{"id":20003638,"updated":"2025-06-25T01:44:26Z","additionalIndexing":"08;28;Auslandschweizer\/in;Entwicklungshelfer\/in;Gleichheit vor dem Gesetz;Sozialversicherung","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2300,"gender":"f","id":113,"name":"Hollenstein Pia","officialDenomination":"Hollenstein"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-12-05T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4605"},"descriptors":[{"key":"L04K10010405","name":"Entwicklungshelfer\/in","type":1},{"key":"L03K010401","name":"Sozialversicherung","type":1},{"key":"L04K05060103","name":"Auslandschweizer\/in","type":1},{"key":"L04K05020304","name":"Gleichheit vor dem 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Die rechtliche Grundlage für die Bestimmung des Referenzlohnes für die Sozialleistungen (insbesondere AHV\/IV\/ALV) von freiwilligen Fachleuten mit Bedarfslohn im Ausland ist nicht eindeutig. Der heute für die von der Deza mitfinanzierte für freiwillige Fachleute angewandte Ansatz (Naturallohn) macht aus rückkehrenden Freiwilligen, die keine Arbeit finden, unweigerlich Fürsorgeabhängige. Obwohl für sie Beiträge entrichtetet werden, sind ein Teil von ihnen schlechter gegen Arbeitslosigkeit versichert als im Ausland für eine ausländische Firma tätige Schweizerinnen und Schweizer. Denn diese sind vergleichsweise besser versichert, ohne dabei obligatorische Beiträge zu entrichten. Solch stossende Ungleichbehandlungen rühren daher, dass für freiwillige Fachkräfte bisher keine klare Regelung besteht.<\/p><p>2. Ein Teil der Sozialleistungen ist kantonal geregelt. Kinderzulagen sind ein wichtiger Teil des Bedarfslohnes für Freiwillige, sind aber bekanntlich je nach Kanton verschieden hoch. Das schafft Ungerechtigkeiten. Neuerdings gibt es Kantone, die erwägen, den rechtlichen Anspruch auf Kinderzulagen für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland aufzuheben oder einzuschränken. Es kann dann im Ermessensspielraum einzelner Behördenmitglieder liegen, ob Zulagen ausgerichtet werden oder nicht.<\/p><p>3. Zum heutigen Zeitpunkt bleibt es den einzelnen Entsendeorganisationen überlassen, die vom Bund (Deza) zur Verfügung gestellten Mittel weitgehend nach ihrem Gutdünken für die Sozialversicherungen einzusetzen. Die vorgegebenen Minimalleistungen sind sehr tief angesetzt. Kostensteigerungen, wie z. B. bei den Krankenkassenprämien, mussten in den letzten Jahren bei nominal konstanten Beiträgen der Deza voll von den Entsendeorganisationen selbst übernommen werden. Es gibt Organisationen, die aus Kostengründen erwägen, ihre Freiwilligen im Ausland nicht mehr bei einer Krankenkasse zu versichern. Mit einer klaren, gesamtschweizerischen Regelung könnte dies verhindert werden.<\/p><p>4. Es wird für die Schweizer Nichtregierungsorganisationen (NGO) immer schwieriger, insbesondere hoch qualifizierte Fachkräfte für die Entwicklungszusammenarbeit zu rekrutieren. Die Anzahl der von der Deza mitfinanzierten Freiwilligen ist in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken (von 290 im Jahre 1989 auf 160 Ende 1999). Die ungenügenden materiellen Bedingungen sind ein bedeutender, wenn auch nicht der einzige Grund dafür. Mit der Globalisierung der Arbeitsmärkte spüren die Schweizer NGO die Konkurrenz der Nachbarstaaten, insbesondere von Deutschland, Österreich, aber auch von Holland, die freiwillige Fachpersonen aufgrund eines so genannten Entwicklungshelfergesetzes grosszügiger versichern und entschädigen. Vor allem hoch qualifizierte Fachpersonen und solche mit besonders gesuchten Berufen wandern ab.<\/p><p>5. Der Einsatz von freiwilligen Fachpersonen in Entwicklungseinsätzen ist nach Einschätzung der Deza eine kostengünstige Massnahme, eine weltoffene, soziale, humanitäre und Frieden fördernde Aussen- und Innenpolitik der Schweiz umzusetzen. Mit der Garantie einer angemessenen Sozialversicherung durch die Öffentlichkeit könnte das vorhandene Freiwilligenpotenzial mit verhältnismässig bescheidenen Mitteln besser genutzt werden. Mit einem so genannten Entwicklungshelfergesetz\" kann im Unterschied zu punktuellen Verbesserungsmassnahmen am ehesten eine gesamtschweizerische, kohärente und umfassende Lösung geschaffen werden.<\/p><p>6. Mit der Schaffung eines so genannten Entwicklungshelfergesetzes könnte die Arbeit von freiwilligen Fachleuten die ihr gebührende Anerkennung erhalten. Es würde der Schweiz im internationalen Jahr der Freiwilligen 2001 gut anstehen, besonders auch in diesem Bereich aktiv zu werden und ein Zeichen der Anerkennung von Freiwilligenarbeit zu setzen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Freiwilligeneinsätze sind ein wichtiger Bestandteil der Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz. Der Bundesrat anerkennt die Nützlichkeit klar definierter Einsätze sowie die Arbeit der Freiwilligen nicht nur grundsätzlich, sondern bringt dies auch ganz konkret durch die Unterstützung entsprechender Aktivitäten zum Ausdruck. So unterstützt die zuständige Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) die Dachorganisation der schweizerischen Freiwilligenorganisationen Unite mit mehreren Millionen Franken pro Jahr (1999-2001: 9,2 Millionen Franken pro Jahr). Ferner leistet die Schweiz seit Jahren Beiträge an das UN-Freiwilligen-Programm (United Nations Volunteers).<\/p><p>2. Die Einschätzung der Zweckmässigkeit von Freiwilligeneinsätzen in der Entwicklungsarbeit ist seit einiger Zeit allerdings einem Wandel unterworfen. Die Partnerländer verfügen heute oft über gut qualifiziertes einheimisches Personal, so dass der Einsatz von Entwicklungshelfern im Ausland sorgfältig geplant werden muss. Generell wird eine Professionalisierung der entsandten Fachkräfte angestrebt, um den immer höher werdenden Anforderungen gerecht zu werden. Insbesondere ist die Nützlichkeit von selbstverordneter Freiwilligenarbeit, d. h. losgelöst von Trägerorganisationen, umstritten. Es kann nicht darum gehen, selbstdispensierte Arbeiten in Entwicklungsländern durchzuführen und vom schweizerischen Staat die Erbringung von Versicherungsleistungen zu erwarten. Die finanziellen Folgen einer solchen Regelung wären nicht absehbar. Unter anderem aus derartigen Überlegungen lehnt der Bundesrat deshalb auch die Volksinitiative \"Solidarität schafft Sicherheit: Für einen freiwilligen Zivilen Friedensdienst\" ab (vgl. dazu Botschaft vom 5. Juli 2000).<\/p><p>3. Eine angemessene Sozialversicherung ist eine wichtige Voraussetzung für die Rekrutierung von qualifizierten Personen in allen Berufsgattungen. Dies gilt auch für freiwillige Fachkräfte, die in Entwicklungsländer entsandt werden. Gemäss Abklärungen der Deza ist es jedoch nicht zutreffend, dass \"es für Schweizer Nichtregierungsorganisationen immer schwieriger (wird), insbesondere hoch qualifizierte Fachkräfte für die Entwicklungszusammenarbeit zu rekrutieren\". Die Praxis zeigt das Gegenteil. Die meisten schweizerischen Entwicklungsorganisationen stellen Fachkräfte im Rahmen von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen mit üblichen Lohn- und Sozialleistungen an. Die Nachfrage nach solchen Arbeitsstellen ist in der Regel weit grösser als das Angebot. Die von der Motionärin aufgezeigte Sozialleistungsproblematik betrifft nur Personen, die auf einer Freiwilligenbasis im Ausland zum Einsatz kommen.<\/p><p>4. Angesichts dieser Ausgangslage stellt sich deshalb die Frage, ob der gesetzgeberische Weg geeignet ist, das an sich berechtigte Anliegen aufzunehmen. Der Bundesrat bevorzugt eine Lösung, bei welcher die Kompetenz und die Verantwortung für die Anstellungsbedingungen - inklusive Sozialversicherungen - weiterhin bei den Entsendeorganisationen bleibt; dabei könnten die Bedingungen der Beiträge an die Freiwilligenprogramme dahingehend überprüft werden, dass sie den Bemühungen der Entsendeorganisationen zur Schaffung einer besseren Sozialversicherung förderlich sind.<\/p><p>5. Zurzeit ist bei der Unite ein von der Deza unterstützter Evaluations- und Organisationsentwicklungsprozess im Gang, mit welchem die Grundlagen für eine dynamische und zukunftsgerichtete Freiwilligenstrategie in der Entwicklungszusammenarbeit erarbeitet werden. Im Rahmen dieser Evaluation werden auch die Bedeutung und Zweckmässigkeit von Freiwilligeneinsätzen sowie die notwendigen Anforderungsprofile von Freiwilligen behandelt. Diese Abklärung wird es erlauben, auch die Frage einer angemessenen Sozialversicherung der Freiwilligen vertieft zu behandeln und zu prüfen, ob neue Regelungen notwendig sind. Die Deza wird in diesem Zusammenhang auch die Regelungen anderer europäischer Länder einbeziehen und berücksichtigen.<\/p><p>Aus den dargelegten Gründen betrachtet der Bundesrat die Schaffung eines neuen Gesetzes nicht als zweckmässig. Er ist jedoch gewillt, im Rahmen der existierenden Strukturen die heutigen Regelungen der Freiwilligenarbeit zu überprüfen und die allenfalls nötigen Anpassungen vorzunehmen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird eingeladen, der Bundesversammlung ein Gesetz zu unterbreiten, das die Rahmenbedingungen für die Entwicklungsdienstverträge regelt. Es anerkennt darin den Wert der Entwicklungseinsätze freiwilliger Fachleute für die zivile Gesellschaft und regelt insbesondere die soziale Sicherung der Personen, die in der Entwicklungsarbeit tätig sind.<\/p><p>Freiwillige Fachleute im Entwicklungseinsatz sind - ohne Erwerbsabsicht - für mindestens zwei bis drei Jahre in lokalen Institutionen eines Entwicklungslandes tätig. Von den rund 800 Schweizerinnen und Schweizern im freiwilligen Berufseinsatz in Übersee sind knapp 200 vom Bund, d. h. von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Deza) mitfinanziert. Sie erhalten einen Bedarfslohn, der einen einfachen Lebensstil am Einsatzort erlaubt. Diese Art von Berufstätigkeit ist in unserem System von Sozialversicherungen nicht vorgesehen. Die soziale Absicherung für die freiwilligen Fachleute im Ausland ist deshalb erstens rechtlich weder eindeutig noch einheitlich gelöst und zweitens von den Leistungen her absolut ungenügend. Es geht auch anders. Deutschland z. B. hat - wie andere Länder auch - bereits 1969 ein so genanntes Entwicklungshelfergesetz geschaffen, um diese Lücke zu schliessen und freiwilligen Fachkräften im Entwicklungseinsatz eine soziale Sicherung zu garantieren, die mindestens derjenigen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Hause entspricht, teils auch darüber hinaus geht. Ich glaube, dass in der Schweiz dringend ein ähnliches Gesetz erlassen werden muss.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gesetz über Personen, die in der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind"}],"title":"Gesetz über Personen, die in der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind"}