﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20003345</id><updated>2025-11-14T07:03:31Z</updated><additionalIndexing>freie Schlagwörter: Pensionskasse;Anlagevorschrift;Berufliche Vorsorge;Zins;Kapitalanlage</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2360</code><gender>m</gender><id>279</id><name>Bignasca Giuliano</name><officialDenomination>Bignasca Giuliano</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktionslos</abbreviation><code>FRAKTIONSLOS</code><id>99</id><name>Fraktionslos</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-06-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4603</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0104010102</key><name>Berufliche Vorsorge</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020101</key><name>Kapitalanlage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K110602010101</key><name>Anlagevorschrift</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104040501</key><name>Zins</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-06-21T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-09-06T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-06-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-06-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2360</code><gender>m</gender><id>279</id><name>Bignasca Giuliano</name><officialDenomination>Bignasca Giuliano</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktionslos</abbreviation><code>FRAKTIONSLOS</code><id>99</id><name>Fraktionslos</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.3345</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die vom Interpellanten angesprochene Änderung der BVV 2 beabsichtigte nur, die Sicherheit neu zu definieren, wobei die Sicherstellung der Erfüllung der Vorsorgezwecke vorrangig war. Die Artikel 54 und 55 BVV 2, welche die Begrenzung der Anlagen für die verschiedenen Kategorien festlegen, blieben hingegen unverändert. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei Überschreitungen der Begrenzungen ist eine Deckungsgleichheit der Aktiven und der Passiven (Asset &amp;amp; Liabilities Analysis) erforderlich. So konnten die Kassen schon früher die Begrenzungen überschreiten. Die Voraussetzungen zur Überschreitung dieser Begrenzungen waren indes zu restriktiv. Deshalb ist nach dem neuen Wortlaut von Artikel 59 BVV 2 die Überschreitung der Begrenzungen möglich, sofern das Anlagereglement der Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht und sofern die Einhaltung von Sicherheit und Risikoverteilung schlüssig in einem Bericht, dessen Ergebnisse im Anhang zur Jahresrechnung festgehalten werden, dargetan wird. Mit anderen Worten muss das paritätische Verwaltungsorgan, welches Anlagerichtlinien festsetzt oder gutheisst, einer Überschreitung der Begrenzung zustimmen. Die Kasse muss ihre Risikofähigkeit beweisen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Durchschnitt der Aktienanlagen der Kassen (direkte und indirekte Anlagen) betrug 1996 rund 19 Prozent und 1998 25,3 Prozent. Verglichen mit den Beteiligungen an Aktien und Partizipationsscheinen bei schweizerischen Gesellschaften, entspricht diese Entwicklung in etwa dem Wachstum der Marktkapitalisierung. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Performance einer Pensionskasse ist vom eingegangenen Risiko abhängig. Würde die Kasse kein Risiko eingehen, so wäre das Ergebnis der Anlagen zu gering. Die Kassen sind daher gehalten, optimale Anlagen zu finden, um ein Ergebnis zu erzielen, das im Verhältnis zum eingegangenen Risiko steht. Der neue Artikel 50 BVV 2 definiert die Sicherheit in Anbetracht der gesamten Anlagen der Kasse neu und erlaubt somit den Kassen mit Reserven, ihr Anlagekapital in risikoreicheren, aber auch lukrativeren Aktiven anzulegen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Ergebnisse der verschiedenen, vom BVG zugelassenen Vermögenswertkategorien zeigen erhebliche Ertrags- und Risikounterschiede. Die beobachteten Korrelationen zwischen diesen Kategorien bieten interessante Möglichkeiten, was die Diversifizierung des Anlagebestandes anbelangt. Somit können, in Anbetracht der sich stark unterscheidenden Bedürfnisse der Vorsorgeinstitutionen, zahlreiche Portfolio-Anlagemöglichkeiten geschaffen werden, um so die angestrebten Ertrags- und Risikoziele zu erreichen. Eine nach dem Pictet-Index vorgenommene Diversifizierung zeigt, dass es möglich ist, auf diese Weise einen höheren Ertrag zu erzielen, als mit einem reinen Obligationen-Portefeuille. Über die letzten zehn Jahre verzeichnet der Pictet-Index eine jährliche Performance von mehr als 8,7 Prozent. Optimale Anlagen ermöglichen es der Kasse, Reserven anzulegen, um bei einem allfälligen Verlust nicht auf den für die Freizügigkeitsleistungen und für die laufenden Renten vorgesehenen Vermögensbestand zurückgreifen zu müssen. Die Änderungen der BVV 2 eröffnen Kassen mit starker Kaufkraft die Möglichkeit, Anlagen zu tätigen, die in den Artikeln 54 und 55 BVV 2 nicht geregelt sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Was den Mindestzinssatz von 4 Prozent betrifft, so wird dieser vom Bundesrat aufgrund der Anlagemöglichkeiten bestimmt (Art. 15 Abs. 2 BVG), wobei auch dem technischen Zinssatz Rechnung getragen werden muss. Ob dieser Mindestzinssatz in Zukunft anhand von anderen Grundlagen bestimmt werden kann, wird gegenwärtig durch eine Expertenkommission geprüft. Ein entsprechender Bericht wird im Herbst 2000 vorliegen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der vom Freizügigkeitsgesetz für die Berechnung der Freizügigkeitsleistung festgesetzte technische Zinssatz lässt den Pensionskassen einen Spielraum von 3,5 bis 4,5 Prozent (Art. 26 Abs. 2 FZG; Art. 8 FZV). Dieser Ansatz wird nicht aufgrund eines schwankenden Zinssatzes, sondern unter Berücksichtigung einer langen Zeitspanne festgesetzt. Andererseits gilt es zu beachten, dass eine Herabsetzung des Zinssatzes bei allen Kassen mit Leistungsprimat einen erheblichen Finanzierungsmehrbedarf zur Folge hätte und die berufliche Vorsorge vor unlösbare Probleme stellen würde.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesrat beschlossen hat, den Pensionskassen für ihre Investitionsstrategien einen grösseren Handlungsspielraum einzuräumen. Der Beschluss ist seit dem 1. April 2000 rechtskräftig. Seither können die Pensionskassen mehr als 50 Prozent ihrer Anlagen auf dem Aktienmarkt tätigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich halte die Massnahme zur Öffnung, durch die Investitionen in Fremdwährungen wie auch zur Diversifizierung des Risikos in ausländischen Aktien getätigt werden können, für richtig. Ich bin mir auch bewusst, dass die Börsen boomen (auch wenn der Börsenindex, der nur die globale Entwicklung zeigt, nach qualitativen Gesichtspunkten differenziert werden sollte). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trotzdem frage ich den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Hält er es nicht für gefährlich zuzulassen, dass so viel grössere Summen auf dem Aktienmarkt angelegt werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Werden diejenigen Personen, die das Vermögen bewirtschaften, nicht durch die Pflicht, die 4 Prozent des technischen Zinssatzes zu erwirtschaften, dazu verleitet, gerade in Tiefzinsphasen grössere Risiken einzugehen und die Rentabilität durch Anlagen auf dem Aktienmarkt zu steigern und damit natürlich auch die Gefahr zu vergrössern, mindestens einen Teil des Vermögens zu verlieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Beabsichtigt er, in Zukunft den technischen Zinssatz (ganz oder teilweise) auf die Grundlage des offiziellen Diskontsatzes (oder auf andere ähnliche Parameter) abzustützen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Pensionskassen. Handlungsspielraum</value></text></texts><title>Pensionskassen. Handlungsspielraum</title></affair>