{"id":20003406,"updated":"2024-04-10T12:05:44Z","additionalIndexing":"Spitalkosten;Globalbudget;Krankenkassenprämie;Gesundheitsüberwachung;Krankenkasse;staatliche Preisfestsetzung;Spital;Kosten des Gesundheitswesens;Zulassungsbeschränkung;Statistik","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2554,"gender":"f","id":535,"name":"Berger Michèle-Irène","officialDenomination":"Berger Michèle-Irène"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2000-06-23T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4603"},"descriptors":[{"key":"L04K01050501","name":"Kosten des Gesundheitswesens","type":1},{"key":"L05K0105050901","name":"Gesundheitsüberwachung","type":1},{"key":"L05K0104010903","name":"Krankenkassenprämie","type":1},{"key":"L05K0104010902","name":"Krankenkasse","type":1},{"key":"L05K1105030902","name":"staatliche Preisfestsetzung","type":1},{"key":"L05K0105050102","name":"Spitalkosten","type":2},{"key":"L05K0105051101","name":"Spital","type":2},{"key":"L04K13030118","name":"Zulassungsbeschränkung","type":2},{"key":"L04K11080105","name":"Globalbudget","type":2},{"key":"L03K020218","name":"Statistik","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2000-09-20T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2000-09-13T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(961711200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(969400800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2554,"gender":"f","id":535,"name":"Berger Michèle-Irène","officialDenomination":"Berger Michèle-Irène"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion R","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.3406","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Heute kann man sich zu Recht fragen, ob es angebracht ist, um jeden Preis Kostenneutralität garantieren zu wollen und den Wettbewerbsgedanken im öffentlichen Gesundheitswesen durchsetzen zu wollen. Einerseits, weil Medizinalberufe Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen müssen, und andererseits, weil zahlreiche Faktoren das Gesundheitswesen beeinflussen, die auf lange Sicht nicht beherrschbar sind: das Altern der Bevölkerung, eine immer leistungsfähigere Technik, die Reduzierung von Spitalaufenthalten, woraus eine Verlagerung zur ambulanten Behandlung resultiert, die Kostensteigerung bei den Medikamenten zulasten der Krankenkassen, die u. a. auf die gestiegene Zahl der ambulanten Behandlungen wie auch auf die höheren Preise für neue Medikamente zurückgeht. Dennoch ist es richtig, umfassend über die Eindämmung der Kosten im Gesundheitswesen nachzudenken.<\/p><p>Schlag auf Schlag erfahren wir über die Presse, dass der Bundesrat einerseits beabsichtigt, den Kontrahierungszwang für Krankenkassen aufzuheben, und andererseits den Verhandlungspartnern für den Arzttarif ein Ultimatum stellt. Zur Entlastung des Bundesrates muss erwähnt werden, dass er damit einer Motion nachkommt und dass seine Absichten noch von zwei Interpellationen übertroffen werden.<\/p><p>Auf diese Weise das Gesundheitswesen zu verwalten führt aufgrund der Komplexität dieses Bereiches zwangsläufig zu einem Chaos: Es müssen die Kostenströme als Variable berücksichtigt werden, und es muss eine regelrechte Dynamik entfaltet werden, die es ermöglicht, die Komplexität der Strukturen in den Griff zu bekommen. Das Ziel besteht darin, die beste Leistung zum günstigsten Preis zu erbringen.<\/p><p>Die Vorschriften und Tarife für die Rechnungsstellung können erst dann festgelegt werden, wenn alle Tätigkeiten im gesamten Bereich des Gesundheitswesens, die direkt mit den Patienten in Zusammenhang stehen, berücksichtigt worden sind (beispielsweise im medizinisch-technischen Bereich und in Medizinalberufen). Die Vorschriften und Tarife müssen ebenfalls von der Verfahrens- und Prozessdynamik abhängig gemacht werden (Sammlung aller relevanten Informationen).<\/p><p>Ich muss jedoch feststellen, dass zu viele Faktoren in den einzelnen Kantonen unterschiedlich berücksichtigt werden. Ein einfaches Beispiel von Ungleichheit zeigt sich bereits in Bezug auf die Bestimmung im KVG, dass den Krankenkassen 50 Prozent der Kosten auferlegt werden und der Restbetrag zulasten der Gemeinwesen geht:<\/p><p>- In Neuenburg übernimmt der Kanton derzeit 46 Prozent der Kosten, während es in anderen Kantonen nur 30 Prozent sind. Dieser Anteil ist jedoch stets von den Verhandlungen zwischen den Partnern abhängig.<\/p><p>- Mit der Einführung des TarMed werden die Spitäler zur Erfassung aller Leistungen verpflichtet; dies ist zurzeit in Neuenburg, aber noch nicht in allen anderen Kantonen der Fall.<\/p><p>Meiner Ansicht nach ist es dringend erforderlich, einen wirklichen Regulierungsmechanismus zu schaffen, dessen Rolle darin besteht, Informationen über Ergebnisse zu liefern, diese auf die Ziele hin zu überprüfen und Korrekturen und Empfehlungen in Bezug auf aufgetretene Abweichungen zu erbringen. Wenn wir das System nicht besser regulieren, werden wir weiterhin nur eine sehr vage Vorstellung von seiner Funktionsweise haben.<\/p><p>Will man um jeden Preis Kostenneutralität erreichen, so führt dies lediglich dazu, dass die Leistungsfähigkeit des Systems eingeschränkt wird und die Situation aufgrund ihrer Komplexität undurchschaubar wird. Es bringt nichts, lediglich über ein einzelnes lineares Element zu diskutieren.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat wurde Anfang Juli durch das Eidgenössische Departement des Innern über die Fortschritte der Vorbereitungsarbeiten zur Schaffung eines Gesundheitsobservatoriums, wie es von der Interpellantin angesprochen wird, informiert. Das Gesundheitsobservatorium hat die in der Schweiz vorhandenen Daten und Informationen über den Gesundheitszustand und das Gesundheitsverhalten der Bevölkerung sowie über die Leistungen und die Nutzung der Institutionen des Gesundheitswesens aufzubereiten und zuhanden der Gesundheitspolitik benutzergerecht verfügbar zu machen. Es ist als Informationsnetzwerk gedacht und führt selber keine statistischen Erhebungen durch. Es konzentriert sich auf die Nutzung bereits vorhandener Daten und gibt Unterstützung bei der Verbesserung der Datengrundlagen. Das Gesundheitsobservatorium soll die folgenden Leistungen erbringen: Monitoring und Surveillance (Frühwarnung) mit einem Set geeigneter Indikatoren und mit Kurzberichten sowie einer Gesundheitsberichterstattung für die Schweiz und für die einzelnen Kantone. Die Informationen des Gesundheitsobservatoriums können für die Definition von Prioritäten und Strategien der schweizerischen und kantonalen Gesundheitspolitik, die Planung von Präventionsmassnahmen und Versorgungsleistungen, die Durchführung von Kosten-Nutzen-Berechnungen und das Anstellen von Vergleichen zwischen Kantonen oder zwischen der Schweiz und anderen Ländern genutzt werden. Das Gesundheitsobservatorium kann diese Aufgaben nur dann erfüllen, wenn einerseits eine leistungsfähige Gesundheitsstatistik die Datengrundlagen liefern kann und andererseits von Bund und Kantonen ausreichende finanzielle und personelle Mittel für den Aufbau und den Betrieb zur Verfügung gestellt werden.<\/p><p>2. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) überträgt den Patienten bereits Verantwortung durch die Erhebung einer Kostenbeteiligung, die aus einer Franchise und einem Selbstbehalt besteht. Die besonderen, vom Versicherten wählbaren Versicherungsformen, wie beispielsweise höhere Franchisen, werden vor allem in der Westschweiz häufig genutzt. Das KVG sieht auch eine Versicherung mit Bonussystem vor. Diese Versicherungsform fand bis anhin wenig Anklang. Auch wenn sich für 1998 eine leichte Erhöhung (plus 2,9 Prozent) feststellen lässt, so bleibt die Anzahl Personen, welche sich für die Versicherung mit Prämienbonus entschieden haben, mit 11 800 gering und macht nur 0,1 Prozent aller versicherten Personen aus (Statistiken über die Krankenversicherung, BSV, 1998). Es gilt festzuhalten, dass Bemühungen, den Patienten mehr Eigenverantwortung zu übertragen, auch auf die Förderung der Gesundheit und auf Kampagnen zur Krankheits- und Unfallprävention ausgedehnt werden müssen. Der Bund arbeitet mit den Kantonen zusammen, die für die Prävention zuständig sind, um in diesem Bereich nützliche Synergien zu schaffen. Anlässlich der zweiten konstituierenden Tagung zur nationalen Gesundheitspolitik am 29. Mai 2000 haben die Teilnehmer (Bund und Kantone) die Thematik des \"empowerment\" der Bevölkerung in einer ersten Phase als vorrangig eingestuft. Für die Vorbereitungen zur Umsetzung dieser Thematik ist die paritätische Leitung des Projektes \"Nationale Gesundheitspolitik\" zuständig.<\/p><p>3.a. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Krankenversicherer in unserem obligatorischen Krankenversicherungssystem auf jeden Fall Partner der Leistungserbringer sind, mit denen sie Tarifverträge abschliessen. Er beabsichtigt nicht, daran etwas zu ändern. Die Krankenversicherer sind aufgrund ihres Status aber auch mit der Ausführung einer öffentlichen Aufgabe beauftragte Organe, die bei der Verwaltung der Finanzen und der Prämien vom Bund überwacht werden. Der Bundesrat ist nicht bereit, auf diese Aufsicht zu verzichten, die insbesondere bei einem obligatorischen Versicherungssystem notwendig ist. Er hat im Gegenteil anlässlich der ersten Teilrevision des KVG beantragt, dass der Aufsichtsbehörde zusätzliche Sanktionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Das Parlament ist diesen Anträgen des Bundesrates gefolgt.<\/p><p>b. Beim von der Interpellantin angeführten Spitalleistungskatalog (SLK) handelt es sich um den für die eidgenössischen Sozialversicherer (Unfallversicherung\/Militärversicherung\/Invalidenversicherung) gültigen gesamtschweizerischen Tarifvertrag, der heute für die Vergütung der im Spital erbrachten Leistungen gilt. Für den Bereich der eidgenössischen Sozialversicherer ist keine behördliche Genehmigung vorgesehen. Im Bereich der Krankenversicherung gilt jedoch ein föderalistisches Tarifsystem, wonach der SLK nur dann zur Anwendung kommt, wenn dies zwischen Krankenversicherern und Spitälern vereinbart wird bzw. bei Fehlen eines Vertrages von der zuständigen Kantonsregierung festgesetzt wird. Das KVG verpflichtet indessen neu zu einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur (abstrakter Wert der Leistungen sowie deren Wertrelation untereinander) bei Anwendung des Einzelleistungstarifes. In diesem Sinne wurde der von den eidgenössischen Sozialversicherern, den Krankenversicherern, den Spitälern und der Ärzteschaft verhandelte TarMed als eine in allen Sozialversicherungen für die ambulanten ärztlichen Leistungen gültige Tarifstruktur erarbeitet.<\/p><p>c. Der Bundesrat ist über derartige Ungleichheiten der deutschen und der französischen Fassung der Gesetzestexte nicht informiert. Er kann die Interpellantin nur ermutigen, die ihr bekannten Probleme dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zu unterbreiten. Handelt es sich um die Übersetzung der Tarife, so wären die Tarifpartner darüber zu informieren.<\/p><p>d. Der Bundesrat geht davon aus, dass Anwendungs- und Interpretationsprobleme zwischen den verschiedenen Partnern direkt oder von den dafür vorgesehenen Institutionen geregelt werden. Ein Eingreifen des Bundesrates in kantonale Probleme, insbesondere in jene der Leistungsverrechnung, die sich in zwei neuenburgischen Spitälern durch die Anwendung des Informatiksystems Hospis einstellten, erachtet er als unbehelflich.<\/p><p>4. Das KVG sieht eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur vor. Es ist Sache des Bundesrates, die Resultate der Verhandlungen zwischen den Partnern zu genehmigen. Die Einführung einer einheitlichen Tarifstruktur erhöht die geforderte Vergleichbarkeit und die Transparenz und begünstigt mittelfristig die Korrektur ungerechtfertigter Unterschiede. Keine Kompetenz hat der Bundesrat hingegen für die Festsetzung eines gesamtschweizerisch gültigen einheitlichen Taxpunktwertes. Dieser müsste von den Tarifpartnern vereinbart werden. Daher wird die auf kantonaler Ebene erfolgende Vereinbarung bzw. Festsetzung der Taxpunktwerte hier entscheidend sein. Um eine kostenneutrale Einführung des gesamtschweizerisch gültigen Einzelleistungstarifs sicherzustellen, könnte eine Steuerungsmöglichkeit z. B. darin liegen, eine Bandbreite für die kantonalen Taxpunktwerte zu nennen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Preisüberwachung die Kompetenz hat, zu den vorgeschlagenen Tarifen Stellung zu nehmen.<\/p><p>5. Bezüglich der Verteilung der Einkommen innerhalb der Ärzteschaft war eine der Zielsetzungen bei der Erarbeitung des TarMed die Aufwertung der intellektuellen Leistungen. Wenn dies zu einer Umverteilung der Einkommen zwischen Grundversorgern und Spezialisten führen sollte, so betrachtet dies der Bundesrat als ein Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern. Der Bundesrat kann die Tarifstruktur nur genehmigen oder nicht genehmigen. Er hat nicht die Kompetenz, die Struktur im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abzuändern. Bezüglich Taxpunktwerten ist der Bundesrat Rekursbehörde.<\/p><p>6. Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin, dass jeder seinen Anteil leisten muss, und ist darum bemüht, diesen Grundsatz zu fördern. So wird das BSV beispielsweise im Dezember 2000 im Bereich der Qualitätssicherung für Leistungserbringer, Versicherer und politische Entscheidungsträger eine Tagung über Massnahmen zur Patientensicherheit veranstalten.<\/p><p>7. Die Problematik der Einführung eines Numerus clausus für bestimmte Medizinalberufe ist sehr komplex. In seiner Stellungnahme zur Interpellation Guisan (98.3176) hat der Bundesrat die ernsthaften Probleme, vor welche uns der Rückgriff auf eine Zulassungsbeschränkung für eine bestimmte Berufsgruppe stellen kann, hervorgehoben. Des Weiteren hat er festgehalten, dass solche Regulierungsinstrumente die heikle Frage nach der Anzahl Berufsleute, die unser Land für die Gewährleistung einer optimalen Krankenversorgung der gesamten Bevölkerung benötigt, nicht beantworten. Der Bundesrat weist darauf hin, dass einige Universitäten, insbesondere in der Deutschschweiz, einen Numerus clausus für die Zulassung zur medizinischen Fakultät eingeführt haben und dass es interessant sein wird, die diesbezüglichen Auswirkungen zu evaluieren, im Bewusstsein, dass eine Zulassungsbeschränkung nur mittelfristig (mindestens zehn Jahre) Auswirkungen zeitigen kann.<\/p><p>8. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass aufgrund der föderalistischen Struktur des Gesundheitswesens das Zusammenspiel mit der vom Bund geregelten Krankenversicherung eine Reihe von Umsetzungsfragen mit sich bringt. Dennoch ist festzuhalten, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, mit der Verpflichtung der Kantone, bei einer ausserkantonalen Spitalbehandlung einen Teil der Kosten zur Entlastung der Versicherer zu übernehmen, die Bedeutung der kantonalen Strukturen zu verstärken. Vielmehr wollte man die Zusammenarbeit der Kantone und nicht zuletzt die interkantonale Spitalplanung fördern. Es ist daher bereits im heutigen System erwünscht, wenn die Kantone interkantonale Vereinbarungen über die Kostentragung abschliessen. Ferner hat der Bundesrat im Projekt zum neuen Finanzausgleich zwar eine nationale Planung der kostenintensiven Spitzenmedizin vorgeschlagen, will deren Umsetzung aber vorab einem Konkordat der Kantone überlassen. Im Rahmen der nächsten Teilrevision des KVG zum Thema Spitalfinanzierung beabsichtigt der Bundesrat zudem, die Anreize für eine interkantonale Spitalplanung zu stärken.<\/p><p>9. Mit der geplanten Neuordnung der Spitalfinanzierung soll in der Tat eine Abkehr von der Objektfinanzierung zu einer Leistungsfinanzierung erfolgen. Damit soll jedoch nicht die Autonomie der Spitäler tangiert, sondern vielmehr eine leistungsbezogene Abgeltung der Spitalbehandlungen eingeführt werden. Was die Frage der Gewinnorientierung der Spitäler angeht, so hängt diese mit der Organisationsform zusammen und nicht mit dem KVG. Bereits heute dürfte es auch bei Spitälern üblich sein, dass sowohl Gewinne wie Erträge für den Ausbau oder die Weiterführung des Betriebes verwendet werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Bevor uns der Bundesrat Lösungen zur Eindämmung der Kosten im Gesundheitswesen aufzwingt, bitte ich ihn um Auskunft zu folgenden Fragen:<\/p><p>1. Hat er die Absicht, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik ein Gesundheitsobservatorium zu schaffen, damit die Regeln für das Management im Gesundheitswesen vereinheitlicht und verlässliche Vergleiche zwischen den Kantonen gezogen werden können und damit ein Steuerungsinstrument zur Verfügung steht, auf das sich Bund und Kantone auszurichten haben? Ich stelle fest, dass Vereinheitlichung auf diesem Gebiet vordringlich ist, und zwar um so mehr, als Vergleiche - zu Recht - nicht nur immer häufiger angestellt, sondern auch mit finanziellen Aspekten in Verbindung gebracht werden.<\/p><p>2. Beabsichtigt er, den Patienten mehr Verantwortung zu übertragen, statt ihnen Freiheiten zu entziehen? Könnte ein Prämienbonus für Krankenkassenbeiträge in Betracht gezogen werden?<\/p><p>3. Hat er die Absicht, regelrechte Leitlinien einzuführen? Zum Beispiel damit: <\/p><p>- die Krankenkassen zu wirklichen Partnern werden und nicht eine Entscheidungsinstanz darstellen; <\/p><p>- die Kriterien für die Berücksichtigung des Spitalleistungskatalogs so vereinheitlicht werden, dass kantonale Besonderheiten nicht mehr möglich sind;<\/p><p>- die Texte auf Bundesebene in der französischen Fassung so präzisiert werden, dass sie nicht von der deutschen Version abweichen, da dies beträchtliche Auswirkungen auf die in Rechnung gestellten Kosten haben kann;<\/p><p>- geprüft wird, inwieweit zwischen den verschiedenen Partnern, die das System Hospis benutzen, die Regeln und ihre Auslegung voneinander abweichen?<\/p><p>4. Beabsichtigt er, den Punktwert auf dem gesamten Gebiet der Schweiz und für alle Leistungserbringer (Ärzte, Spitäler, Labors, Physiotherapeuten usw.) auf 1 Franken festzulegen und zu prüfen, wie die verschiedenen zu definierenden Parameter (Universitätsspitäler, Spitäler in Randregionen usw.) zu gewichten sind? Meiner Ansicht nach sollte es selbstverständlich sein, dass eine Dialyse oder die Behandlung eines Katarakts in der gesamten Schweiz gleich viel kostet.<\/p><p>5. Beabsichtigt er, Begleitmassnahmen zu treffen, um zu vermeiden, dass bei der Bezahlung von Allgemeinmedizinern und Spezialisten über einen bestimmten Zeitraum zu grosse Schwankungen auftreten?<\/p><p>6. Ist er nicht der Ansicht, dass zur Eindämmung der Kosten jeder seinen Beitrag leisten muss? Meiner Meinung nach wären Einsparungen möglich, wenn jeder Leistungserbringer seine Arbeit verantwortungsbewusst, entsprechend seinen Kompetenzen und nach genau definierten Qualitätskriterien leisten würde.<\/p><p>7. Wäre die Einführung eines Numerus clausus für bestimmte Berufe nicht wirksamer als Schlechterstellungen, die mit dem Entzug von Freiheiten verbunden sind?<\/p><p>8. Beabsichtigt er, Spitäler unter die Hoheit der Regionen - die der anvisierten Gebietsreform mit acht Kantonen entsprechen könnten - zu stellen, damit ausserkantonale, für Gemeinwesen und Krankenkassen so kostspielige Spitalaufenthalte umgangen werden können?<\/p><p>9. Billigt er, falls ein neues Spitalmanagement nach dem Muster privatwirtschaftlich geführter Unternehmen eingeführt wird, dass das jeweilige Spital einen allfälligen Gewinn selber nutzen kann, um ihn z. B. in Arbeitsplätze oder Materialbeschaffung zu reinvestieren?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Eindämmung der Kosten im Gesundheitswesen"}],"title":"Eindämmung der Kosten im Gesundheitswesen"}