Vertriebsanteil soll sich aus zwei Margen zusammensetzen:<\/p><p>- einer grundsätzlich wertunabhängigen Marge (bestimmter Betrag) je Packung und<\/p><p>- einer im Verhältnis zum Fabrikabgabepreis festgelegten Marge (in Prozenten) zur Abgeltung der Kapitalkosten. <\/p><p>Die Verordnungsentwürfe enthalten keine Angaben zur Höhe der vorgesehenen Margen. Grundsätzlich haben aber die wertunabhängige Marge je Packung sowie die pauschalierten fachlichen Leistungen zur Folge, dass bisher billige Arzneimittel verteuert und bisher teure Arzneimittel verbilligt werden. Diese Kostenumlagerung wird den Versicherten erklärt werden müssen. Das neue Abgeltungssystem soll kostenneutral für die Krankenversicherung umgesetzt werden und langfristig Einsparungen ermöglichen.<\/p><p>4. Vereinbarung zwischen Krankenversicherern und Apothekerinnen und Apotheker<\/p><p>Dem Bundesrat ist bekannt, dass das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) und der Schweizerische Apothekerverband (SAV) im April 2000 einen Vertrag über ein \"leistungsorientiertes Abgeltungssystem\" abgeschlossen haben. In diesem Vertrag haben sie sowohl die Höhe der erwähnten Margen als auch jener der Abgeltung der pharmazeutischen Leistungen vereinbart. Dabei gehen sie vom Ziel der Kostenneutralität aus. Zudem haben sie Anpassungsbestimmungen vereinbart, um die Einhaltung dieses Zieles sicherzustellen. Sie haben Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen des Systemwechsels durchgeführt.<\/p><p>Der Interpellant erwähnt eine Befragung zum Abschluss des erwähnten Vertrages, die der SAV aufgrund eines schiedsgerichtlichen Vergleiches durchgeführt hat. Der Bundesrat stellt jedoch auf das Zustimmungsverfahren ab, das den Statuten des betreffenden Verbandes entspricht. Gemäss Statuten des SAV ist die Delegiertenversammlung das zum Entscheid über den erwähnten Vertrag zuständige Organ. Der SAV hat das Ergebnis der erwähnten Befragung seinen Delegierten vorgängig der Delegiertenversammlung vom 14. Juni 2000 unterbreitet. In der Folge haben diese dem erwähnten Vertrag mit 46 Ja- zu 4 Neinstimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Soweit es sich dabei um einen Tarifvertrag im Sinne des KVG handelt, wird er dem Bundesrat zur Genehmigung vorgelegt werden müssen.<\/p><p>B. Zu den Fragen des Interpellanten:<\/p><p>1. Die Ausgaben der obligatorischen Krankenversicherung für Arzneimittel haben in den letzten Jahren überdurchschnittlich zugenommen: 1996\/97: plus 6,7 Prozent; 1997\/98: plus 9 Prozent; 1998\/99: plus 6,7 Prozent (die Angabe 1998\/99 ist noch provisorisch).<\/p><p>Die Margenordnung der Sanphar hat die Leistungserbringer für die Abgabe grosser Mengen und teurer Arzneimittel belohnt. Deshalb hat unter der Leitung des BSV eine Arbeitsgruppe aus Vertretungen der interessierten Verbände (Industrie, Handel, Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte, Krankenversicherer) ein neues Abgeltungssystem für Arzneimittel erörtert. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe hat das BSV die Änderungsvorschläge für die KVV und die KLV erarbeitet.<\/p><p>Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Abgeltungssystems soll das BSV die heutigen Preise der SL anpassen. Das Preisniveau der SL wird systemgemäss gesamthaft gesenkt, weil die pharmazeutischen Leistungen nicht mehr Bestandteil des Medikamentenpreises sind. Die Vergütung der pharmazeutischen Leistungen soll, unabhängig vom Medikamentenpreis, im Rahmen von Tarifverträgen erfolgen (Art. 25 Abs. 2 Bst. h KVG).<\/p><p>Im neuen Abgeltungssystem sind die Anreize anders als bisher gesetzt. Dessen finanzielle Auswirkungen können somit erst evaluiert werden, wenn es während einer bestimmten Zeit angewandt wurde. Vor dessen Einführung hat der Bundesrat deshalb keine weiteren Evaluationsmassnahmen vorgesehen. <\/p><p>Die Tarifpartner haben die Möglichkeit, die Abgeltung der pharmazeutischen Leistungen aufgrund der Entwicklung der mit der Abgabe von Arzneimitteln verbundenen Kosten in ihren Tarifverträgen anzupassen. Eine Pilotphase ist somit nicht erforderlich.<\/p><p>2. Im Rahmen der Vernehmlassung zu den Änderungsentwürfen der KVV und der KLV hat sich die Weko gegen die Einführung des vorgesehenen Abgeltungsmodells ausgesprochen, weil sie es unter kartellrechtlichen Aspekten als problematisch erachtet. So ist die Weko insbesondere der Auffassung, dass das Modell gegen den freien Wettbewerb verstosse und die Preisbildung im Vergleich zur heutigen Regelung noch intensiver reglementiert werde. Deshalb sollte aus Sicht der Weko in der Spezialitätenliste des BSV nur der Fabrikabgabepreis aufgenommen werden, während die Preisbildung für den Vertrieb dem Markt überlassen werden sollte. Diese Lösung hätte jedoch zur Folge, dass die heutige Kontrolle des Bundes über den Publikumshöchstpreis der Medikamente dahinfallen würde. Für den Bundesrat ist es jedoch von zentraler Bedeutung, dass für diejenigen Medikamente, welche von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden, weiterhin die Publikumspreise vom Bund limitiert werden können, weshalb er die von der Weko vorgeschlagene Lösung ablehnt. Im Übrigen hält der Bundesrat fest, dass die im neuen Abgeltungsmodell vorgesehenen Tarifverträge nicht zu einer Verletzung des Kartellgesetzes führen: Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Kartellgesetzes (KG) macht ausdrücklich einen Vorbehalt zugunsten von Vorschriften, die eine staatliche Markt- und Preisordnung begründen. Die im Sinne von Artikel 46 KVG abgeschlossenen Tarifverträge sind als staatliche Preisordnung zu betrachten, weshalb das KG auf diesen Bereich nicht anwendbar ist.<\/p><p>3. Wie in der Antwort auf Frage 1 dargelegt, sieht der Bundesrat vor der Einführung des neuen Abgeltungssystems keine Evaluationsmassnahmen vor. Da Machbarkeitsstudien und Simulationen kaum möglich sind, rechtfertigt es sich nicht, die Einführung des neuen Abgeltungssystems hinauszuschieben.<\/p><p>Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Arzneimittelverkauf in den Gebieten, in denen die Ärztinnen und Ärzte selbstdispensieren dürfen, einen erheblichen Bestandteil des ärztlichen Einkommens darstellt. In diesen Gebieten muss deshalb auch der Arzneimittelverkauf in den gesamtschweizerisch einheitlichen Einzelleistungstarif TarMed einbezogen werden, um dessen kostenneutrale Einführung zu gewährleisten. Demnach müssen TarMed und das neue Abgeltungssystem koordiniert eingeführt werden. Das Hinausschieben der Einführung des neuen Abgeltungssystems würde zu Verzerrungen führen, die nicht vertretbar sind.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, auf folgende Fragen zu antworten:<\/p><p>1. Welche Massnahmen gedenkt er zu treffen, um eine Evaluierung des neuen Systems vor seinem Inkrafttreten zu sichern? Wird eine Pilotphase angestrebt?<\/p><p>2. Das neue Modell beinhaltet eine Tarifabsprache. Entspricht das neue Modell den Anforderungen der Wettbewerbskommission?<\/p><p>3. Ist der Bundesrat hinsichtlich der zahlreichen Befragungen, welche die Durchsetzung des neuen Systems erfordert, bereit, ein Moratorium zu verlangen, bis die Machbarkeitsstudien und Simulationen durchgeführt sind?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"KVG. Neue Entschädigungsregelung für Apotheker"}],"title":"KVG. Neue Entschädigungsregelung für Apotheker"}