{"id":20003379,"updated":"2025-11-14T06:38:27Z","additionalIndexing":"Erbrecht;arztähnlicher Beruf;Urteilsfähigkeit;Arzt\/Ärztin;Hinterlassenschaft","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2492,"gender":"m","id":468,"name":"Gendotti Gabriele","officialDenomination":"Gendotti"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-23T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4603"},"descriptors":[{"key":"L06K050701070101","name":"Erbrecht","type":1},{"key":"L05K0507010701","name":"Hinterlassenschaft","type":1},{"key":"L04K01050401","name":"arztähnlicher Beruf","type":1},{"key":"L04K01050402","name":"Arzt\/Ärztin","type":1},{"key":"L06K050702030204","name":"Urteilsfähigkeit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-10-06T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil die Urheberin \/ der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist","type":42}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-08-30T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(961711200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(970783200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2368,"gender":"f","id":303,"name":"Bangerter Käthi","officialDenomination":"Bangerter Käthi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2373,"gender":"m","id":309,"name":"Cavalli Franco","officialDenomination":"Cavalli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2354,"gender":"f","id":273,"name":"Gadient Brigitta M.","officialDenomination":"Gadient"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2327,"gender":"m","id":221,"name":"Suter Marc Frédéric","officialDenomination":"Suter Marc Frédéric"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2389,"gender":"m","id":325,"name":"Guisan Yves","officialDenomination":"Guisan"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2409,"gender":"m","id":345,"name":"Pelli Fulvio","officialDenomination":"Pelli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2533,"gender":"f","id":511,"name":"Simoneschi-Cortesi Chiara","officialDenomination":"Simoneschi-Cortesi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2495,"gender":"m","id":471,"name":"Gutzwiller Felix","officialDenomination":"Gutzwiller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2456,"gender":"m","id":406,"name":"Antille Charles-Albert","officialDenomination":"Antille Charles-Albert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2475,"gender":"f","id":451,"name":"Bernasconi Madeleine","officialDenomination":"Bernasconi Madeleine"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2377,"gender":"m","id":313,"name":"Dupraz John","officialDenomination":"Dupraz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2493,"gender":"m","id":469,"name":"Glasson Jean-Paul","officialDenomination":"Glasson Jean-Paul"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2522,"gender":"m","id":499,"name":"Pedrina Fabio","officialDenomination":"Pedrina"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2514,"gender":"m","id":492,"name":"Mariétan Fernand","officialDenomination":"Mariétan"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2492,"gender":"m","id":468,"name":"Gendotti Gabriele","officialDenomination":"Gendotti"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.3379","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In den vergangenen Jahren hatten die Zivilgerichte häufig Streitfälle zu behandeln, die einerseits mit der Urteilsfähigkeit und der Unabhängigkeit des Erblassers zu tun hatten. Andererseits ging es um die Auslegung und die Gültigkeit von Verfügungen von Todes wegen, mit denen oft besonders wohlhabende Patientinnen und Patienten als Universal- oder Teilerben den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin oder das Pflegepersonal, das sie betreut, einsetzen.<\/p><p>Artikel 38 der Standesordnung FMH verbietet die Annahme von Geschenken und Verfügungen von Todes wegen:<\/p><p>\"Die Annahme von Geschenken, Verfügungen von Todes wegen oder von anderen Vorteilen, sei es von Patienten, Patientinnen oder von Dritten, die den Arzt oder die Ärztin in ihren ärztlichen Entscheidungen beeinflussen können und das übliche Mass kleiner Anerkennungen übersteigen, ist unzulässig.\"<\/p><p>Auch die Schweizerische Akademie der medizinischen Wissenschaften gibt in ihren Richtlinien Empfehlungen ab, die in dieselbe Richtung zielen.<\/p><p>Es gibt also klare ethische Richtlinien, die indessen keinerlei direkte rechtliche Wirkung entfalten und entsprechend grossen Ermessensspielraum offen lassen. Wer mit einer Schenkung, einem Vermächtnis oder einer Verfügung von Todes wegen bedacht wird, muss sich in seinem Entscheid von eigenen ethischen Überlegungen leiten lassen.<\/p><p>Andere Länder wie beispielsweise Frankreich haben diese Frage bereits gesetzlich geregelt.<\/p><p>Das Verhältnis zwischen Patient oder Patientin und Arzt oder Ärztin ist ein ganz besonderes. Es ist geprägt von vor allem psychologischer Abhängigkeit und grenzt manchmal an Verehrung. Es kann die schwächere Seite, die Patientin oder den Patienten also, insbesondere wenn sie an einer schweren Krankheit leidet oder gar kurz vor dem Tod steht, veranlassen, ein Testament zu verfassen, das auf Gefühlen, Ängsten oder Dankbarkeit gründet. Dies ist durchaus verständlich, steht aber im Gegensatz zum echten letzten Willen eines Erblassers, vor allem aber zu den Rechten und legitimen Erwartungen der gesetzlichen Erben.<\/p><p>Deshalb ist eine Änderung auf Gesetzesebene notwendig.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der vorliegende Vorstoss macht auf ein rechtspolitisches Anliegen aufmerksam, das nicht nur das ärztliche Standesrecht, sondern auch ausländische Rechtsordnungen beeinflusst hat: Beispielsweise verbietet das deutsche Heimgesetz es der Leiterin oder dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Heims, sich von den Bewohnern neben der ordentlichen Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen zu lassen (§14 Ziff. 5). Das französische Recht enthält eine entsprechende Bestimmung (Art. 209bis Code de la famille et de l'aide sociale) und schränkt zudem die erbrechtliche Erwerbsfähigkeit ein: Nicht erben können aufgrund einer Verfügung von Todes wegen gewisse Personen, bei denen die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu befürchten ist, und zwar der Vormund eines minderjährigen Mündels sowie der Arzt und der Apotheker, aber auch der Geistliche einer todkranken Person (Art. 907 und 909 Code civil). Das österreichische Recht begrenzt die Testamentsformen, derer sich besonders Schutzbedürftige bedienen können. Personen, denen wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung ein Sachwalter bestellt ist, können nur mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testieren (§§273, 568 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).<\/p><p>Wie dieser kurze Rechtsvergleich gezeigt hat, gibt es unterschiedliche Ansätze, um die Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen, die auch ausserhalb des Medizinalbereiches möglich ist, zu verhindern. Im Zusammenhang mit der laufenden Revision des Vormundschaftsrechtes soll deshalb umfassend geprüft werden, mit welchen rechtlichen Instrumenten dem Anliegen des Motionärs Rechnung getragen werden kann. Um dem Ergebnis dieser Prüfung nicht vorzugreifen, beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Bestimmung auszuarbeiten, die verbietet oder mindestens einschränkt, dass die Medizinalpersonen und das Pflegepersonal von Patientinnen und Patienten, die von ihnen gepflegt werden und mit denen sie nicht verwandt sind, erben dürfen. Diese Bestimmung soll in das ZGB eingefügt werden, und zwar bei den Vorschriften über die Verfügungsfähigkeit und die Erbvoraussetzungen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Keine Erbberechtigung für Pflegende"}],"title":"Keine Erbberechtigung für Pflegende"}