﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20003505</id><updated>2024-04-10T15:27:45Z</updated><additionalIndexing>doppelte Staatsangehörigkeit;Rechtshilfe;politisches Asyl;politische/r Gefangene/r;Flüchtling;Interpol;Kurdistan-Frage;Auslieferung;politische Verfolgung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2391</code><gender>m</gender><id>328</id><name>Gysin Remo</name><officialDenomination>Gysin Remo</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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Juli 2000 auf seiner Ferienreise nach Kroatien aufgrund eines Haftbefehls der türkischen Behörde von slowenischen Grenzbeamten verhaftet worden. Nach 71 Tagen ist er Ende September 2000 aus der Haft entlassen worden und in die Schweiz zurückgekehrt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als aktiver Gewerkschafter und Verantwortlicher der Organisation Dev-Yol verlor Herr Öztürk 1978 seine Arbeitsstelle und wurde in der Türkei politisch verfolgt. Nachdem fast alle seine Kollegen verhaftet oder ermordet worden waren, entschloss er sich zur Flucht in die Schweiz, wo er am 2. März 1984 ein Asylgesuch einreichte. Er übergab den Schweizer Behörden ein Fahndungsplakat, auf dem er aufgeführt war, und eine Anklageschrift der Strafverfolgungsbehörden in Istanbul.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bundespolizei teilte den Asylbehörden - in Kenntnis des Dossiers - bereits am 10. April 1984 mit, dass gegen die Asylgewährung "kein Einwand" erhoben werde. Am 22. Oktober 1985 wurde Herrn Öztürk Asyl gewährt, und er wurde als Flüchtling anerkannt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits 1992 erkundete sich Naci Öztürk in der Türkei, ob gegen ihn noch ein Strafverfahren hängig sei. Das türkische Justizministerium bescheinigte ihm im gleichen Jahr, dass nichts mehr gegen ihn vorliege.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit 1995 arbeitet Naci Öztürk als ausgebildeter Sozialarbeiter bei der Caritas Bern. Im Juni 2000 wurde Naci Öztürk in der Schweiz eingebürgert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verhaftung in Slowenien erfolgte aufgrund eines internationalen Haftbefehls der Türkei über Interpol, der den Schweizer Behörden seit Ende 1998 vorliegt und in verschiedenen Stellungnahmen abgelehnt wurde. Der türkische Vorwurf lautet auf zwei Morde in Istanbul und einen bewaffneten Überfall auf einen Polizeiposten, begangen im 1980. Ausdrücklich hielt das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) gegenüber dem BAP fest, dass Naci Öztürk aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Türkei steckbrieflich gesucht würde und die Asylbehörden in Kenntnis der ihm zur Last gelegten Straftaten den Asylentscheid getroffen hätten. Das Asyl von Naci Öztürk werde nicht widerrufen, "weil es weder durch falsche Angaben noch durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden ist" (Schreiben des BFF vom 5. März 1999).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vom türkischen Gesuch erhielt Naci Öztürk bis zu seiner Verhaftung keine Kenntnis. Das BAP hat jedoch bestätigt, dass es sich bei diesem Auslieferungsgesuch um das gleiche handelt, das den Schweizer Behörden seit Ende 1998 vorliegt und das Gegenstand der Stellungnahme des BFF war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die festgehaltene Schilderung zeigt, dass Flüchtlinge jenseits der engen Schweizer Grenzen riskieren, in die Mühlen der internationalen Polizeikooperation zu geraten und ihnen in dieser bedrohlichen Lage auch von den Schweizer Behörden der notwendige Schutz verweigert wird. Diese hätten als erstes den Betroffenen über den ihm nicht bekannten internationalen Haftbefehl bzw. das Auslieferungsgesuch informieren müssen. Gleichzeitig hätte das BAP von Interpol die Löschung der falschen Daten verlangen müssen. In den Statuten der internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) hält Artikel 3 nämlich fest, dass Interpol "jede Betätigung oder Mitwirkung in Fragen oder Angelegenheiten politischen, militärischen, religiösen oder rassischen Charakters strengstens untersagt" ist. Interpol hat sich nach dem letzten Weltkrieg auf die Erklärung der Menschenrechte verpflichtet (s. Art. 2 der Statuten).&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Interpellation geht namentlich davon aus, die Türkei habe gegen Herrn Naci Öztürk im Jahre 1998 aus politischen Gründen ein internationales Verhaftsersuchen gestellt und im schweizerischen Asylverfahren seien die darin erwähnten gemeinrechtlichen Tatvorwürfe bereits bekannt gewesen. Aus diesem Grund sei auch ein Widerruf des Asylrechtes in einem Schreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 5. März 1999 abgelehnt worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Annahmen treffen nicht zu. Das türkische Verhaftsersuchen beschränkt sich auf gemeinrechtliche Tatvorwürfe. Diese waren nicht Gegenstand im Asylverfahren der Jahre 1984/85. Ob die Herrn Öztürk von den türkischen Behörden vorgeworfenen Straftaten von ihm begangen wurden und ob diese allenfalls politisch motiviert gewesen sind, kann von den Schweizer Behörden aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes nicht schlüssig beurteilt werden. Der Tatvorwurf war nach heutigem Kenntnisstand auch nicht Gegenstand von Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens in den Jahren 1984/85.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ob die gegen Herrn Öztürk erhobene Verdachtsäusserung legitimerweise erhoben wurde und weiterhin zu Recht besteht, kann bei der Prüfung von internationalen Fahndungs- oder Auslieferungsersuchen grundsätzlich nicht abschliessend geklärt werden. Der Entscheid über so genannte Schuld- und Tatfragen ist regelmässig den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates vorbehalten. An dieser Beurteilung hat auch die in der Zwischenzeit durch Slowenien erfolgte Ablehnung des türkischen Auslieferungsersuchens nichts geändert. Der slowenische Entscheid erfolgte wegen der Mangelhaftigkeit des türkischen Ersuchens und nicht etwa wegen einer drohenden Verfolgung aus politischen Gründen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund sind die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1.-4./10. Die Ablehnung des türkischen Verhaftsersuchens durch die Schweiz erfolgte namentlich wegen der dem Betroffenen zuerkannten Flüchtlingseigenschaft, aber auch infolge der Mangelhaftigkeit des Ersuchens und der fehlenden Zusage, im Falle einer Auslieferung auf die Anwendung der Todesstrafe zu verzichten. Das Verhaftsersuchen verletzte den internationalen Ordre public nicht, weil sich dieses in erster Linie auf einen Tatverdacht gemeinrechtlicher Art stützte. Damit hatte das zuständige Bundesamt für Polizei (BAP) vom Grundsatz auszugehen, dass das Verhaftsersuchen unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses steht. Aus diesem Grund war auch keine Intervention bei der Organisation Interpol oder bei den türkischen Behörden geboten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Im erwähnten Entscheid des Bundesgerichtes (BGE 117 IV 209) ging es um einen gänzlich anders gelagerten Fall. Im Gegensatz zum Fall Öztürk hatte das BAP im Jahre 1990 nicht bloss ein Verhafts- sondern ein Auslieferungsersuchen der Türkei zu beurteilen. Die Auslieferung wurde damals wegen des vorwiegend politischen Charakters der fraglichen Tat vom BAP abgelehnt, nachdem sich der davon Betroffene während 27 Tagen in Auslieferungshaft befunden hatte. Gegen die Verweigerung einer Haftentschädigung hat sich dieser beim Bundesgericht zur Wehr gesetzt. Dieses hat der Beschwerde entsprochen und das BAP zur Zahlung einer Haftentschädigung verurteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4./6./7. Internationale Verhaftsersuchen sind im Interesse der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Insofern stehen diesbezügliche Informationen unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses. Keinen derartigen Schutz könnte ein Verhaftsersuchen beanspruchen, wenn damit eine Verletzung grundlegender Menschenrechte (internationaler Ordre public) verbunden wäre. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Verhaftsersuchen bloss vordergründig gemeinrechtliche Taten enthält, tatsächlich aber eine Verfolgung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen bezweckt wird. In derartigen Fällen ist es - wo erkennbar - geboten, potenziell Betroffene über den Bestand eines Verhaftsersuchens zu informieren und diese vor Auslandsreisen zu warnen. In diesem Rahmen ist auch die Erteilung von Auskünften auf entsprechende Anfrage hin zulässig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Die Schweizer Behörden verfügen nur über sehr beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten, wenn ein Schweizer Bürger oder ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling im Ausland festgenommen wird. Dabei macht es keinen grossen Unterschied, ob diese Festnahme im Rahmen eines Straf- oder eines Auslieferungsverfahrens erfolgt. In jedem Fall obliegt es primär dem Verfolgten selber, seine Rechte zu wahren. Dabei kann die Schweiz im Rahmen des konsularischen Schutzes ihre Unterstützung anbieten. Weiter gehende Massnahmen sind nur dann denkbar, wenn mit der Festnahme und einer allfälligen Auslieferung die Verletzung des internationalen Ordre public droht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen des Herrn Öztürk gebotenen konsularischen Schutzes hat das EDA noch am Tag der Verhaftung Kontakt mit seinen Botschaften in Budapest und Zagreb aufgenommen und die slowenischen Behörden über die schweizerische Staatsangehörigkeit von Herrn Öztürk sowie die vorgängige Anerkennung als Flüchtling informiert. Anschliessend reiste der für Slowenien zuständige schweizerische Botschafter in Budapest nach Ljubliana, wo er sowohl das Justiz- als auch das Aussenministerium auf die speziellen Umstände dieses Falles aufmerksam machte. Dabei hat er namentlich die Hintergründe der Asylgewährung und die schweizerische Sicht zu den relevanten völkerrechtlichen Bestimmungen erläutert. Danach besuchte eine Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Budapest Herrn Öztürk in der Haftanstalt von Koper. Sie hat dabei festgestellt, dass die Haftbedingungen korrekt waren. Das EDA hatte regelmässigen Kontakt mit der slowenischen Botschaft in Bern und empfing den slowenischen Botschafter mehrmals in dieser Sache. Bundesrat Joseph Deiss erörterte die Angelegenheit bei einem persönlichen Gespräch mit seinem slowenischen Amtskollegen Lojze Peterle. Das EDA stand zudem im Kontakt mit der Ehefrau und dem schweizerischen Anwalt von Herrn Öztürk. Auch informierte es die interessierten Nationalräte und Nationalrätinnen laufend. Es hat somit die im Rahmen des konsularischen Schutzes gebotenen Möglichkeiten ausgeschöpft, damit Herr Öztürk seine Rechte wahrnehmen konnte. Der grosse Einsatz der Schweizer Behörden hat wesentlich dazu beigetragen, dass Slowenien Herrn Öztürk freigelassen hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Weil im Zusammenhang mit dem Fall Öztürk die Schweizer Behörden keine Verantwortung trifft, fehlt für die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung in der Schweiz die gesetzliche Grundlage.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;11. Obwohl die Behörden im Fall Öztürk rechtlich korrekt gehandelt haben, hat sich gezeigt, dass die Koordination unter den zuständigen Ämtern zu verbessern ist. Als Folge der Ereignisse des Falles Öztürk wird das Bundesamt für Flüchtlinge künftig anlässlich der Anerkennung von Flüchtlingen in allgemeiner Form auf die Grundzüge der Rechtsstellung und die Grenzen des Schutzes hinweisen. Des Weiteren wird das Bundesamt für Justiz in Fällen, bei denen die Schweizer Behörden feststellen sollten, dass der Heimatstaat gegen eine Asyl suchende Person oder einen anerkannten Flüchtling eine Festnahme und Auslieferung anstrebt, in Absprache mit dem Bundesamt für Flüchtlinge prüfen, welche Massnahmen zu treffen sind. Namentlich wird das Bundesamt für Justiz entscheiden, ob und in welcher Form die betroffene Person zu informieren ist.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Zum Verhalten des Bundesamtes für Polizei (BAP):&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass den Schweizer Behörden der politische Charakter des türkischen Haftbefehls und der vorausgehenden Auslieferungsgesuche der Türkei, die zweimal, am 9. und am 19. März 1999, abgewiesen wurden, erkennbar war und das BAP gewusst hatte oder hätte wissen müssen, dass dieser Haftbefehl dem internationalen Ordre public widerspricht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Warum haben die zuständigen Schweizer Behörden nicht rechtzeitig bei Interpol interveniert und auf den missbräuchlichen Haftbefehl der Türkei aufmerksam gemacht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Hat das BAP wenigstens nachträglich eine Berichtigung der Datenlage bei Interpol verlangt? Falls nein, warum nicht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie beurteilt er das Verhalten des BAP gegenüber Naci Öztürk?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Wäre eine Warnung bzw. Information über den missbräuchlichen Haftbefehl seitens des BAP an Naci Öztürk im Hinblick auf die Interpol-Statuten (vgl. Bezug auf Menschenrechte und ausdrücklicher Verzicht auf Tätigkeit bei politischer Verfolgung), die Interpol-Richtlinien und die bundesrätliche Verordnung über das nationale Zentralbüro Interpol Schweiz (vgl. insbesondere Art. 6, der eine Informationspflicht natürlicher und juristischer Personen zur Abwendung einer drohenden Gefahr vorsieht) angezeigt gewesen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Das BAP erklärte, eine solche Warnung sei rechtlich ausgeschlossen; dies wäre einer "strafbaren Begünstigung" (Aussage von BAP-Sprecher Jürg Pulver in der "Neuen Mittelland Zeitung" vom 9. August 2000) und einer "Amtsgeheimnisverletzung" (EJPD-Pressesprecher Schlumpf in einem Brief an Naci Öztürks Anwalt Marcel Bosonnet) gleichgekommen. Teilt er diese Meinung?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5.Trifft es zu, dass das Verhalten des BAP in ähnlicher Situation schon einmal vom Bundesgericht korrigiert bzw. gerügt wurde? (vgl. BGE 117 IV 209ff.)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den Rechten der Betroffenen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Haben die Betroffenen ein Recht darauf, vor missbräuchlichen Haftbefehlen gewarnt zu werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Welche Möglichkeiten der Auskunft bzw. Einsicht in die betreffenden Akten haben sie?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Verschiedenes:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Herr Öztürk hat während seiner 71-tägigen Haft einen einzigen, rund dreissigminütigen Besuch einer Mitarbeiterin der für Slowenien zuständigen Botschaft in Budapest erhalten. Die anwaltschaftliche Vertretung ist privat organisiert worden. Entspricht dies dem allgemein üblichen konsularischen Schutz bzw. der Betreuungsnorm von in Not geratenen Schweizerinnen und Schweizern im Ausland durch unsere offiziellen Schweizer Aussenstellen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Das Verhalten der Schweizer Behörden hat die missliche Situation von Herrn Öztürk und seiner Familie mitverursacht. Inwiefern fühlt sich der Bundesrat im Hinblick auf die offensichtlichen Verfahrensfehler verantwortlich? Welche Möglichkeiten einer Genugtuung zieht er in Betracht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10.Wird er bei den zuständigen Stellen der Türkei gegen deren Ausstellung missbräuchlicher Haftbefehle intervenieren und dafür besorgt sein, dass Naci Öztürk zukünftig die Schweiz ohne Risiko auf Inhaftierung sowie Folter und Todesstrafe in der Türkei verlassen kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;11. Professor Rainer Schweizer, Mitglied der internen Kontrollkommission des Interpol-Generalsekretariates in Lyon, schätzt die Anzahl Fälle der missbräuchlichen Haftbefehle, die allein in der Schweiz anfallen, auf mehrere Dutzend. Welche Lehren und Schlussfolgerungen zieht er aus dem Fall BAP/Interpol/Naci Öztürk, um in Zukunft ähnliche Situationen zu vermeiden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Politisch motivierte Haftbefehle</value></text></texts><title>Politisch motivierte Haftbefehle</title></affair>