﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20003424</id><updated>2025-06-25T01:48:10Z</updated><additionalIndexing>Abtreibung;Berufsethik;ärztlicher Beruf</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><committee><abbreviation>RK-SR</abbreviation><id>25</id><name>Kommission für Rechtsfragen SR</name><abbreviation1>RK-S</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>25</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2000-09-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4604</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0103020101</key><name>Abtreibung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K010504</key><name>ärztlicher Beruf</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040301</key><name>Berufsethik</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2000-11-28T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird in Form eines Postulates überwiesen</text><type>18</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-11-15T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-09-11T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2000-11-28T00:00:00</date><id>209</id><name>Überwiesen an den Bundesrat</name></state><state><date>2004-12-13T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>19930434</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>93.434</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><committee><abbreviation>RK-SR</abbreviation><id>25</id><name>Kommission für Rechtsfragen SR</name><abbreviation1>RK-S</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>25</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><type>author</type></role></roles><shortId>00.3424</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat anerkennt den in der Motion angesprochenen Bedarf des Schutzes weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen von Medizinalpersonen insbesondere durch Arbeitgeber des öffentlichen Rechtes. Das Medizinalpersonal ist aber heute hinsichtlich der Respektierung seiner weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen nicht etwa schutzlos. Die geltende Bundesverfassung gewährt den persönlichen weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen der Einzelpersonen einen weitgehenden Schutz: Niemand darf aufgrund seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen diskriminiert werden (Art. 8 Abs. 2 BV), und die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet (Art. 15 BV). Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, also insbesondere auch der Kanton und die Gemeinde, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Insofern sind die Arbeitgeber des öffentlichen Rechtes bereits heute durch die Verfassung verpflichtet, in ihren Anstellungsbedingungen Lösungen für entsprechende Begehren vorzusehen. Der Grundrechtskatalog der Bundesverfassung ändert aber die Zuständigkeitsordnung der Bundesverfassung nicht ab. Er muss - wie in Artikel 35 der Bundesverfassung vorgesehen - von den jeweils zuständigen Gemeinwesen selbst umgesetzt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Bei der Überarbeitung der Bestimmungen des Strafgesetzbuches (SR 311.0), welche sich mit der Strafbarkeit von Schwangerschaftsabbrüchen befassen, hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates darauf verzichtet, Bestimmungen über die Rechte des medizinischen Personals ins Strafgesetzbuch aufzunehmen. Zwar besteht zwischen den in der Motion dargestellten Anliegen und den strafrechtlichen Regelungen ein enger sachlicher Zusammenhang. Ziel der in der Motion verlangten Regelungen ist es aber, den Schutz gewisser verfassungsmässig garantierter Grundrechte des Medizinalpersonals im Rahmen seiner privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeits- bzw. Dienstverpflichtung sicherzustellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Von einer allfälligen Umsetzung der Motion sind im Wesentlichen zwei Rechtsgebiete mit unterschiedlicher Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen berührt. Einerseits stellen sich Fragen im Bereich des privaten Arbeitsvertragsrechtes und des öffentlichen Dienstrechtes, andererseits ist auch das Gebiet des Gesundheitsrechtes betroffen. Eine umfassende Rechtsetzungskompetenz hat der Bund im Bereich des privaten Arbeitsvertragsrechtes (Art. 122 Abs. 1 BV). Demgegenüber beschränkt sich seine Regelungszuständigkeit im Bereich des öffentlichen Dienstrechtes heute auf das eigene Personal, während die Kantone und Gemeinden die Dienstverhältnisse des kantonalen und kommunalen Personals vollständig in eigener Kompetenz regeln. Die gesundheitsrechtlichen Kompetenzen des Bundes schliesslich sind punktueller Natur, und Artikel 118 Absatz 1 der Bundesverfassung enthält implizit einen Vorbehalt zugunsten der kantonalen Grundzuständigkeit (vgl. dazu Botschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 332). Letztere umfasst insbesondere auch die wesentlichen Regelungen über das öffentliche und private Gesundheitswesen, d. h. die Aufsicht über die Ärzte, Apotheken, Spitäler und andere Anbieter von Dienstleistungen im Gesundheitsbereich. Neben der abschliessenden Aufzählung von Artikel 118 Absatz 2 der Bundesverfassung ergeben sich aus der Bundesverfassung noch Kompetenzen für gesundheitsrechtliche Regelungen im Bereich der Fortpflanzungs- und Gentechnologie, der Transplantationsmedizin und des Sozialversicherungsrechtes sowie im Bereich des Arbeitnehmerschutzes und des Umweltschutzes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Eine Umsetzung der Motion im Rahmen des geltenden Verfassungsrechtes wäre vorweg für den Bereich des privatrechtlichen Arbeitsvertrages möglich, indem die Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber näher geregelt bzw. das Recht des Arbeitnehmers auf Weigerung an der Mitwirkung von Schwangerschaftsabbrüchen gesetzlich abgesichert würden. Bereits Artikel 328 Absatz 1 des geltenden Obligationenrechtes (SR 220) hält jedoch fest, dass der Arbeitgeber "im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen" habe. Zumindest rechtstechnisch wäre es zwar denkbar, das Obligationenrecht mit einer entsprechenden spezifischen Bestimmung zu ergänzen. Es bedarf aber eingehender Prüfung, ob neben der bereits bestehenden generellen Regelung die Aufnahme einer relativ berufsspezifischen Spezialregelung sinnvoll ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Inwieweit aus den gesundheitsrechtlichen Teilkompetenzen des Bundes Zuständigkeiten abgeleitet werden können, welche den Erlass von Bundesregelungen im Sinne der Motion für die selbstständig praktizierenden Medizinalpersonen und dasjenige Personal erlauben, das dem kantonalen oder kommunalen Dienstrecht untersteht, bedarf einer sorgfältigen Abklärung. Da es inhaltlich um wesentliche kantonale Zuständigkeiten geht, kann eine solche Abklärung nicht ohne Mitwirkung der Kantone selbst geschehen. Ebenfalls einbezogen werden müssten die Kantone, sofern die Umsetzung der Motion eine Änderung der Bundesverfassung mit einer Erweiterung der Bundeskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht erforderlich machen würde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Mit einer Entgegennahme der Motion würde sich der Bundesrat verpflichten, die für eine Umsetzung notwendigen Verfassungs- und Gesetzesänderungen vorzubereiten. Der Bundesrat möchte dagegen die Notwendigkeit des Bedarfs einer Verfassungs- oder Gesetzesänderung in Zusammenarbeit mit den Kantonen einer vertieften Prüfung unterziehen. Diese Prüfung kann allenfalls unter Beizug von Vertretern der Wissenschaft erfolgen und muss auch das Anliegen einer ausreichenden medizinischen Versorgung berücksichtigen. Der Bundesrat möchte aber das Ergebnis einer solchen Prüfung nicht durch die vorgängige Entgegennahme der Motion bereits inhaltlich präjudizieren.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, im Einvernehmen mit den Kantonen Massnahmen zu treffen, um dem medizinischen Personal das Recht einzuräumen, die Mitwirkung an Schwangerschaftsabbrüchen zu verweigern, wobei die Versorgungssicherheit der Bevölkerung gewährleistet sein muss.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Schwangerschaftsabbruch. Rechte des medizinischen Personals</value></text></texts><title>Schwangerschaftsabbruch. Rechte des medizinischen Personals</title></affair>