﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20003317</id><updated>2024-04-10T09:15:56Z</updated><additionalIndexing>Verleumdung;Geschichtswissenschaft;Rechtssicherheit;Freiheit der Lehre und Forschung;Urteil;Lehrkraft;Nationalsozialismus</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2284</code><gender>m</gender><id>60</id><name>Dettling Toni</name><officialDenomination>Dettling</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2000-06-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4603</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K16030106</key><name>Geschichtswissenschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010307</key><name>Verleumdung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050403</key><name>Urteil</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030207</key><name>Rechtssicherheit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020302</key><name>Freiheit der Lehre und Forschung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1301020102</key><name>Lehrkraft</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020418</key><name>Nationalsozialismus</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2000-09-19T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-08-30T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-06-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2000-09-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2459</code><gender>m</gender><id>409</id><name>Hess Hans</name><officialDenomination>Hess Hans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2284</code><gender>m</gender><id>60</id><name>Dettling Toni</name><officialDenomination>Dettling</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.3317</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Mit Recht verweist der Interpellant auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Ausfluss dieses Grundsatzes ist u. a., dass dem Bundesrat keine Aufsicht über das Bundesgericht zusteht. Es ist daher auch nicht Aufgabe des Bundesrates, zu Urteilen des Bundesgerichts inhaltlich Stellung zu nehmen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Bundesrat weiss um die grosse Bedeutung, die Professor Walther Hofer als Historiker im In- und Ausland geniesst, und er hat keine Veranlassung, an der wissenschaftlichen Kompetenz von Professor Walther Hofer zu zweifeln. Im Übrigen wird Prof. Hofer auch in dem vom Interpellanten kritisierten Urteil des Bundesgerichtes vom 4. November 1999 als "anerkannter Kenner des Nationalsozialismus" bezeichnet (vgl. BGE 125 IV 299). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Gemäss Artikel 397 des Schweizerischen Strafgesetzbuches haben die Kantone gegenüber Urteilen, die aufgrund des Strafgesetzbuches ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten zu gestatten. Im erwähnten Bundesgerichtsurteil 125 IV 298ff. wurde die Auffassung der Vorinstanz geschützt, das im vorliegenden Revisionsverfahren Vorgebrachte sei nicht neu und auch nicht erheblich. Namentlich führte das Bundesgericht aus: "Weder im seinerzeitigen Ehrverletzungsprozess, der mit der Verurteilung des Beschwerdeführers geendet hat, noch im heutigen Revisionsverfahren geht es darum, dass die Justiz über die historische 'Wahrheit' - die übrigens im Laufe des historischen Erkenntnisprozesses wandelbar sein kann - befindet; vielmehr geht es darum, ob der Beschwerdeführer durch seinen Artikel in der 'Neuen Zürcher Zeitung' Wilhelm Frick in strafrechtlich relevanter Weise angegriffen hat .... Der Vorwurf, er (Prof. Hofer) habe seine verletzenden Äusserungen gegenüber Wilhelm Frick auf eine amtliche Quelle abgestützt, die für diesen Vorwurf keine Grundlage bildet, bleibt deshalb auch dann bestehen, wenn man aufgrund heutiger historischer Auffassung, die allerdings in Zukunft weiteren Wandlungen unterliegen kann, zu einer anderen Bewertung der gegenüber Wilhelm Frick erhobenen Vorwürfe kommen könnte." (BGE, a.a.O., S. 302, 303). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die im Vergleich zu den ordentlichen Rechtsmitteln erhöhten Anforderungen an die Wiederaufnahme des Verfahrens sind deshalb begründet, weil dadurch die Rechtskraft eines Urteils durchbrochen wird. Dies kann nur in engen Grenzen zulässig sein, da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Es ist im weiteren nicht ersichtlich, weshalb die Berufung auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) zu einer Herabsetzung der sonst geltenden generellen Anforderungen an die Durchbrechung der Rechtskraft eines Strafurteils führen sollte. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Demgegenüber ist unbestritten, dass das erwähnte Grundrecht bei der Anwendung der Ehrverletzungstatbestände gebührend zu berücksichtigen ist. Auch nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind diese Strafnormen verfassungskonform auszulegen. Dabei ist eine, zuweilen komplexe Güterabwägung zwischen den betroffenen Grundrechten - wie vorliegend der Wissenschaftsfreiheit - sowie den tangierten Persönlichkeitsrechten vorzunehmen (vgl. BGE 118 IV 163). Diese Güterabwägung kann indessen nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles durch das Gericht erfolgen; sie lässt sich nicht durch den Gesetzgeber im Vornherein einseitig entscheiden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Es liegt in der Natur der Sache, dass insbesondere in Grenzfällen vergleichbare Sachverhalte von verschiedenen Strafgerichten unterschiedlich beurteilt werden können. Hingegen bilden die den Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsmittel hinreichend Gewähr für eine konsistente Rechtsanwendung. Namentlich ist die einheitliche Auslegung des materiellen Strafrechtes durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht sichergestellt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Mit Urteil des Bundesgerichtes vom 4. November 1999 wurde die von Walther Hofer, Bern, in Sachen Nachkommen des Wilhelm Frick betreffend Ehrverletzung angestrengte Revision gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vorab aus formalen Gründen abgewiesen. Dies entgegen klaren, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im Revisionsprozess beigebracht werden konnten. Damit wurde zumindest indirekt die wissenschaftliche Fachkompetenz des renommierten Historikers Walther Hofer in Frage gestellt. Im praktischen Ergebnis steht der Nazisympathisant Wilhelm Frick als unbescholtene Persönlichkeit da, während Walther Hofer als vorbestraft gilt. Es sind denn auch nicht zuletzt dem Dritten Reich nahe stehende Kreise, die unter Hinweis auf dieses Urteil die unbestreitbare Reputation von Professor Walther Hofer in Frage zu stellen versuchen und ihm damit irreparablen moralischen Schaden zufügen. Leider wurde im ganzen Prozess lediglich nach der Ehre der sehr problematischen Gestalt des schon im Jahre 1961, also vor annähernd vierzig Jahren, verstorbenen Wilhelm Frick gefragt, nie aber nach jener des renommierten Historikers Walther Hofer.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Selbstverständlich kann aufgrund der Gewaltenteilung das Urteil des Bundesgerichtes nicht rückgängig gemacht werden, wiewohl die Medien den ergangenen Richterspruch teils heftig kritisierten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trotzdem erlaube ich mir, zum ganzen Vorfall einige Fragen an den Bundesrat zu richten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Teilt er die Auffassung, dass Professor Walther Hofer trotz der Verurteilung in der Ehrverletzungssache als kompetenter und seriöser Wissenschafter mit dem Spezialgebiet Nationalsozialismus zu qualifizieren ist, dessen Reputation weit über unsere Landesgrenzen hinaus geht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Teilt er die Auffassung, dass mit dem ergangenen Urteil des Bundesgerichtes die hierzulande hochgehaltene Lehr- und Wissenschaftsfreiheit tangiert wird? Wenn ja, was gedenkt er gegen solche schwerwiegenden Folgen zu tun?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Teilt er die Auffassung, dass gesetzliche Vorkehren zur Verhinderung oder doch zur Einschränkung solch rein formaler Urteile bzw. Werturteile zu treffen sind? Wenn ja, welche Massnahmen hält er gegebenenfalls für zielkonform, und in welchem Zeitraum könnten dieselben realisiert werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Kaskade von Prozessen, welche die Nachkommen Wilhelm Fricks gegen verschiedene Autorinnen und Autoren angestrengt haben, die gleiche oder ähnliche Aussagen wie Walther Hofer gemacht hatten, führten zu unterschiedlichen Urteilen. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass damit die Rechtssicherheit in Frage gestellt wird und das schweizerische Rechtssystem nach aussen als inkohärent und inkonsistent erscheint? Wenn ja, was will er dagegen vorkehren?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Klärungsbedarf in Sachen Bundesgerichtsurteil betreffend Professor Walther Hofer</value></text></texts><title>Klärungsbedarf in Sachen Bundesgerichtsurteil betreffend Professor Walther Hofer</title></affair>