﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20003583</id><updated>2024-04-10T13:04:47Z</updated><additionalIndexing>Jordanien;Wiederausfuhr;Panzer;Waffenhandel;militärische Zusammenarbeit;Israel;Lizenzproduktion;Wiederverkauf;Menschenrechte;Palästina-Frage;Waffenausfuhr</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2254</code><gender>f</gender><id>101</id><name>Haering Barbara</name><officialDenomination>Haering</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-10-06T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4604</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0402020501</key><name>Waffenausfuhr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0402040204</key><name>Panzer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K04020205</key><name>Waffenhandel</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K03030110</key><name>Jordanien</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07060207</key><name>Lizenzproduktion</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K10010210</key><name>militärische Zusammenarbeit</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K03030108</key><name>Israel</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K040102010301</key><name>Palästina-Frage</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070102030102</key><name>Wiederausfuhr</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K050202</key><name>Menschenrechte</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070101020110</key><name>Wiederverkauf</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-03-23T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-09-19T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-03-09T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>VBS</abbreviation><id>6</id><name>Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-10-06T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2001-09-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2254</code><gender>f</gender><id>101</id><name>Haering Barbara</name><officialDenomination>Haering</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.3583</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat verfolgt die Ereignisse im Nahen Osten mit äusserster Aufmerksamkeit. Er sorgt dafür, dass der Export der bundeseigenen Wehrtechnikindustrie den Kriterien von Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) und Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) jederzeit genügt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Weiteren hält der Bundesrat fest, dass die Einsatzdistanz einer Flachbahnwaffe, wie es die 120-Millimeter-Panzerkanone der Schweizerischen Unternehmung für Waffensysteme AG (SW) darstellt, zwischen zwei bis vier (und nicht 40!) Kilometern beträgt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den Fragen der Interpellantin wird wie folgt Stellung genommen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Im Zusammenhang mit der jüngsten Entwicklung in Israel stellt der Bundesrat fest, dass das Verhältnis zwischen Jordanien und Israel infolge einer generell erhöhten Spannung in der Region gewissen Belastungen ausgesetzt ist. Es liegen aber keine Anzeichen für eine bewaffnete Intervention von Jordanien aus vor, auch nicht im Verbund mit anderen Staaten. Da in Jordanien keine schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen vorkommen, hatte der Bundesrat auch aus diesem Grund keinen Anlass, Kriegsmaterialausfuhren in diesen Staat zu untersagen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Export von Kriegsmaterial nach Jordanien wurde bereits vor dem Aufflackern der jüngsten Unruhen in Israel unter Berücksichtigung der Kriterien von Artikel 5 KMV auf Verwaltungsebene geprüft und bewilligt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Allfällige weitere Ausfuhrgesuche wird er im konkreten Zeitpunkt in Anwendung der Kriterien von Artikel 5 KMV neu beurteilen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Begriff der Baugruppe ist zwar rechtlich nicht fixiert. Nach bisheriger Verwaltungspraxis, die sich auf das allgemeine fachtechnische Verständnis abstützt, bezeichnet eine Baugruppe jedoch einen Bestandteil eines militärischen Systems, der einerseits - im Unterschied zu einem Einzelteil - aus mehreren Komponenten besteht, andererseits aber - im Unterschied zu einem System - nur dann funktionstüchtig ist, nachdem er in dieses eingebaut worden ist. Im vorliegenden Fall der SW-120-Millimeter-Panzerkompaktkanone wird diese in einen Panzer eingebaut und mit der erforderlichen Elektronik auszustatten sein, um ihre Funktion erfüllen zu können. Der Bundesrat hatte deshalb keine Möglichkeit, diese Panzerkompaktkanone anders denn als Baugruppe zu bezeichnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Fertigung von Geschützrohren und Kanonen gehört zu den Kernkompetenzen der SW. Der rückläufige Bedarf der Schweizer Armee allein erlaubt indessen keine wirtschaftliche Fertigung mehr. Die Armee erwartet andererseits, dass die Unternehmungen in diesem Bereich ihr wertvolles Know-how weiterhin pflegen und - zu wirtschaftlichen Bedingungen - zur Verfügung halten (Art. 1 KMG, wonach in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung industrielle Kapazität aufrecht erhalten werden soll, sowie Art. 2 des Bundesgesetzes über die Rüstungsunternehmen des Bundes).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weltweit gibt es im Rüstungsbereich immer mehr internationale Kooperationen. Die Rüstungsindustrie kann in der Schweiz nur überleben, wenn sie an solchen Kooperationen zu Bedingungen teilnehmen kann, die nicht allzu restriktiv sind. Die bisher zu Artikel 18 Absatz 2 KMG geübte Praxis, wonach auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung beim Export von Baugruppen verzichtet werden kann, wenn deren Herstellungswert im Verhältnis zu jenem der fertigen Güter unter 50 Prozent (bei Ländern des Anhangs der KMV) bzw. maximal bei 30 Prozent (bei allen übrigen Ländern) liegen muss, stellt aus der Sicht des Bundesrates eine Lösung dar, mit der einerseits die einheimische Rüstungsindustrie leben können sollte, die andererseits aber auch aus exportkontrollpolitischer Warte vertretbar ist. Da es sich insgesamt um eine Kann-Bestimmung handelt, ist der Bundesrat jederzeit frei, im Einzelfall eine andere Entscheidung zu treffen und die in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehene Ausnahmeregel nicht zur Anwendung zu bringen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;So hat er vor kurzem im Rahmen einer Voranfrage entschieden, dass Geschützrohre zur SW-120-Millimeter-Panzerkanone unter Würdigung des gesamten Vorhabens, namentlich der materiellen Bedeutung dieses Geschützrohres für das Endprodukt, gerade nicht in den Genuss der angesprochenen Ausnahmeregelung von Artikel 18 Absatz 2 KMG kommen sollen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat sieht sich nicht veranlasst, im Zuge der jetzt laufenden Revision des KMG auf eine ersatzlose Streichung von Artikel 18 Absatz 2 KMG hinzuwirken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzgeber hat mit der "Baugruppenregelung" bewusst eine Ausweitung jener Ausfuhrfälle vorgenommen, in denen von der Beibringung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung des Empfängers abgesehen werden kann. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die internationale Zusammenarbeit der schweizerischen Rüstungsindustrie im Rahmen des Möglichen erleichtern. Die Schweiz delegiert die Verantwortung für die Exportkontrollpolitik nicht. Ihre Bewilligungskriterien für Kriegsmaterialausfuhren sind, wie der Bundesrat schon in der Botschaft zum KMG festgehalten hat, mit den Verhaltensregeln kompatibel, die in unserem Umfeld ausgearbeitet wurden, z. B. mit den Römer "Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen" KSZE 1993.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Es bestehen Kontakte zur israelischen Rüstungsindustrie im Hinblick auf die Beschaffung von Kriegsmaterial durch die Gruppe Rüstung, d. h. für die Bedürfnisse der Schweizer Armee, und - weit weniger bedeutend - Kontakte zwischen der israelischen und der schweizerischen Rüstungsindustrie im Hinblick auf die Lieferung von Kriegsmaterialkomponenten an Drittstaaten. Beziehungen bestehen auch bei Systemen, bei denen israelische Firmen als Unterlieferanten auftreten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beispiele für eine rüstungsbezogene Zusammenarbeit zwischen Israel und der Schweiz sind:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Kooperation der SM Schweizerische Munitionsunternehmung AG mit IMI Israel Metal Industries Ltd. bei der 120-Millimeter-Mörser-Kanistermunition und der 150-Millimeter-Artillerie-Kanistermunition;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Bezug ausgewählter High-Tech-Komponenten durch die SW, die auf dem Schweizer Markt nicht verfügbar sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Sollte es sich angesichts der Entwicklung der internationalen Lage aufdrängen, so wird der Bundesrat die Opportunität einer weiteren Rüstungszusammenarbeit mit Israel überprüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Aufklärungsdrohne Ranger ist grundsätzlich eine Entwicklung der israelischen Rüstungsindustrie. Tatsache ist, dass eine Version für die Schweizer Armee unter Einbezug der schweizerischen Rüstungsindustrie, u. a. auch der Rechtsvorgängerin der SF Schweizerische Unternehmung für Flugzeuge und Systeme AG, weiterentwickelt wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusammen mit dem neuen KMG wurde eine differenzierte Umschreibung des Kriegsmaterials eingeführt. Als Kriegsmaterial gelten nebst Waffen, Munition und militärischen Sprengmitteln, deren Konzeption klar ist, Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz oder für die Gefechtsführung konzipiert oder abgeändert worden sind und die in der Regel nicht für zivile Zwecke verwendet werden. Die unter Einbezug der schweizerischen Industrie produzierte Aufklärungsdrohne kann nun aber durchaus auch für nichtmilitärische (Aufklärungs-)Zwecke eingesetzt werden (Messungen, Überwachung von Grenzen, Suche nach Vermissten, Überwachung von Brandherden, Überwachung von Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen und anderes mehr). Die Aufklärungsdrohne kann somit militärisch eingesetzt werden, findet aber auch in zivilen Bereichen Anwendung. Es war daher folgerichtig, sie als Dual-Use-Gut den Bestimmungen der Güterkontrollgesetzgebung zu unterstellen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Schweizerische Unternehmung für Waffensysteme (SW) in Thun, die sich zu 100 Prozent im Besitz des Bundes befindet, plant, Jordanien das Recht zu erteilen, die SW-120-Millimeter-Panzerkompaktkanone in Lizenz nachzubauen. Gleichzeitig erschüttert die neueste Welle von Gewalt in Israel und Palästina die Weltöffentlichkeit. Der Nahost-Friedensprozess ist trotz vielfältiger internationaler Bemühungen, an denen sich auch die schweizerische Aussenpolitik und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz beteiligen, weitgehend zum Erliegen gekommen. Zudem musste die Menschenrechtssituation in Jordanien bereits vor dem Machtwechsel, der neue Ungewissheiten nach sich zog, als unbefriedigend beurteilt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Offensichtlich soll die SW-120-Millimeter-Panzerkompaktkanone als "Baugruppe" deklariert werden, sodass gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (KMG) auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann. Bei dieser Betrachtungsweise müsste Jordanien beim Import eines Gewehres erklären, dieses ohne Rücksprache mit der Schweiz nicht wieder auszuführen. Demgegenüber könnte aber Jordanien die in Lizenz hergestellte SW-Panzerkanone, die eine Reichweite von 40 Kilometern aufweist, ohne weiteres in alle Spannungsgebiete der Welt exportieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die israelische Armee hat in den letzten Tagen auch mit schweren Waffen in die Strassenkämpfe eingegriffen. Es ist bekannt, dass mehrere Ruag-Unternehmen seit Jahren eine intensive kriegstechnische Zusammenarbeit mit israelischen Rüstungsproduzenten unterhalten (Ranger, F/A-18, Kanistermunition usw.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist er bereit, sich im Sinne von Artikel 5 der Verordnung über das Kriegsmaterial (KMV) für "die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität" einzusetzen und der "Situation im Innern des Bestimmungslandes, namentlich bezüglich der Respektierung der Menschenrechte", Rechnung zu tragen, indem er den Verkauf der SW-Kanonen-Lizenz nach Jordanien nicht bewilligt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist er bereit, dieser untragbaren Situation ein Ende zu bereiten, indem er die SW-Panzerkanone nicht mehr als "Baugruppe" einstuft und in jedem Fall eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung fordert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist er bereit, im Rahmen der laufenden Revision des KMG die untragbare Ausnahmebestimmung in Artikel 18 Absatz 2 KMG ersatzlos zu streichen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Selbst die Exportpolitik - selbst von befreundeten OECD-Staaten - genügt den Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen vom Rat der damaligen KSZE vom 30. November 1993 in Rom und den Prinzipien der Nichtverbreitung des OSZE-Gipfels vom 5. und 6. Dezember 1994 in Budapest nicht, wie deutsche Kriegsmaterialexporte nach der Türkei oder französische und britische Kriegsmaterialexporte nach Indonesien zeigen. Die Schweiz kann deshalb die Verantwortung für ihre Exportpolitik nicht delegieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ich ersuche ihn, darüber zu informieren, welche kriegstechnischen Kontakte zwischen der Schweiz und Israel bestanden haben und heute noch fortgesetzt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ich ersuche ihn, diese kriegstechnische Zusammenarbeit angesichts der neuesten politischen Entwicklung entsprechend den Bewilligungskriterien in Artikel 5 KMV und den erklärten Zielen der schweizerischen Aussenpolitik zu überprüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Ich ersuche ihn zu prüfen, ob nicht die von Israel mit dem Flugzeugwerk Emmen (SF) gemeinsam entwickelte Aufklärungsdrohne Ranger, die keine andere Verwendung hat als eine militärische, wieder dem KMG zu unterstellen ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ruag-Kanonen für Jordanien</value></text></texts><title>Ruag-Kanonen für Jordanien</title></affair>