{"id":20003361,"updated":"2024-04-10T09:43:23Z","additionalIndexing":"Nutzfahrzeug;Ladung;Holzindustrie;Gewichte und Abmessungen;Bauholz;Güterverkehr auf der Strasse","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2461,"gender":"m","id":419,"name":"Beck Serge","officialDenomination":"Beck Serge"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion L","code":"L","id":7,"name":"Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-23T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4603"},"descriptors":[{"key":"L03K070504","name":"Holzindustrie","type":1},{"key":"L05K0705040101","name":"Bauholz","type":1},{"key":"L05K1803010103","name":"Nutzfahrzeug","type":1},{"key":"L05K1801020205","name":"Ladung","type":1},{"key":"L04K18010402","name":"Gewichte und Abmessungen","type":1},{"key":"L05K1801020204","name":"Güterverkehr auf der Strasse","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-06-21T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2000-09-18T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(961711200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1024610400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2456,"gender":"m","id":406,"name":"Antille Charles-Albert","officialDenomination":"Antille Charles-Albert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2540,"gender":"m","id":518,"name":"Vaudroz René","officialDenomination":"Vaudroz René"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2320,"gender":"m","id":193,"name":"Scheurer Rémy","officialDenomination":"Scheurer Rémy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2461,"gender":"m","id":419,"name":"Beck Serge","officialDenomination":"Beck Serge"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion L","code":"L","id":7,"name":"Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.3361","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Nach dem Orkan Lothar hat der Bundesrat für Zugfahrzeuge mit Anhänger und Sattelmotorfahrzeuge, die Sturmholz abführen, ein Gesamtgewicht von 40 Tonnen zugelassen.<\/p><p>Nach den Weisungen des Bundesamtes für Strassen gilt für Langholztransporter von 28 Tonnen Gesamtgewicht ein Toleranzwert von 15 Prozent. Für die \"40-Tönner\" soll es keinen Toleranzwert geben, obwohl die Dichte der transportierten Ware, je nach der Dauer zwischen dem Fällen und dem Transport, um 100 Prozent variieren kann.<\/p><p>Die transportierte Ware verhält sich für \"28-Tönner\" und \"40-Tönner\" gleich. Daraus ergibt sich die Gefahr einer vom Willen des Transporteurs völlig unabhängigen Überlast.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Eine Toleranz von 15 Prozent für Holztransporte bis zum gesetzlich höchstzulässigen Mass von 28 Tonnen wird gewährt, weil die Berechnung des Gewichtes von Stamm- und Schichtholz aufgrund der Witterungsverhältnisse, dem Zeitpunkt des Holzschlages usw. in der Tat schwierig ist. Dieses Vorgehen erweist sich als vertretbar, weil selbst bei einer Ausschöpfung der Toleranz von 15 Prozent (32,2 Tonnen) in der Regel das vom Fahrzeughersteller garantierte Gewicht dabei nicht überschritten wird. Demgegenüber würde bei einem bewilligten Gewicht von 40 Tonnen die Gewährung einer Toleranz von 15 Prozent (46 Tonnen) oder die alleinige Berechnung nach dem Raummass die Gefahr erhöhen, dass nicht nur dieses Ausnahmegewicht, sondern auch das garantierte Gewicht massiv überschritten wäre. Damit würde aber die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt. Auf eine Sonderregelung für Holztransporte mit bewilligten Gesamtgewichten über 28 Tonnen wurde deshalb verzichtet. Dies entspricht zudem der gefestigten Praxis, bei der Erteilung von Ausnahmen von den gesetzlichen Höchtsmassen und -gewichten keine Toleranzen zu gewähren.<\/p><p>Die Holztransporte lassen sich im Übrigen durchaus mit anderen Transporten, bei denen keine derartige Toleranz gewährt wird, vergleichen. Beispielsweise ist der Lastwagenführer beim Abtransport von Kies ebenfalls mit der Problematik konfrontiert, dass das Gewicht der Ware je nach Witterung erheblich variieren kann. Dabei muss er sogar in Betracht ziehen, dass während der Fahrt das Gewicht aufgrund eines Regenschauers beträchtlich zunehmen kann. Beim Abtransport von Stamm- und Schichtholz kann den Transporteuren zugemutet werden, bei der Hebevorrichtung für die Stämme eine Waage zu integrieren. Es darf zudem von den Transporteuren erwartet werden, dass sie ihre Fahrzeuge so laden, dass das Gewicht von 40 Tonnen nicht überschritten wird.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, die Nutzlast nicht aufgrund des Gewichtes, sondern aufgrund der Kubikmeterzahl festzulegen, und dafür eine Tabelle zu erstellen, die dem durchschnittlichen spezifischen Gewicht des Langholzes Rechnung trägt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Pragmatische Höchstbelastung bei Holztransporten"}],"title":"Pragmatische Höchstbelastung bei Holztransporten"}