{"id":20011000,"updated":"2025-06-24T23:33:06Z","additionalIndexing":"66;15;Elektrizitätsmarkt;Leistungsauftrag;Meinungsbildung;Wettbewerb;ausserparlamentarische Kommission","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-03-05T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4606"},"descriptors":[{"key":"L04K17030302","name":"Elektrizitätsmarkt","type":1},{"key":"L05K0806020201","name":"ausserparlamentarische Kommission","type":1},{"key":"L03K070301","name":"Wettbewerb","type":1},{"key":"L05K0802030701","name":"Meinungsbildung","type":2},{"key":"L05K0806010105","name":"Leistungsauftrag","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-05-30T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(983746800000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(991173600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2517,"gender":"f","id":495,"name":"Menétrey-Savary Anne-Catherine","officialDenomination":"Menétrey-Savary"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.1000","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Elektrizitätsmarktgesetz (EMG), gegen welches das Referendum ergriffen worden ist, sieht vor, dass die neu zu schaffende Schiedskommission unter anderem für Streitigkeiten über die Durchleitungspflicht von Elektrizitätsnetzbetreibern zuständig ist (Art. 14 EMG). Für alle übrigen wettbewerbsrechtlichen Beurteilungen (Abreden, Missbrauch marktbeherrschender Stellungen, Unternehmenszusammenschlüsse) wird die Wettbewerbskommission (Weko) zuständig bleiben. <\/p><p>Die Einfache Anfrage zielt letztlich auf die Frage, ob das EMG Vorwirkung entfalte. Bis zum Inkrafttreten des EMG bleibt jedoch das Kartellgesetz (KG) auf den Elektrizitätsbereich vollumfänglich anwendbar. Es sei denn, öffentlich-rechtliche Vorschriften des eidgenössischen oder kantonalen Rechts würden die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes einschränken (Art. 3 Abs. 1 KG).<\/p><p>Die Weko erachtet sich gemäss KG als zuständig, Verfahren gegen Unternehmen zu führen, welche die Durchleitung von Elektrizität dritter Unternehmen durch ihr eigenes Netz verweigern. Gemäss Botschaft zum KG ist u. a. dann von einer unzulässigen Geschäftsverweigerung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a KG auszugehen, wenn ein Unternehmen als einziges über Einrichtungen verfügt, die zur Erbringung von bestimmten Dienstleistungen unerlässlich sind, und anderen Unternehmen den Zugang dazu verweigert (BBl 1995 I 571).<\/p><p>Die Weko hat in einem konkreten Fall entschieden, dass die Freiburger Elektrizitätswerke (FEW) mit ihrer Weigerung, Strom der Watt AG zu den Betriebsstätten der Migros in Courtepin und Estavayer-le-Lac durchzuleiten, ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne einer Geschäftsverweigerung missbraucht haben (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG). Nach umfangreicher Prüfung kommt die Weko zum Schluss, dass kein Vorbehalt nach Artikel 3 Absatz 1 KG vorliegt.<\/p><p>Das betroffene Unternehmen hat die Möglichkeit, diesen Entscheid der Weko an die Rechtsmittelinstanzen (Rekurskommission für Wettbewerbsfragen und Bundesgericht) weiterzuziehen. Diese werden abschliessend zu beurteilen haben, ob die Weko für die Beurteilung der Durchleitungsverweigerung zuständig war und ob sie zu Recht eine unzulässige Verhaltensweise angenommen hat. Die FEW haben nach Artikel 31 KG ferner die Möglichkeit, die ausnahmsweise Zulassung der Wettbewerbsbeschränkung durch den Bundesrat zu beantragen. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung wird in diesem Verfahren nicht infrage gestellt. Es geht nur noch um die Beurteilung anhand überwiegender öffentlicher Interessen. Gestützt auf einen solchen Antrag könnte der Bundesrat die Verweigerung der Durchleitung durch die FEW ausnahmsweise als zulässig erklären. Ein solcher Entscheid des Bundesrates müsste zeitlich befristet werden.<\/p><p>Öffentliche Erklärungen der Mitglieder der Weko bezüglich die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes erfolgen in eigener Verantwortung.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Seitdem am 14. Februar 2000 eine Klage gegen drei Stromversorger eingereicht worden ist, hat die Wettbewerbskommission (Weko) in zahlreichen Presseerklärungen ihre Haltung bezüglich der Öffnung des Elektrizitätsmarktes dargelegt. So erklärte der Präsident der Weko in der \"SonntagsZeitung\" vom 18. Juni 2000, dass die Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes früher und sogar ohne Gesetz ermöglicht werden sollte. Des Weiteren war im \"Express\" (Neuchâtel) vom 4. Oktober 2000 unter dem Titel \"Elektrizitätsmarkt, Gesetz schon umgangen\" zu lesen, dass die Weko bereits angekündigt habe, sie werde den Klagen stattgeben, die gegen die Betreiber von Elektrizitätsnetzen eingereicht würden, wenn sich diese unter Berufung auf die vom Gesetz vorgesehenen Marktöffnungsstufen weigerten, ihr Elektrizitätsnetz anderen zugänglich zu machen. Im Artikel (übernommen von der \"Agefi\") wird weiter ausgeführt, dass die Kommission versuche, eine Öffnung zu erzwingen, die ihrer Meinung nach in jedem Fall, auch ohne Gesetz, durchzusetzen sei.<\/p><p>Sind diese öffentlichen Stellungnahmen eines offiziellen Organs akzeptabel, eines öffentlichen Organs, das die laufende Diskussion zu beeinflussen und die demokratisch gefassten Parlamentsbeschlüsse zu umgehen versucht, ja dazu aufruft, sie zu missachten? Überschreitet die Weko nicht ihre Kompetenzen, wenn sie ankündigt, dass sie jedes Unternehmen verfolgen werde, das sich letztlich nur an das Gesetz hält?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Öffnung des Elektrizitätsmarktes. Rolle der Wettbewerbskommission"}],"title":"Öffnung des Elektrizitätsmarktes. Rolle der Wettbewerbskommission"}