﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20003660</id><updated>2024-04-10T09:02:47Z</updated><additionalIndexing>28;12;Handlungsfähigkeit;Kunstwerk;Eigentum;Besitz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2320</code><gender>m</gender><id>193</id><name>Scheurer Rémy</name><officialDenomination>Scheurer Rémy</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion L</abbreviation><code>L</code><id>7</id><name>Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-12-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4605</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0106030105</key><name>Kunstwerk</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05070101</key><name>Besitz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05070104</key><name>Eigentum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050702030201</key><name>Handlungsfähigkeit</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-03-23T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-09-30T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-02-21T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-12-12T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-09-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2320</code><gender>m</gender><id>193</id><name>Scheurer Rémy</name><officialDenomination>Scheurer Rémy</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion L</abbreviation><code>L</code><id>7</id><name>Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>00.3660</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Obwohl im Privatrecht verankert, ist die Stiftungsaufsicht eine öffentlich-rechtliche Aufgabe. Die Bundesaufsicht über gemeinnützige Stiftungen wird durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariates des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) ausgeübt. Massgebend sind die Artikel 80ff. ZGB.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Rahmen ist die Kognitionsbefugnis der Aufsichtsbehörde beschränkt: Die Aufsichtsbehörde ist nicht der Vormundschaftsbehörde gleichgestellt und hat daher bezüglich allfälliger Eingriffe ins Ermessen des Stiftungsrates Zurückhaltung zu üben. Ihre Hauptaufgabe ist, darüber zu wachen, dass die Organe keine Verfügungen treffen, die der Stiftungsurkunde oder dem Stiftungsreglement bzw. dem Gesetz widersprechen oder die unsittlich sind. Die Stiftungsaufsicht hat dafür zu sorgen, dass die Stiftung ihren Zweck verfolgt, wie es in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist. Stellt sie eine Rechtsverletzung im hier umschriebenen Sinne fest, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, den Stiftungsorganen bindende Weisungen zu erteilen und bei deren Nichtbeachtung Sanktionen zu ergreifen. Die Aufsichtsbehörde hat nicht nur dafür zu sorgen, dass der Stiftungszweck nicht gefährdet wird, sondern sie hat auch über das gute Funktionieren der Stiftungsorgane zu wachen und beispielsweise deren Zusammensetzung zu überprüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Im vorliegenden Fall ist auch das öffentliche Interesse der Schweiz tangiert. Einerseits, weil die Dr. Rau'sche Kunststiftung, die der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht untersteht, in ihrem Tresorraum im Zollfreilager Embrach-Embraport nebst eigenen Bildern die ganze Kunstsammlung Rau im geschätzten Gegenwert bis zu einer halben Milliarde Schweizer Franken aufbewahrt und diese Mittel - via Drittweltstiftung des Stifters - für humanitäre Zwecke verwendet werden sollen. Andererseits, weil diese bedeutende Kunstsammlung über die Landesgrenzen hinaus bekannt ist und in diversen Museen im Ausland öffentlich ausgestellt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der vorliegende Fall ist sehr komplex und mit diversen, teilweise hängigen Rechtsverfahren in der Schweiz und im Ausland, von denen die Stiftungen Rau betroffen sind, verbunden. So musste allein das Bundesgericht in dieser Angelegenheit seit dem Sommer 1998 mehr als zehn Entscheide fällen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dr. Gustav Rau hat drei Stiftungen in der Schweiz errichtet:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- 1971: Dr. Rau'sche Medizinalstiftung (Medizinalstiftung);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- 1971: Dr. Rau'sche Kunststiftung (Kunststiftung);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- 1986: Stiftung Rau für die Dritte Welt (Drittweltstiftung).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Vordergrund steht vorliegend die Kunststiftung, die die "Förderung der bildenden Künste, namentlich durch Errichtung einer Sammlung von Werken der bildenden Kunst und des Kunstgewerbes und durch Schaffung und Unterhalt eines oder mehrerer Kunstzentren im In- und Ausland" bezweckt. Von den Massnahmen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht sind jedoch alle Stiftungen des Stifters in der Schweiz betroffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 17. Juli 1998 beantragte ein Stiftungsrat der Kunststiftung, der geltend machte, er sei enger Vertrauter und Anwalt von Dr. Rau, bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht Sicherungsmassnahmen zulasten der Stiftungen Rau. Er machte eine mögliche Gefährdung des Stiftungsvermögens durch andere Stiftungsräte geltend. Zudem habe das für den Stifter mit Wohnsitz in Monaco zuständige Vormundschaftsgericht (Tribunal de Première Instance de la Principauté de Monaco) für Dr. Rau einen "administrateur des biens" angeordnet. Das EDI ging in der Folge davon aus, dass die Handlungsfähigkeit des Stifters durch die monegassische Vormundschaftsmassnahme nur hinsichtlich der Entgegennahme von Einkünften und deren Verwendung beschränkt war. Die rechtlichen Auswirkungen des Urteils auf die Handlungsfähigkeit des Stifters blieben jedoch umstritten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weil das gute Funktionieren der Stiftungsorgane nicht sichergestellt war, siegelte die Eidgenössische Stiftungsaufsicht den von der Kunststiftung im Zollfreilager Embrach-Embraport gemieteten Tresorraum und ordnete - aus Kostengründen - vorerst nur für die Drittweltstiftung einen Stiftungsbeistand an. Im Tresor befanden sich nebst 32 eigenen Bildern der Kunststiftung weitere 800 Bilder der Collection Rau. Da sich die Stiftungsräte der Medizinalstiftung und der Kunststiftung nicht an die Weisungen der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht hielten und das ganze Stiftungsvermögen - ohne jede Rücksprache mit der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht - an die deutsche Unicef e.V. verschenkten, wurde am 19. Mai 1999 auch für die Kunststiftung und die Medizinalstiftung ein Stiftungsbeistand eingesetzt. Die von der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht beanstandete Schenkung an die Unicef e.V. ist in der Zwischenzeit rückgängig gemacht worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Frage der Handlungsfähigkeit des Stifters erklärte das Bundesgericht im Urteil vom 18. Oktober 1999 Dr. Rau als weder prozess- noch handlungsfähig. Seine Bevollmächtigung vom 23. Juli 1998 eines neuen Rechtsanwaltes hat das Bundesgericht damals als nichtig erachtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem die Eidgenössische Stiftungsaufsicht am 22. Mai 2000 durch die Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegnheiten (EDA) unterrichtet wurde, dass die Kulturattachée von der Mission in Tokyo in Erfahrung gebracht habe, dass die Ausleiherin - entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtungen - beabsichtige, 95 der 106 Bilder direkt für eine Nachfolgeausstellung in Paris zu verfrachten, erliess das EDI am 24. Mai 2000 eine Anordnung betreffend der Rückführung aller 106 Gemälde in den Tresorraum der Kunststiftung im Zollfreilager Embrach-Embraport. Das Bundesgericht erachtete diese behördliche Weisung als nichtig und hob den Rückführungsbefehl des EDI auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Frage, ob der Stifter oder Dritte verpflichtet seien, Vermögenswerte wieder in den Besitz der Stiftung zurückzuführen, nicht Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Anordnung sein könne, sondern im Streitfall der Entscheidung des Zivilgerichtes vorbehalten sei. In der Tat sind auch verschiedene zivilrechtliche Verfahren zur Frage des Eigentums an der Collection Rau offen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 20. September 2000 entschied das für den Stifter zuständige Vormundschaftsgericht in Baden-Baden, dass Dr. Rau uneingeschränkt handlungsfähig ist und für ihn kein Betreuer im Sinne einer vormundschaftlichen Massnahme erforderlich ist. Der Beschluss vom 20. September 2000 des Amtsgerichtes Baden-Baden, der dem Stifter uneingeschränkte Handlungsfähigkeit attestiert, geht dem Urteil vom 18. Oktober 1999 des Schweizerischen Bundesgerichtes, nach dem Dr. Rau weder prozess- noch handlungsfähig war, internationalprivatrechtlich vor und bewirkt Folgendes:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Dr. Rau ist nach seinem deutschen Aufenthaltsrecht handlungsfähig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Der Beschluss vom 20. September 2000 des Amtsgerichtes Baden-Baden ist auch in der Schweiz verbindlich bzw. in der Schweiz anzuerkennen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Alle Vollmachten des Stifters sind gültig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. Sämtliche Verfügungssperren durch schweizerische Behörden sind aufzuheben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 3. Oktober 2000 bestätigte das Bundesgericht die Verbeiständungen der Kunststiftung und der Medizinalstiftung grundsätzlich. Eine Verbeiständung soll der Aufsichtsbehörde im Sinne einer Überbrückungsmassnahme ermöglichen, die nötigen Vorkehren zur Schaffung oder Verbesserung der Organisation durchzuführen, wenn hierfür ein gewisser Zeitraum erforderlich ist. Zum Zeitpunkt seines Entscheides war dem Bundesgericht der Beschluss vom 20. September 2000 des Amtsgerichtes Baden-Baden, wonach von der Handlungsfähigkeit von Dr. Rau auszugehen ist, nicht bekannt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits am 24. September 1999 hat das EDI auf Antrag des Beistandes der Kunststiftung der Ausleihe von 95 Kunstwerken der Collection Rau und von 11 Kunstwerken der Kunststiftung mit verschiedenen Auflagen zugestimmt. Dies u. a. mit der Auflage, die Bilder dürften nach der Ausstellung in Japan ohne Zustimmung des Beistandes an keinen anderen Ort als in den Tresor in Embrach-Embraport verbracht werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Strittige Kernfrage bleibt aber, ob der Drittweltstiftung bei Ableben des Stifters dessen Kunstsammlung im geschätzten Wert von bis zu einer halben Milliarde Schweizerfranken zukommen soll. Dabei ist auch heute noch unklar, welches Zivilgericht den Eigentumsstreit um die Collection Rau entscheiden wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Dieser schwierige Fall, der durch zahlreiche Rechtsverfahren und unvorhersehbare Entwicklungen geprägt ist, stiess auf ein entsprechendes Medieninteresse. Wegen der Komplexität des Falles sind die Meldungen zum Teil unvollständig oder zu wenig präzis. Was den erwähnten "Figaro"-Artikel angeht, hat die Eidgenössische Stiftungsaufsicht seinerzeit zusammen mit der schweizerischen Botschaft in Frankreich geprüft, welche Reaktionen angemessen sind. Um die bestehenden Schwierigkeiten nicht noch zu vergrössern und um die zwischenstaatlichen Beziehungen nicht unnötig zu belasten, schien eine zurückhaltende Information angezeigt. Die Bundesbehörden haben keinen Grund, sich heute anders zu verhalten. Informationen an die Medien erfolgen situationsspezifisch.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Nachdem es lange umstritten war, haben die Schweizer Behörden - wie bereits oben unter Ziffer 3 ausgeführt - heute von der Handlungsfähigkeit des Stifters auszugehen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil der Stifter demzufolge heute wieder Anwältinnen mit der Wahrung seiner Interessen beauftragen kann. Hingegen gilt es zu betonen, dass die Eidgenössische Stiftungsaufsicht trotz der zweifelhaften Gesundheit des Stifters nie dessen Verbeiständung oder eine andere vormundschaftliche Massnahme zu seinen Lasten angestrengt hat. Verbeiständet wurden lediglich die Stiftungen Rau, weil aufgrund der oben erwähnten Vorkommnisse das gute Funktionieren der Stiftungsorgane gefährdet war bzw. weil durch einen Stiftungsrat und früheren Vertrauten des Stifters geltend gemacht wurde, es würden Stiftungsmittel wider den Stiftungszweck verwendet. Sobald die nötigen Vorkehrungen zur Schaffung oder Verbesserung der Organisation getroffen sind, können die Verbeiständungen der Stiftungen durch einen ordentlichen Stiftungsrat abgelöst werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Spätestens seit den Schwierigkeiten mit der Ausleihe vom 24. September 1999 und deren Nachfolgeausstellung im Musée du Luxembourg in Paris erfolgt eine regelmässige Zusammenarbeit zwischen dem EDI und dem EDA bzw. der Schweizer Mission in Paris. Diese enge Zusammenarbeit und die verzugslose Information haben sich bis heute bewährt. Ausserdem bezweckt die regelmässige Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen, den deutschen und den französischen Behörden, dass Dr. Rau, der wieder geschäftsfähig ist, in seine Rechte eingesetzt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zurzeit noch viele Rechtsfragen offen sind. Dabei geht es nicht zuletzt um die grundsätzlichen Eigentumsverhältnisse an der Collection Rau und deren künftige Verwendung. Immerhin gelang es bisher, die Sammlung Rau als Ganzes zusammenzuhalten.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Unter der Überschrift "Berne convoite la collection Rau" kritisiert die Pariser Tageszeitung "Le Figaro" in ihrer Ausgabe vom 2./3. Dezember 2000 den Bundesrat im Zusammenhang mit der Sammlung von Dr. Rau, einer zurzeit im Zollfreilager Embrach (ZH) eingelagerten Sammlung von Bildern, Plastiken und Kunstgegenständen, die vor kurzem dem Uno-Kinderhilfswerk Unicef vermacht wurde und deren Wert auf mehrere Milliarden Franken geschätzt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Laut "Le Figaro" hätten die Bundesbehörden 1998 verfügt, Dr. Rau sei geistig nicht mehr in der Lage, seine Sammlung selber zu verwalten. Seine drei Schweizer Stiftungen mit humanitärer Ausrichtung seien verbeiständet worden, und ein Zürcher Anwalt sei vom schweizerischen Innenministerium als Beistand eingesetzt worden. Das Bundesgericht habe die Geschäftsunfähigkeit von Dr. Rau bestätigt, obwohl ein Gericht in Baden-Baden kurz zuvor befunden hatte, Dr. Rau sei vollkommen in der Lage, sein Vermögen selbst zu verwalten. Derselbe Artikel rügt das Interesse der Schweiz an der Sammlung von Dr. Rau sowie die vom Eidgenössischen Departement des Innern unternommenen Anstrengungen, um den Abtransport der Sammlung aus der Schweiz anlässlich einer Ausstellung in Tokio und später in Paris zu verhindern. In Tokio habe der Schweizer Botschafter eingreifen müssen, damit die Ausstellung zustande kam, und in Paris, wo bereits ein Leihvertrag mit dem Senatspräsidenten unterzeichnet worden war, sei die Situation so verfahren gewesen, dass das "Département fédéral", mit Verfügung vom 24. Mai 2000, die sofortige Rücksendung der Kunstgegenstände nach Zürich angeordnet habe. Nach der darauf folgenden Reaktion der Anwälte von Dr. Rau und der Einreichung einer Klage wegen Kompetenzüberschreitung gegen das "Département fédéral" hätten diese Anwälte vor der schweizerischen Justiz Recht bekommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich ersuche den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- zu dem im "Figaro"-Artikel dargestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und insbesondere klarzustellen, ob die Bundesverwaltung die Unfähigkeitsklage gegen Dr. Rau veranlasst hat;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- mitzuteilen, welcher Art die Interventionen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Departementes des Innern waren; &lt;/p&gt;&lt;p&gt;- zu erklären, was er im Zusammenhang mit dem "Figaro"-Artikel zu tun gedenkt, entweder um die von der Schweiz allenfalls begangenen Fehler zu korrigieren oder um das Image unserer Bundesbehörden reinzuwaschen, falls der Artikel unwahre Behauptungen enthielt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Sammlung Rau</value></text></texts><title>Sammlung Rau</title></affair>