{"id":20003410,"updated":"2024-04-10T09:50:16Z","additionalIndexing":"Inhaftierung;Haftordnung;Aufenthalt von Ausländern\/-innen;Ausweisung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"SPK-NR","id":11,"name":"Staatspolitische Kommission NR","abbreviation1":"SPK-N","abbreviation2":"SPK","committeeNumber":11,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-06-30T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4604"},"descriptors":[{"key":"L04K05060101","name":"Aufenthalt von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L05K0501020202","name":"Ausweisung","type":1},{"key":"L04K05010303","name":"Haftordnung","type":1},{"key":"L04K05010106","name":"Inhaftierung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":1,"name":"Bekämpft"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-10-06T00:00:00Z","text":"Bekämpft. 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Die Ausschaffungshaft möchten sie allgemein um drei auf zwölf Monate verlängert haben. Insgesamt wäre damit eine Haft von maximal 21 Monaten für die Sicherstellung des Weg- oder Ausweisungsvollzugs vorgesehen.<\/p><p>Das in Artikel 13b Absatz 3 und Artikel 13c Absatz 6 Anag festgehaltene Beschleunigungsgebot verpflichtet die zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes, während der Dauer der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft über die Aufenthaltsberechtigung des inhaftierten Ausländers ohne Verzug zu entscheiden, und umgehend die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren zu treffen. Zum Beschleunigungsgebot während der Ausschaffungshaft hat das Bundesgericht eine ausführliche Praxis entwickelt: \"Arbeitet die zuständige Behörde nicht zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug hin, ist die Ausschaffungshaft mit der einzig zulässigen Zielsetzung des Zwangsmassnahmengesetzes, nämlich die Ausschaffung des Ausländers sicherzustellen, nicht mehr vereinbar. Sie verstösst in diesem Fall gegen Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), weil das Ausweisungsverfahren nicht mehr als 'schwebend' im Sinne dieser Bestimmung gelten kann.\" (BGE 124 II 49)<\/p><p>1. Zur Verlängerung der Vorbereitungshaft<\/p><p>Die Vorbereitungshaft bezweckt, in Missbrauchs- oder Straffällen den Wegweisungsvollzug sicherzustellen, bis ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid gefällt wird. Mit Eröffnung dieses Entscheides fällt die Vorbereitungshaft dahin. Jedoch kann die betroffene Person in Haft belassen werden, da diese direkt in Ausschaffungshaft umgewandelt werden kann.<\/p><p>Die sofortige und rasche Behandlung der Aus- und Wegweisungsverfahren ist notwendig für das Einhalten des Beschleunigungsgebotes. Bei prioritärer Behandlung genügt aber eine Frist von drei Monaten, um einen erstinstanzlichen Entscheid zu fällen. Dem Bundesrat ist denn auch kein Fall bekannt, in welchem jemand wegen Ablauf der Höchstdauer aus der Vorbereitungshaft entlassen werden musste. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass eine Verlängerung der Höchstdauer der Vorbereitungshaft weder erforderlich noch geeignet ist, den Vollzug der Aus- oder Wegweisung sicherzustellen.<\/p><p>2. Zur Verlängerung der Ausschaffungshaft<\/p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass eine Verlängerung der Höchstdauer der Ausschaffungshaft um drei auf maximal zwölf Monate, wie dies in der Motion vorgesehen ist, grundsätzlich auch mit der EMRK vereinbar wäre, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen nach Artikel 5 Ziffer 1 Buchstabe f EMRK erfüllt wären. Er sieht diesbezüglich deshalb keine rechtlichen Hindernisse. Auch würde man damit einem Anliegen verschiedener Kantone entgegenkommen.<\/p><p>Der Bundesrat zweifelt jedoch an der allgemein erhofften Wirksamkeit dieser Massnahme. Eine Umfrage des Bundesamtes für Flüchtlinge bei den Kantonen im Herbst 1999 über die Anwendung der Zwangsmassnahmen 1998 hat ergeben, dass immerhin in rund 87 Prozent der angeordneten Ausschaffungshaftfälle der Vollzug der Weg- oder Ausweisung durchgeführt werden konnte. Von den übrigen 13 Prozent musste ein Teil vorzeitig aus der Ausschaffungshaft entlassen werden, weil der Haftgrund weggefallen war, der Vollzug sich als undurchführbar erwies, das Beschleunigungsgebot nicht eingehalten wurde, die Aufrechterhaltung der Haft unverhältnismässig wurde oder der Inhaftierte eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antrat. Nur sehr wenige mussten wegen Ablauf der Höchstdauer aus der Ausschaffungshaft entlassen werden.<\/p><p>Das Einhalten des Beschleunigungsgebotes während mehr als neun Monaten würde sich in vielen Fällen als schwierig erweisen. Auch wenn die Behörden das Verfahren aktiv vorantreiben und beispielsweise bei der Reisepapierbeschaffung regelmässig bei der Vertretung des Herkunftsstaates nach dem Stand der Dinge fragen, wird einmal der Zeitpunkt erreicht sein, wo festgestellt werden muss, dass sämtliche Bemühungen nichts fruchten, worauf die betroffene Person wegen undurchführbarem Vollzug aus der Haft entlassen werden muss.<\/p><p>Eine Ausschaffungshaft von mehr als neun Monaten würde im Einzelfall nicht selten auch an der Verhältnismässigkeit scheitern. Ist die ausländische Person lediglich wegen Untertauchensgefahr nach Artikel 13b Absatz 1 Buchstabe c Anag in Ausschaffungshaft genommen worden oder sind Verzögerungen beim Vollzug nicht auf das Verhalten des Inhaftierten zurückzuführen, kann eine Inhaftierung von mehr als neun Monaten kaum noch als verhältnismässig bezeichnet werden. Demgegenüber sollte bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person eine zwölfmonatige Ausschaffungshaft mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar sein.<\/p><p>Unabhängig von der Höchstdauer wird es immer Fälle geben, bei denen es den Behörden trotz grösster Anstrengungen nicht gelingen wird, die Weg- oder Ausweisung zu vollziehen, z. B. weil die Identität nicht festgestellt werden konnte und der Herkunftsstaat deswegen keine Reisepapiere ausstellt.<\/p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Verlängerung der Höchstdauer der Ausschaffungshaft nur in einzelnen wenigen Fällen zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung verhelfen würde. Die Verlängerung der Höchstdauer für Ausschaffungshaft wird jedoch im Rahmen der in die Wege geleiteten Totalrevision des Anag diskutiert werden können. Während der laufenden Vernehmlassung haben zudem die Kantone die Gelegenheit, diesbezüglich ihre Anliegen einzubringen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Anag) wie folgt zu ändern:<\/p><p>Art. 13a Abs. 1 Bst. e<\/p><p>e. Streichen<\/p><p>Art. 13a Abs. 2<\/p><p>Ausländer, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen und andere Personen ernsthaft bedrohen oder an Leib und Leben erheblich gefährden und deshalb strafrechtlich verfolgt werden oder verurteilt worden sind, können während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens neun Monate in Haft genommen werden.<\/p><p>Art. 13b Abs. 2<\/p><p>Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richtelichen Behörde um höchstens neun Monate verlängert werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verlängerung der Ausschaffungshaft"}],"title":"Verlängerung der Ausschaffungshaft"}