{"id":20003748,"updated":"2024-04-10T09:51:15Z","additionalIndexing":"55;Ursprungsbezeichnung;Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration;Vollzug von Beschlüssen;landwirtschaftliche Produkte","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2381,"gender":"m","id":317,"name":"Ehrler Melchior","officialDenomination":"Ehrler Melchior"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2000-12-15T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4605"},"descriptors":[{"key":"L07K07010603010101","name":"Deklarationspflicht","type":1},{"key":"L05K0105060601","name":"Lebensmitteldeklaration","type":1},{"key":"L05K0701010310","name":"Ursprungsbezeichnung","type":1},{"key":"L02K1402","name":"landwirtschaftliche Produkte","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2002-06-05T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-02-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(976834800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1023228000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2512,"gender":"m","id":490,"name":"Lustenberger Ruedi","officialDenomination":"Lustenberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2379,"gender":"m","id":315,"name":"Eberhard Toni","officialDenomination":"Eberhard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2414,"gender":"m","id":351,"name":"Sandoz Marcel","officialDenomination":"Sandoz Marcel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2490,"gender":"m","id":467,"name":"Galli Remo Giosué","officialDenomination":"Galli Remo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2482,"gender":"m","id":458,"name":"Decurtins Walter","officialDenomination":"Decurtins Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2485,"gender":"m","id":461,"name":"Estermann Heinrich","officialDenomination":"Estermann Heinrich"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2381,"gender":"m","id":317,"name":"Ehrler Melchior","officialDenomination":"Ehrler Melchior"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"00.3748","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Im Rahmen der gültigen Kennzeichnungsvorschriften stellen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse einen Teilbereich dar. Zur Umsetzung der Artikel 14 bis 16 sowie 18 des Landwirtschaftsgesetzes hat der Bundesrat folgende Regelungen erlassen:<\/p><p>- Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (SR 910.12);<\/p><p>- Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (SR 910.18);<\/p><p>- Verordnung vom 3. November 1999 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (SR 916.51).<\/p><p>Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden durch den Bund und durch die Kantone im Rahmen ihrer Kompetenzen nach der Lebensmittelgesetzgebung vollzogen. An der Marktfront sind die kantonalen Kontrollinstanzen nach einem einheitlich im Lebensmittelgesetz festgelegten Organisationskonzept tätig. Der Bund koordiniert, soweit notwendig, die kantonalen Vollzugsmassnahmen und überwacht die Tätigkeit der Zertifizierungsstellen, welche Kontrollaufgaben in der Produktion und auf der Aufbereitungs- und Einfuhrstufe erfüllen. Diese Verteilung der Kontrollaufgaben ist grundsätzlich sinnvoll, da sie eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Kontrolltätigkeit sowie den Einsatz der bei den Zertifizierungsstellen bestehenden Fachkenntnisse ermöglicht.<\/p><p>2. Der Vollzug erfolgt sektoriell, wobei zwischen den verantwortlichen Bundes-  und Kantonsbehörden eine Zusammenarbeit stattfindet. In unserem institutionellen und föderalistischen Umfeld ist es jedoch keine leichte Aufgabe, einen einheitlichen Vollzug der Kennzeichnungsvorschriften der verschiedensten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu gewährleisten. Ferner ist zu betonen, dass mit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen, welche u. a. auch den gegenseitigen Schutz von Bezeichnungen für Landwirtschaftsprodukte beinhalten, zusätzliche Herausforderungen auf den kantonalen Vollzug zukommen. Generell kann man feststellen, dass, wie schon in der Schweiz, auch in der EU gerade im Landwirtschaftsbereich dem Verbraucherschutz und der Betrugsbekämpfung ein hoher Stellenwert beigemessen wird. Eine engere Vernetzung zwischen den Bundes- und den Kantonsbehörden einerseits und zwischen den einzelnen zuständigen Bundesämtern andererseits könnte im Agrarsektor die Wirkung der oben genannten Vorschriften noch verbessern.<\/p><p>3. Um den Vollzug der genannten Vorschriften zu verbessern, soll nun im Rahmen eines im Jahre 2000 initiierten EVD-Projekts geprüft werden, inwieweit sich dieses Ziel durch die Schaffung eines interdepartementalen Ausschusses unter Einschluss der kantonalen Behörden erreichen liesse. Seitens des Bundes könnten das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt Gesundheit und das Bundesamt Veterinärwesen, die Eidgenössische Zollverwaltung sowie für den Spirituosenbereich die Eidgenössische Alkoholverwaltung darin vertreten sein. Dieser Ausschuss würde nicht nur die Kontrolle der Vorschriften in den Bereichen der Kennzeichnung und des grenzüberschreitenden Verkehrs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen koordinieren, sondern auch die zweckdienliche Reihenfolge der Sanktionierung von Widerhandlungen. Er wäre zudem Anzeigestelle für Unregelmässigkeiten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im neuen Landwirtschaftsgesetz (LwG) wurden verschiedene Bestimmungen über die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Produkte aufgenommen, so etwa in Bezug auf die Produktionsverfahren oder die Herkunft (Art. 14-16 LwG). Im Weiteren hat der Bundesrat gemäss Artikel 18 LwG die Kompetenz, für Erzeugnisse, die nach in der Schweiz verbotenen Methoden hergestellt werden, Vorschriften über die Deklaration zu erlassen. Schliesslich gibt Artikel 182 Absatz 1 LwG dem Bundesrat die Möglichkeit, ein Kontrollsystem zur Ermittlung von Zuwiderhandlungen, u. a. im Bereich der geschützten Kennzeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, einzuführen. Gemäss Absatz 2 dieses Artikels hat der Bundesrat den Vollzug des Lebensmittelgesetzes, des Zollgesetzes, des Landwirtschaftsgesetzes zu koordinieren.<\/p><p>In der Praxis zeigt sich, dass der Vollzug und die Kontrolle der erwähnten Bestimmungen nicht spielen. Produzentinnen und Produzenten, die ihre Produkte kennzeichnen, werden für ihre Anstrengungen nicht belohnt. Es gibt immer mehr Fälle, in denen solche Anstrengungen durch falsche und irreführende Kennzeichnungen unterlaufen werden. Umgekehrt erhalten Konsumentinnen und Konsumenten nicht die gewünschte Transparenz, sondern werden vielmehr über die wahre Beschaffenheit, Herkunft usw. von Produkten getäuscht.<\/p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:<\/p><p>1. Wie beurteilt er den heutigen Vollzug der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen?<\/p><p>2. Was unternimmt er, damit die gesetzlichen Bestimmungen im Interesse von Produzentinnen und Produzenten bzw. Konsumentinnen und Konsumenten Wirkung entfalten?<\/p><p>3. Wie gedenkt er die in Artikel 182 LwG Absatz 2 verlangte Koordination des Vollzuges von verschiedenen Gesetzen wirkungsvoll umzusetzen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Vollzug"}],"title":"Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Vollzug"}