﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20003412</id><updated>2024-04-10T14:44:56Z</updated><additionalIndexing>freie Schlagwörter: Parallelimport;Wiedereinfuhr;Einfuhrpolitik;Einfuhr;geistiges Eigentum;Kartellgesetzgebung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><committee><abbreviation>WAK-NR</abbreviation><id>10</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR</name><abbreviation1>WAK-N</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>10</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-07-03T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4604</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0701020303</key><name>Einfuhr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07010302</key><name>Einfuhrpolitik</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070102030303</key><name>Wiedereinfuhr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703010305</key><name>Kartellgesetzgebung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K160204</key><name>geistiges Eigentum</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-03-22T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2000-10-18T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-07-03T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2001-03-22T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><committee><abbreviation>WAK-NR</abbreviation><id>10</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR</name><abbreviation1>WAK-N</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>10</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></role></roles><shortId>00.3412</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Bundesgericht hat im Kodak-Entscheid (BGE 126 III 129, Erwägung 9) aufgezeigt, dass das Kartellgesetz auf die Verhinderung von Parallelimporten durch das Patentrecht Anwendung finden kann und Handhabe gegen damit verbundene Preismissbräuche bietet. Eine Konkretisierung von Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes betreffend Verhinderung von Parallelimporten wurde damit höchstrichterlich vorgenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ob der vom Bundesgericht aufgezeigte Weg, dass gegen Preismissbräuche gestützt auf Artikel 7 (oder auch Art. 5) des Kartellgesetzes vorgegangen werden kann, tatsächlich ein wirksames Mittel zur Verhinderung von Preismissbräuchen ist, wird die zukünftige Praxis der Wettbewerbskommission zeigen. Dem Bundesrat erscheint es verfehlt, bereits im heutigen Zeitpunkt gesetzgeberisch korrigierend einzugreifen, wenn die Praxis zeigen könnte, dass dies gar nicht nötig ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch legt die vorgeschlagene Änderung von Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes letztlich die Tragweite bzw. den Umfang von Immaterialgüterrechten fest, womit diese Änderung Immaterialgüterrecht ausserhalb der jeweiligen Spezialgesetze schaffen würde, was systematisch verfehlt ist. Mit dieser Änderung würde ausserdem implizit die regionale Erschöpfung eingeführt, was zu Problemen im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz führen könnte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem würde dieser Zusatz ein Per-se-Verbot von Verhinderungen von Parallelimporten im Kartellgesetz schaffen. Bei einem solchen Per-se-Verbot wäre eine Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die aus allgemeinen ökonomischen Gesichtspunkten durchaus gegeben sein kann, ausgeschlossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Des Weiteren ist nicht einzusehen, wieso eine Bestimmung im Kartellgesetz, die gegen die Verhinderung von Parallelimporten vorgehen soll, auf jene Sachverhalte beschränkt ist, bei denen die Bedingungen der Inverkehrsetzung im Ausland und in der Schweiz vergleichbar sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Missbrauch im Sinne des Kartellgesetzes vorliegt, wenn die Bedingungen der Inverkehrsetzung nicht vergleichbar sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Übrigen wäre der Zusatz zu Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes in der Gesetzessystematik des Kartellgesetzes am falschen Ort. Artikel 3 des Kartellgesetzes steht im ersten Kapitel des Kartellgesetzes unter dem Titel "Allgemeine Bestimmungen". Wenn der Zusatz im Kartellgesetz aufgenommen werden sollte, müsste er im zweiten Kapitel, "Materiellrechtliche Bestimmungen", im ersten Abschnitt, "Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen", Eingang finden, weil er materiellrechtlich die Verhinderung von Parallelimporten untersagt. Ein Zusatz zu Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes könnte lediglich festlegen, dass die Verhinderung von Parallelimporten in den Geltungsbereich des Kartellgesetzes fällt. Dies hat das Bundesgericht, wenn auch nicht in genereller Art, im Kodak-Entscheid bereits getan.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Soweit dieses Verbot als kartellrechtliche Massnahme betrachtet würde, wäre auch die Vereinbarkeit mit der geltenden Kartellrechtskompetenz des Bundes nach Artikel 96 der Bundesverfassung fraglich. Diese erlaubt lediglich, gegen Missbräuche bzw. volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen vorzugehen. Der bestehende Artikel 5 Absatz 3 des Kartellgesetzes, der bei Preis-, Mengen- und Gebietsabreden zwischen direkten Konkurrenten die Beseitigung wirksamen Wettbewerbes vermutet, geht bereits an die Grenze dessen, was durch die Verfassung abgedeckt ist. Immerhin ist in dieser Bestimmung möglich, die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbes zu widerlegen und darzutun, dass die Abrede aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist. Die endgültige Beurteilung solcher Abreden obliegt der Wettbewerbskommission, die hierzu eine eingehende Untersuchung durchführt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist jedoch bereit, wie in seinem am 31. Mai 2000 verabschiedeten Bericht "Parallelimporte und Patentrecht" festgehalten, im Hinblick auf die Erschöpfungsfrage weitere Abklärungen zu treffen. Er hat deshalb die Annahme des diesbezüglichen Postulates der WAK-N (00.3411, Parallelimporte. Bericht zur Erschöpfungsproblematik) erklärt. Nach Erstellung des entsprechenden Berichtes wird er Klarheit über die nötigen gesetzgeberischen Anpassungen haben, sei dies betreffend Patentgesetz oder Kartellgesetz.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Änderung von Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes vorzunehmen, damit eine grundsätzliche Zulässigkeit von Parallelimporten für alle Waren und Dienstleistungen sichergestellt ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 3 Absatz 2 des Kartellgesetzes ("Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben") ist sinngemäss um folgende Bestimmung zu ergänzen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;"Untersagt sind alle auf Rechte des geistigen Eigentums gestützten Verhinderungen von Parallelimporten aus Ländern, in denen die Bedingungen der Inverkehrsetzung der betreffenden Ware oder Dienstleistung mit den schweizerischen vergleichbar sind."&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Parallelimporte. Änderung des Kartellgesetzes</value></text></texts><title>Parallelimporte. Änderung des Kartellgesetzes</title></affair>