﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20003685</id><updated>2024-04-10T10:35:16Z</updated><additionalIndexing>32;Bildungspolitik;Stipendium</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2000-12-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4605</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K13010208</key><name>Stipendium</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K130301</key><name>Bildungspolitik</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2002-03-18T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-02-21T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2000-12-14T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2002-03-18T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2446</code><gender>m</gender><id>390</id><name>Widmer Hans</name><officialDenomination>Widmer Hans</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>00.3685</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die vom Bundesamt für Bildung und Wissenschaft auf Anregung der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur erarbeitete Stipendienstudie 1999 macht deutlich, dass gewichtige Unterschiede zwischen den Kantonen bezüglich Stipendien und/oder Darlehen, Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, Alterslimite, beitragsberechtigte Ausbildungen, anerkannte Ausbildungsstätten und Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Eltern (Hans-Kaspar von Matt/Werner Wicki/Stephan Hördegen: "Aspekte der schweizerische Stipendienpolitik". Bern, Mai 1999) bestehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trotz jahrzehntelanger Bemühungen ist es bisher nicht gelungen, das Stipendienwesen in der Schweiz aufgrund der bestehenden Gesetzgebung zu harmonisieren. Dies führt zu Ungerechtigkeiten, zu einer unterschiedlichen Behandlung vorwiegend von jungen Menschen und beeinträchtigt die Chancengleichheit auf das Empfindlichste. Es ist deshalb dringend notwendig, nach neuen Lösungen zu suchen, um für alle Menschen in unserem Lande Chancengleichheit in Bezug auf den Zugang zu Stipendien in der Schweiz sicherzustellen. Denkbar wäre z. B. ein Rahmen mit Grundsätzen (Kriterien für Stipendienberechtigung und Ähnliches) und mit Bandbreiten für Stipendienbeträge. Notfalls ist auch eine Verfassungsrevision in Aussicht zu nehmen, die dem Bund zusätzliche Kompetenzen verleiht, wenn dies aufgrund der bestehenden Gesetzgebung im Hinblick auf das anzustrebende Ziel der Gleichbehandlung aller aus- und weiterbildungswilligen Menschen nicht anders möglich ist.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Ausbildungsbeihilfen sind in kantonaler Kompetenz; der Bund kann den Kantonen Finanzhilfen an ihre diesbezüglichen Aufwendungen gewähren (Art. 66 der Bundesverfassung). Der Bund hat keine Regelungskompetenz; er kann hingegen seine Beiträge an Auflagen und Bedingungen knüpfen (Subventionsvoraussetzungen).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das von der Motion anvisierte Ziel einer gesamtschweizerischen Harmonisierung der Ausbildungsbeihilfen - vergleichbare Unterstützungsmöglichkeiten für alle aus- und weiterbildungsfähigen und -willigen Personen - kann über eine einfache Revision des geltenden Subventionsgesetzes kaum erreicht werden. Soll sich der Bund künftig aktiv und erfolgreich an den Harmonisierungsbestrebungen beteiligen können, so braucht er dafür weiter gehende rechtliche Möglichkeiten, beispielsweise in der Form eines Rahmengesetzes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Projekt "Neuer Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen" sieht denn auch im Bereich der Ausbildungsbeihilfen einen revidierten Verfassungsartikel 66 vor, der dem Bund die Möglichkeit der Rahmengesetzgebung einräumt. Dieser Vorschlag war in der Vernehmlassung weitgehend unbestritten. Das anvisierte Rahmengesetz sollte die wesentlichsten Harmonisierungsgrundsätze gesamtschweizerisch verbindlich verankern, ohne dabei die Grundzuständigkeit der Kantone für die Ausbildungsbeihilfen infrage zu stellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Motion setzt sich für ein legitimes, sehr unterstützungswürdiges Anliegen ein. Ihre Zielsetzung und der vorgezeichnete Weg tragen jedoch den besonderen Umständen nur teilweise Rechnung. Damit sämtliche Lösungswege weiterverfolgt werden können, sollte die Motion in der Form eines Postulates überwiesen werden.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, zusammen mit den Kantonen ohne Verzug eine Revision der Stipendiengesetzgebung (Ausbildungsbeihilfengesetz, SR 416.0) in Angriff zu nehmen mit dem Ziel, in der Schweiz eine Stipendiengesetzgebung sicherzustellen, die allen aus- und weiterbildungsfähigen und -willigen Personen vergleichbare Unterstützungsmöglichkeiten, unabhängig von ihrer Kantonszugehörigkeit und ihrem Wohnort, gewährt. Niemand soll aufgrund ihrer oder seiner wirtschaftlichen Situation eine öffentliche Bildungseinrichtung nicht besuchen können. Dies gilt auch für Frauen, die sich nach einer Familien- und Betreuungsphase für den Wiedereinstieg ins Berufsleben vorbereiten wollen. Falls diese Ziele durch eine Gesetzesrevision nicht erreicht werden können, ist auch eine Verfassungsrevision in Aussicht zu nehmen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Revision des Ausbildungsbeihilfengesetzes</value></text></texts><title>Revision des Ausbildungsbeihilfengesetzes</title></affair>