{"id":20003538,"updated":"2024-04-10T12:36:19Z","additionalIndexing":"freie Schlagwörter: Freizeitunfall;Arbeitsunfall;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Unfallversicherung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-10-05T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4604"},"descriptors":[{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L04K01040116","name":"Unfallversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L06K070205020204","name":"Arbeitsunfall","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-11T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2000-12-04T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(970696800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(992210400000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"speaker"}],"shortId":"00.3538","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Aus der geschichtlichen Entwicklung der Sozialversicherungen hat sich bei der Versicherung medizinischer Leistungen ein Kuriosum bis in die heutige Zeit erhalten: Eine Leistung wird je nach Ursache (Krankheit oder Unfall) von verschiedenen Versicherungen getragen. Grund für diese Aufteilung war die Tatsache, dass zu Beginn des 20. Jahrhunderts, als in diesem Bereich erstmals ein Gesetz erlassen wurde, Unfälle vor allem bei der Ausübung des Berufes auftraten und deshalb in den Bereich des Arbeitgebers fielen. Unterdessen hat sich die Situation grundlegend verändert: Nichtbetriebsunfälle sind in unserer Freizeitgesellschaft viel häufiger geworden als Berufsunfälle. Die Aufrechterhaltung der Trennung der Versicherung nach Ursachen ist also nicht mehr zeitgemäss.<\/p><p>Die ungleichen Versicherungsbedingungen, die aus der skizzierten Entwicklung resultieren, sind störend. Es ist nicht logisch erklärbar, weshalb z. B. bei einer Krankheit ein Selbstbehalt zu tragen ist, während die Selbstverantwortung bei einem Unfall während der Ausübung einer risikoreichen Sportart dahinfällt. <\/p><p>Eine Zusammenlegung der Kranken- und Unfallversicherungen ist jedoch nur dort möglich, wo sich die versicherten Leistungen bei beiden Versicherungen im gleichen Umfang bewegen. Dies trifft auf die medizinischen Leistungen, nicht aber auf Renten- oder Taggeldversicherungen zu. Da die medizinischen Leistungen in der Unfallversicherung grosszügiger versichert sind als in der Krankenversicherung, besteht bei der Zusammenlegung der Versicherungen ein gewisser Koordinationsbedarf. Die Kataloge der versicherten Leistungen müssen einander angeglichen werden. Die finanzielle Lage der Versicherungen erlaubt keinen Ausbau, sondern erfordert einen kostenneutralen Umbau der Leistungskataloge.<\/p><p>Die Finanzierung der betroffenen Versicherungen ändert sich nicht. Insbesondere die Beteiligung der Arbeitgeber und die lohnabhängigen Prämien werden in gleichem Mass weitergeführt wie bisher. Es wird also die Organisationsform der Versicherungen, nicht jedoch die finanzielle Belastung der einzelnen Akteure abgeändert.<\/p><p>Die Taggeldversicherungen werden nicht tangiert. In diesem Bereich besteht ein zu grosser Unterschied zwischen KVG und UVG. Die Versicherung nach Ursache wird also weiterhin teilweise bestehen bleiben, doch wird das Ausmass im Vergleich zu heute zurückgehen, weshalb mit einem massiven Rückgang der administrativen Aufwendungen gerechnet werden kann.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Es trifft zu, dass sich die obligatorische Unfallversicherung insbesondere durch die Leistungen, welche sie erbringt, und die Finanzierung von den übrigen Sozialversicherungen, hauptsächlich von der Invalidenversicherung und der Krankenversicherung, unterscheidet.<\/p><p>Vorerst ist zu erwähnen, dass die Berufsunfallversicherung über Prämien finanziert wird, welche ausschliesslich zulasten der Betriebe gehen. Die Folge der Entschädigungszahlungen an die Unfallopfer durch die Unfallversicherung ist, dass gegenüber dem Arbeitgeber keine Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden können. <\/p><p>Diese Besonderheit manifestiert sich auch auf der Leistungsebene. Grundsätzlich werden die Unfallopfer durch die Unfallversicherung besser entschädigt, als dies bei den anderen Sozialversicherungszweigen der Fall ist. An der Tatsache, dass die Leistungen für eine versicherte Person bei Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bedingt durch einen beruflichen oder ausserberuflichen Unfall oder eine Berufskrankheit \"interessanter\" sind als für Personen, die unter einer Krankheit leiden, scheinen sich die Motionäre nicht zu stossen. In Frage gestellt wird indessen, dass UVG-versicherte Unfallopfer hinsichtlich der Heilbehandlung besser gestellt sind. Diesbezüglich verlangt die Motion eine Gleichbehandlung von verunfallten und kranken Personen.<\/p><p>Mit der Einführung der obligatorischen Unfallversicherung für Arbeitnehmende wollte der Gesetzgeber in erster Linie die Haftung des Arbeitgebers durch das Prinzip der Versicherung ablösen. Die Besserstellung von Unfallopfern (speziell im beruflichen Bereich) gegenüber kranken Personen, die in der direkten Übernahme sämtlicher Sachleistungen durch die Versicherung besteht, entspricht der Umsetzung des Grundsatzes, wonach eine bestehende Haftpflicht vollständig abgelöst werden soll. Wenn der Grundsatz der Vollentschädigung auch auf Unfälle Anwendung findet, die sich während der Freizeit ereignen (vor allem Sportunfälle), rührt das daher, dass in der Schweiz Nichtberufsunfälle unter die Versicherungspflicht fallen. Ausserdem ist auch der Umstand massgebend, dass die Prämien für die Freizeitunfälle von den Arbeitnehmenden grundsätzlich selber finanziert werden. Nach dem Gesagten ist bezüglich der Heilbehandlung an der speziellen Stellung der UVG-versicherten Personen, zumindest im Bereich der Berufsunfälle und -krankheiten, festzuhalten. <\/p><p>Die Bestimmungen des UVG betreffend die Heilbehandlung wurden formell soweit als möglich mit jenen der Krankenversicherung in Einklang gebracht. Ungeachtet dessen bestehen Unterschiede zwischen den beiden Systemen. So wird auf der einen Seite in der Unfallversicherung weder eine Franchise noch eine Kostenbeteiligung der Versicherten erhoben. Auch geniessen die Versicherten in der Unfallversicherung eine grössere Freiheit in der Wahl des Spitals als in der Krankenversicherung. Auf der anderen Seite sind in den beiden Versicherungen die Tarife für gleiche Leistungen unterschiedlich. Diesbezüglich ist nach Ansicht des Bundesrates eine Harmonisierung notwendig und mittelfristig auch realisierbar. Der heutige Trend zur Festlegung von Pauschalen und die Einführung des TarMed sind wichtige Instrumente dazu.<\/p><p>Es ist auch zu erwähnen, dass das vom Parlament erst kürzlich verabschiedete Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes keine inhaltliche Leistungsharmoniserung verlangt, namentlich nicht zwischen den Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Krankenversicherung. Bei einer einheitlichen Entschädigung der Heilbehandlung durch die beiden Versicherungen müssten, wegen der von der Motion geforderten Kostenneutralität, die Leistungen auf einem Niveau angesetzt werden, das zwischen demjenigen der Unfallversicherung und demjenigen der Krankenversicherung nach heutigem Recht liegt. Dies hätte vor allem eine Kürzung der Leistungen in der obligatorischen Unfallversicherung zur Folge.<\/p><p>Der Bundesrat möchte zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderung im Sinne der Motion vornehmen. Seiner Ansicht nach würde eine solche Änderung für die Versicherten keine ins Gewicht fallende Verbesserung bringen. Prioritäres Ziel des Bundesrates ist es vielmehr, das Instrumentarium bereitzustellen, um die Kosten der beiden Versicherungen in den Griff zu bekommen. Insbesondere beabsichtigt er, alles daran zu setzen, um eine Harmonisierung auf der Tarifebene zu erreichen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Gesetzgebung so zu ändern, dass die medizinischen Leistungen bei Krankheit und Unfall in Zukunft von einer umfassenden Pflegeversicherung gedeckt werden. Die Finanzierung der neuen Versicherung richtet sich nach dem gleichen System wie bisher und besteht aus Kopfprämien, lohnabhängigen Prämien und einer Beteiligung der Arbeitgeber. Die versicherten Leistungen bei Krankheit und Unfall müssen einander angepasst werden, wobei auf Kostenneutralität zu achten ist.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gleiche Versicherung für medizinische Leistungen bei Krankheit und Unfall"}],"title":"Gleiche Versicherung für medizinische Leistungen bei Krankheit und Unfall"}