﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20003590</id><updated>2024-04-10T13:30:57Z</updated><additionalIndexing>Bodenmarkt;Amtsblatt;Immobiliengesellschaft;Informationsverbreitung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2284</code><gender>m</gender><id>60</id><name>Dettling Toni</name><officialDenomination>Dettling</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2000-10-06T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4604</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0703060204</key><name>Immobiliengesellschaft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01020403</key><name>Bodenmarkt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K12010202</key><name>Informationsverbreitung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K02020302</key><name>Amtsblatt</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2001-03-06T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2000-11-15T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-10-06T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2001-03-06T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2284</code><gender>m</gender><id>60</id><name>Dettling Toni</name><officialDenomination>Dettling</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion R</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.3590</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Vorschriften über die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken wurden mit der Teilrevision der immobiliarsachenrechtlichen Bestimmungen vom 4. Oktober 1991 in das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) aufgenommen. Einerseits ist diese Publikation nach dem klaren Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Markttransparenz geboten. Da sich heute die Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt aus ökonomischen Gründen erheblich von den Verhältnissen unterscheiden, die im Zeitpunkt der Beratung dieser Bestimmung im Parlament geherrscht haben, dürfte eine Wirksamkeitsanalyse mit grossen Schwierigkeiten verbunden sein. Mit der Publikationspflicht sollte aber auch - wie sich aus der Botschaft des Bundesrates zur erwähnten Teilrevision des ZGB ergibt - die vielerorts geübte langjährige Publikationspraxis, die durch ein Bundesgerichtsurteil als unzulässig erklärt worden war, wiederum ermöglicht werden. Für diese Publikationspraxis sprechen vor allem rechtsdogmatische Gründe. Das Eigentumsrecht an einem Grundstück gilt als absolutes Recht gegenüber jedermann. Eine Konsequenz aus dieser Wirkung ist gemäss Artikel 970 Absatz 1 ZGB, dass jedermann berechtigt ist, darüber Auskunft zu verlangen, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, und als weitere Konsequenz ergibt sich die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie, d. h. in welchen zeitlichen Abständen und mit welchen Mitteln, die Veröffentlichungen erfolgen sollen. Es steht den Kantonen also frei, die Eigentumsübertragungen wöchentlich, monatlich oder in einem mehrmonatlichen Turnus zu publizieren. Auch in der Wahl des Mittels ist ein Kanton frei. Nebst der üblichen Publikation im kantonalen Amtsblatt oder Anzeigeorgan des Bezirks stehen der Anschlag am "schwarzen Brett" der kommunalen oder Bezirksverwaltung und als neues Instrument das Internet zur Verfügung. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Publikation hängt damit wesentlich von den Modalitäten der Veröffentlichung und zudem vom System der Grundbuchführung eines Kantons ab. Dieser bestimmt, ob das Grundbuch auf Papier oder mit EDV geführt wird. Schlüssige Aussagen über den Aufwand können daher ohne erheblichen Forschungsaufwand nicht gemacht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ein Katalog von Kerndaten, die zu publizieren sind, ist nötig, wenn die Publikation verständlich sein und ihren Zweck erfüllen soll. Werden mehrere Grundstücke (z. B. ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein Hotelkomplex) gleichzeitig erworben, so wird im Sinne einer Vereinfachung in der Praxis schon heute oft eine summarische Zusammenfassung der wichtigen Daten publiziert. Mit einem solchen Vorgehen bleibt der Zweckgedanke des Gesetzes gewahrt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;4./5. Die Frage, wieweit Veröffentlichungen von Eigentumsübertragungen, die auf Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechtes (Eheverträge, Erbteilungsverträge, "Kindskauf" als Erbvorbezug) beruhen, zur Transparenz auf dem Immobilienmarkt beitragen, ist nicht leicht zu beantworten. Eine ähnliche Frage stellt sich auch für die Eigentumsübertragungen, denen ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang, wie eine Fusion oder eine Spaltung, zugrunde liegt und bei denen das Eigentum an einer Vermögensmasse (Immobilien, Mobilien, Rechte) übergeht. Diese Fragen können nicht für sich allein betrachtet werden; sie stehen in engem Zusammenhang mit der Frage, wieweit das Grundbuch - ähnlich dem Handelsregister - ohne Nachweis eines Interesses für alle direkt zugänglich sein soll, beispielsweise via Internet. Diese Fragen werden gegenwärtig geprüft, und die Antworten sollen in einer Botschaft über eine weitere Teilrevision des Immobiliarsachenrechtes, die für die nächste Legislaturperiode geplant ist, dem Parlament vorgelegt werden. Der Bundesrat ist bereit, in diesem Rahmen die Anliegen des Interpellanten einzubeziehen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Mit der Inkraftsetzung des so genannten Immobiliarsachenrechtes am 1. Januar 1994 wurde in Artikel 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches die generelle Veröffentlichung wesentlicher Daten des Grundstückserwerbes vorgeschrieben. Mit der Veröffentlichung sämtlicher Grundstückserwerbe sollte vermehrte Transparenz im Immobilienmarkt geschaffen werden. Nach einer Anwendungszeit von beinahe sieben Jahren drängt sich eine Reihe von Fragen zu dieser Publikationspflicht auf:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass mit der geltenden Publikationspflicht das Ziel einer vermehrten Transparenz im Immobilienmarkt erreicht worde ist bzw. auch inskünftig erreicht werden kann? Wie beurteilt er die Wirksamkeit dieser Publikationspflicht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Besteht bei der geltenden Publikationspflicht ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis, namentlich hinsichtlich der Publikationskosten und des damit verbundenen Aufwandes der zuständigen Amtsstellen für die Publikation der vorgeschriebenen Daten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Steht die Publikation der Vielzahl von Detaildaten im Dienste der Transparenz? Würde die Konzentration der Datenfülle auf wenige, zusammengefasste Angaben dem Gebot der Transparenz nicht besser dienen? Wie könnte gegebenenfalls eine solches "Konzentrationsmodell" aussehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Steht die Publikationspflicht im Falle der Erbteilung, des Erbvorbezuges, des Ehevertrages oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt im Dienste der Transparenz im Immobilienmarkt, nachdem in diesen Fällen Dritte ohnehin vom Eigentumserwerb ausgeschlossen sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist der Bundesrat bereit, allfällige im Dienste der Transparenz stehende Anpassungen der Publikationspflicht vorzunehmen und namentlich die unter Ziffer 4 erwähnten Fälle von der allgemeinen Publikationspflicht auszunehmen? Bis zu welchem Zeitpunkt könnte allenfalls eine solche Anpassung vorgenommen werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Grundstückserwerb. Publikationspflicht</value></text></texts><title>Grundstückserwerb. Publikationspflicht</title></affair>