{"id":20010416,"updated":"2024-04-10T10:23:44Z","additionalIndexing":"2841;Abtreibung;Fristenlösung","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Sie sieht diese Güterabwägung durch das Schutzmodell mit Beratungspflicht gewährleistet. Die Beratung soll durch staatlich anerkannte Beratungsstellen erfolgen und damit namentlich jene Bereiche abdecken, die eine ausschliesslich ärztliche Beratung nicht zu leisten vermag. Diese Position hat die CVP konsequent vertreten, insbesondere in den Verhandlungen zur Parlamentarischen Initiative Haering. Das Schutz- und Beratungsmodell sieht vor, dass Frauen eine ungewollte Schwangerschaft während der ersten zwölf Wochen straffrei abbrechen können, wenn sie vorher in einer staatlich anerkannten Stelle sorgfältig und eingehend beraten wurden und durch diese Stellen in dieser schwierigen Frage begleitet und unterstützt werden. Das hier vorgeschlagene Modell wahrt die Schutzpflicht des Staates für das ungeborene Leben. Durch die Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle werden ungewollt Schwangere in ihrer Konfliktlage nicht einfach allein gelassen, sondern werden durch Rat und praktische Hilfe in ihrer Entscheidfindung unterstützt. Nur durch aktive staatliche Massnahmen kann der Zugang der Frauen, die vor dem schwierigen Entscheid über einen Schwangerschaftsabbruch stehen, zu einem geeigneten immateriellen und materiellen Unterstützungsangebot sichergestellt werden (vgl. Motion RK-N, Minderheit Engler, 98.3047, \"Schwangerschaftsabbruch. Flankierende Massnahmen\"; am 5. Oktober 1998 als Postulat überwiesen).<\/p><p>Die von den Räten verabschiedete Revision des Strafgesetzbuches zum Schwangerschaftsabbruch wird aller Voraussicht nach aufgrund eines Gesetzesreferendums dem Volks unterbreitet werden. Für die CVP ist das geltende Recht ebenso unbefriedigend wie die geplante Neuregelung. Sie möchte aber zu einer raschen Änderung des gegenwärtig unbefriedigenden Rechtszustandes beitragen, und die CVP-Fraktion reicht deshalb jetzt diese Parlamentarische Initiative ein, um damit den Weg für eine konsensfähige und gleichzeitig ausgewogene und sinnvolle Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs frei zu machen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes reichen wir folgende Parlamentarische Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes ein:<\/p><p>Das Schweizerische Strafgesetzbuch (SR 311.0) wird wie folgt geändert:<\/p><p>Art. 118   2. Schwangerschaftsabbruch. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch<\/p><p>1. Wer eine Schwangerschaft mit Einwilligung der schwangeren Frau abbricht oder eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft anstiftet oder ihr dabei hilft, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 199 erfüllt sind, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft.<\/p><p>Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.<\/p><p>2. Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.<\/p><p>3. Die Frau, die ihre Schwangerschaft nach Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode abbricht, abbrechen lässt oder sich in anderer Weise am Abbruch beteiligt, ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 199 erfüllt sind, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.<\/p><p>Die Verjährung tritt in zwei Jahren ein.<\/p><p>Art. 119   Strafloser Schwangerschaftsabbruch<\/p><p>1. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist.<\/p><p>2. Der Abbruch einer Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode ist zudem straflos, wenn:<\/p><p>a. die schwangere Frau, die den Schwangerschaftsabbruch verlangt, der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1981 über die Schwangerschaftsberatungsstellen hat beraten lassen; und<\/p><p>b. der Eingriff durch eine patentierte Ärztin oder einen patentierten Arzt vorgenommen wird.<\/p><p>3. Ist die Frau nicht urteilsfähig, so ist die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich.<\/p><p>4. Ein Schwangerschaftsabbruch wird zu statistischen Zwecken der zuständigen Gesundheitsbehörde gemeldet, wobei die Anonymität der betroffenen Frau gewährleistet wird und das Arztgeheimnis zu wahren ist.<\/p><p>Art. 120   Missachtung der Beratungspflicht<\/p><p>Wer als Ärztin oder Arzt vor Ablauf der zwölften Woche seit Beginn der letzten Periode eine Schwangerschaft abbricht oder sich am Abbruch einer Schwangerschaft beteiligt, ohne die Bescheinigung gemäss Artikel 119 Ziffer 2 Buchstabe a eingesehen zu haben oder ohne die Frist von drei Tagen seit der Beratung abzuwarten, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.<\/p><p>Art. 121<\/p><p>Aufgehoben<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Schwangerschaftsabbruch. Schutzmodell mit Beratungspflicht"}],"title":"Schwangerschaftsabbruch. Schutzmodell mit Beratungspflicht"}