{"id":20003404,"updated":"2024-04-10T14:07:36Z","additionalIndexing":"Aufgaben der Exekutive;Autonomie;Zentrumslasten;Agglomeration;Verfassungsartikel;Gemeinde;Auslegung des Rechts","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-23T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4603"},"descriptors":[{"key":"L06K080701020106","name":"Gemeinde","type":1},{"key":"L05K0503010203","name":"Verfassungsartikel","type":1},{"key":"L04K01020201","name":"Agglomeration","type":1},{"key":"L05K0102020103","name":"Zentrumslasten","type":1},{"key":"L06K080701020102","name":"Autonomie","type":1},{"key":"L04K08060201","name":"Aufgaben der Exekutive","type":2},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-10-06T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-06-21T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-09-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(961711200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1024610400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2251,"gender":"m","id":229,"name":"Vollmer Peter","officialDenomination":"Vollmer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2394,"gender":"f","id":331,"name":"Hubmann Vreni","officialDenomination":"Hubmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2431,"gender":"f","id":368,"name":"Zapfl Rosmarie","officialDenomination":"Zapfl"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2367,"gender":"m","id":301,"name":"Banga Boris","officialDenomination":"Banga"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2426,"gender":"f","id":363,"name":"Vermot-Mangold Ruth-Gaby","officialDenomination":"Vermot-Mangold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2489,"gender":"m","id":465,"name":"Fehr Mario","officialDenomination":"Fehr Mario"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2391,"gender":"m","id":328,"name":"Gysin Remo","officialDenomination":"Gysin Remo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.3404","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Interpellation bezieht sich auf die Ansprache, die Frau Bundesrätin Metzler aus Anlass der tripartiten Aussprache vom 22. Februar 2000 gehalten hat. Dieses Treffen, das in dieser Form auf Initiative des Bundes stattgefunden hat, wurde als Antwort auf eine Anfrage des Schweizerischen Städteverbandes (SSV) und des Schweizerischen Gemeindeverbandes (SGV) durchgeführt. Auf die Anfrage der genannten Organisationen hat sich der Bundesrat in seiner Antwort vom 4. Oktober 1999 folgendermassen geäussert:<\/p><p>\"Der Bundesrat begrüsst die Eröffnung eines politischen Dialogs mit den Städten und Gemeinden zur Umsetzung von Artikel 50 der neuen Bundesverfassung. Er ist jedoch der Ansicht, dass auch die Kantone, denen eine grosse Verantwortung sowohl betreffend die Gemeinden als auch betreffend die Umsetzung von Bundespolitiken zukommt, in die Gespräche mit einbezogen werden sollten. Bemüht darum, transparent und auf partnerschaftlicher Basis zu arbeiten, ist der Bundesrat davon überzeugt, dass eine tripartite Plattform, in der alle drei Ebenen des Bundesstaates ihren Standpunkt darlegen können, es ermöglicht, realistischere Lösungen zu erreichen, da sie von allen Kreisen besser akzeptiert sind. Übrigens wurden schon wesentliche Arbeiten geleistet, sowohl auf Seiten des Bundes als auch von der Arbeitsgruppe Kantone-Städte-Agglomerationen. Diese Arbeiten überschneiden sich zumindest teilweise mit Ihren Vorschlägen. Ein tripartites Treffen würde es uns deshalb erlauben, eine gemeinsame Standortbestimmung vorzunehmen und koordinierte Diskussionsgrundlagen für die Zukunft festzulegen.\"<\/p><p>Aus verfassungsrechtlichen Gründen, die sich offensichtlich aus der heutigen Struktur des Bundesstaates ergeben, ist der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt gegen eine Institutionalisierung regelmässiger bilateraler Beziehungen mit Städten und Gemeinden unter Ausschluss der Kantone. Damit schliesst der Bundesrat jedoch punktuelle Kontakte mit Städten und Gemeinden, wie sie heute schon häufig stattfinden, nicht aus. Er ist jedoch davon überzeugt, dass die Probleme der Agglomerationen, besonders wenn sie ein interkantonales oder internationales Ausmass annehmen, nur in tripartiten Gesprächen unter Einbezug der Kantone effizient diskutiert und auf Dauer gelöst werden können. <\/p><p>Der Bundesrat äussert sich wie folgt zu den vom Autor der Interpellation gestellten Fragen: <\/p><p>1. Der Bundesrat ist fest entschlossen, die Absätze 2 und 3 von Artikel 50 der Bundesverfassung mit den interessierten Gebietskörperschaften gemeinsam und in einem partnerschaftlichen Geist umzusetzen. Beweis dafür ist das genannte tripartite Treffen und der Aufbau einer Konferenz über die Agglomerationen, an welcher der Bund gemeinsam mit den Kantonen sowie den Städten und Gemeinden teilnimmt. Schon vorher haben Vertreter von Städten und Gemeinden in Arbeitsgruppen, Expertenkommissionen und anderen ausserparlamentarischen Kommissionen zusammengearbeitet, und sie werden in Vernehmlassungsverfahren regelmässig nach ihrem Standpunkt gefragt. Schon vor der endgültigen Genehmigung von Artikel 50 durch die beiden Kammern des Parlamentes hat der Bundesrat die wichtige Rolle, die Städte und Gemeinden bei der Umsetzung von Bundesrecht spielen, häufig hervorgehoben und klar seine Absicht kundgetan, sie noch mehr in die Vorbereitung solcher Massnahmen mit einzubeziehen (vgl. insbesondere BBl 1998 3788 und 3795). Im Verlaufe dieses Jahres sollte der Bundesrat Richtlinien an die Bundesverwaltung genehmigen, mit denen diese Absicht konkretisiert werden soll. In diesem Bereich werden die Absätze 2 und 3 von Artikel 50 der Bundesverfassung zweifelsohne ein bevorzugtes Anwendungsfeld finden. <\/p><p>Am 7. Juni 1999 hat der Bundesrat zudem den Bericht über die Kernstädte genehmigt und das EJPD (die Kompetenz ist mit der Verschiebung des Bundesamtes für Raumplanung - neu Bundesamt für Raumentwicklung - in das UVEK auf dieses Departement übertragen worden) und das EVD beauftragt, Massnahmen zu erarbeiten, die es dem Bund erlauben sollen, die Situation von Städten und Gemeinden besonders zu berücksichtigen. Diese Arbeiten werden zurzeit vertieft. Im Rahmen einer Anhörung im Herbst 2000 sollen Kantone und Städte konsultiert werden, und ein Bericht, der konkrete Massnahmen vorschlägt, wird dem Bundesrat bis Ende 2001 vorgelegt werden. <\/p><p>2. Für den Bundesrat ist Artikel 50 der Bundesverfassung eine derjenigen neuen Bestimmungen der Bundesverfassung, die grosse politische Bedeutung haben. Die Bestimmung verfolgt zwei Ziele: Einerseits verankert und präzisiert sie die heutige Stellung der Gemeinden innerhalb des Bundesstaates; andererseits verpflichtet sie den Bund, eventuellen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden Rechnung zu tragen und die besondere Situation von Städten und Agglomerationen sowie der Berggebiete zu berücksichtigen. Indem er dies tut, anerkennt er auch die wichtige wirtschaftliche und kulturelle Bedeutung der Kernstädte. Obwohl er im Wesentlichen eine bestehende Verfassungswirklichkeit wiedergibt, gibt Artikel 50 der Bundesverfassung dem Bund auch neue Handlungsimpulse im Rahmen seiner aktuellen Kompetenzen.<\/p><p>Während den Verhandlungen zu dieser Bestimmung im Parlament wurde allgemein anerkannt, dass sie dem Bund keine neuen Kompetenzen überträgt. Die neue Bestimmung ist zudem in das Kapitel integriert, das die institutionellen Beziehungen zwischen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden regelt, und nicht in dasjenige über die Kompetenzverteilung. Die Bestimmung ist deshalb in erster Linie als eine Aufforderung zur vertikalen Zusammenarbeit zu verstehen, wie letztere schon heute in zahlreichen Bereichen existiert. Der Bund - das Parlament und der Bundesrat - hat die Verpflichtung, die Auswirkungen seiner Massnahmen auf Städte und Gemeinden besser zu berücksichtigen und die Situation der Kernstädte von Beginn weg in ihre Politik mit einzubeziehen. Die vom SGV und vom SSV ausgearbeiteten Vorschläge sollen Wege und Mittel zu dieser vertikalen Zusammenarbeit aufzeigen. In diesem Sinne bedeutet der Vollzug von Artikel 50 der Bundesverfassung eine Stärkung des Mitwirkungsföderalismus, der die Nachführung der Bundesverfassung massgeblich beeinflusst hat und von dem auch die Kantone profitiert haben. <\/p><p>Die Absätze 2 und 3 von Artikel 50 der Bundesverfassung, so wichtig sie sind, müssen jedoch im Zusammenhang mit den Artikeln 1, 3 und 46 sowie mit Artikel 50 Absatz 1 der Bundesverfassung gesehen werden, welche die Stellung und Kompetenzen der Kantone festlegen. Primär bleiben für den Vollzug von Bundespolitiken die Kantone Ansprechpartner des Bundes. Es liegt in erster Linie an ihnen, sich mit den Problemen von Städten und Gemeinden zu befassen und diese in die Debatte mit einzubeziehen. Im Rahmen der vertikalen Zusammenarbeit spielen die Kantone die Rolle des Verbindungsgliedes zwischen dem Bund einerseits und den Städten und den Gemeinden andererseits. <\/p><p>Der Vollzug von Bundespolitiken ist ein politisch sensibles Thema, zum einen bezüglich der Beziehungen Bund-Kantone und zum anderen betreffend die Beziehungen Kantone-Städte und Gemeinden. Aus diesem Grund will der Bundesrat den Vollzug dieser Bestimmung unter dem Zeichen der Transparenz vornehmen und alle interessierten Kreise mit einbeziehen. <\/p><p>3. Der Bundesrat begrüsst einen offenen und konstruktiven Dialog innerhalb des Bundesstaates. Aus diesem Grund will er den Dialog mit den grossen Städten nicht unter Ausschluss der Kantone institutionalisieren. Die Schaffung partnerschaftlicher Beziehungen, wie sie der Bundesrat anstrebt, setzt zumindest eine gegenseitige Information der verschiedenen Ebenen voraus. Da es sich um wichtige Probleme handelt, zusammenhängend mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben, bevorzugt es der Bundesrat, tripartite Gesprächsplattformen ins Leben zu rufen, wie dies in verschiedenen Bereichen bereits geschehen ist (so auf den Gebieten der Drogenpolitik, des Agglomerationsverkehrs, des neuen Finanzausgleiches). Die grösseren Städte könnten sich dort äussern und angehört werden. Dies hat nichts mit \"Bevormundung\" zu tun, sondern erfolgt aus der Beachtung der Kompetenzverteilung, aus Transparenzgründen und einem richtig verstandenen Geist der Partnerschaft. <\/p><p>4. Der Bundesrat sieht in der Gemeindeautonomie eines der Grundprinzipien unseres Bundesstaates. Er hat sonst nichts gegen die vom Verfasser der Interpellation verwendeten Ausdrücke einzuwenden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Bundesrätin Ruth Metzlers Auslegung von \"Sinn und Tragweite\" von Artikel 50 (\"Gemeinden\") der neuen Bundesverfassung anlässlich der tripartiten Aussprache Bund-Kantone-Städte\/Gemeinden vom Februar 2000 ist zumindest höchst umstritten und für alle, die in der Verfassungskommission 1998 für diesen Artikel, der vom Bundesrat nicht vorgesehen war, gekämpft haben, fragwürdig. <\/p><p>Deshalb bitte ich den Bundesrat um umsichtige Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Wie kann der Bund \"Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen\" nehmen, wenn \"Direktkontakte zwischen dem Bund und den Gemeinden oder Städten (...) keinen Platz haben sollen\", wie sich Bundesrätin Metzler ausdrückte?<\/p><p>2. Ist er sich bewusst, dass seine Auslegung, wonach \"weder Absatz 2 noch Absatz 3 als Kompetenzgrundlage für ein Tätigwerden des Bundes, in welcher Form auch immer, verstanden werden können\", der Meinung der grossen Mehrheit jener Parlamentarier, die für diese Absätze gekämpft haben, widerspricht? Weshalb ist er dann nicht zu einer wenigstens ein klein wenig offeneren und dynamischeren Auslegung bereit?<\/p><p>3. Meint er wirklich, selbst die grossen Städte dürften nur mit dem Bund in Kontakt kommen, wenn sie sich zuvor mit den Kantonen \"ins Einvernehmen setzen\" bzw. diese beiziehen? Ist dies nicht etwas zu viel an Bevormundung?<\/p><p>4. Sind die Kantone wirklich bloss \"ein konstitutives Element der schweizerischen Eidgenossenschaft\" und nicht eben eine ihrer beiden konstitutiven Säulen, während vielmehr die \"Gemeindeautonomie\" als \"konstitutives Element\" bzw. \"konstitutives Prinzip\" bezeichnet werden kann?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Auslegung von Artikel 50 der Bundesverfassung"}],"title":"Auslegung von Artikel 50 der Bundesverfassung"}