{"id":20011007,"updated":"2025-06-24T21:17:04Z","additionalIndexing":"28;2841;junger Mensch;Werbeverbot;Alkoholkonsum;alkoholisches Getränk;Jugendschutz;Vollzug von Beschlüssen;Verkaufsverweigerung;Gesundheitspolitik;Alkoholwerbung","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2537,"gender":"m","id":515,"name":"Studer Heiner","officialDenomination":"Studer Heiner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"Evangelische und Unabhängige Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-03-19T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4606"},"descriptors":[{"key":"L05K1402010101","name":"alkoholisches Getränk","type":1},{"key":"L07K14020101010101","name":"Alkoholkonsum","type":1},{"key":"L05K0107010204","name":"junger Mensch","type":1},{"key":"L05K0703010109","name":"Verkaufsverweigerung","type":1},{"key":"L04K01040206","name":"Jugendschutz","type":2},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2},{"key":"L06K070101030201","name":"Alkoholwerbung","type":2},{"key":"L06K070101030205","name":"Werbeverbot","type":2},{"key":"L03K010505","name":"Gesundheitspolitik","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-05-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(984956400000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(990568800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2537,"gender":"m","id":515,"name":"Studer Heiner","officialDenomination":"Studer Heiner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"Evangelische und Unabhängige Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.1007","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst, und er ist über die Tatsache, dass die Jugendschutzbestimmungen lückenhaft umgesetzt werden, besorgt. Er hat Massnahmen eingeleitet (s. Ziff. 2 und 3 der Antwort), die einerseits eine Sensibilisierung der kantonalen Behörden und der betroffenen Wirtschaftskreise, andererseits eine Verbesserung der gesetzlichen Grundlagen erzielen sollen.<\/p><p>2. Das Alkoholgesetz (Art. 41) verbietet den Verkauf und den Ausschank gebrannter Wasser an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Die Überwachung und Strafverfolgung wird nach Artikel 57 des Alkoholgesetzes an die Kantone delegiert.<\/p><p>Im Bereich der vergorenen alkoholischen Getränke (Wein, Bier) gibt es bis heute auf Bundesebene keine einheitliche Abgabebeschränkung. Um diese Lücke zu schliessen, hat das Eidgenössische Departement des Innern eine Änderung der Lebensmittelverordnung (LMV) vorgeschlagen. Danach soll das Abgabealter für Bier, Wein und Obstwein gesamtschweizerisch auf 16 Jahre festgelegt werden. Der Bundesrat wird voraussichtlich bis Ende Jahr darüber entscheiden.<\/p><p>Für die gebrannten Wasser ist die Beschränkung der Werbung im Alkoholgesetz (Art. 42b) geregelt. Demzufolge ist nur noch sachbezogene Werbung zulässig. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) berät die Branche bei der Schaffung rechtskonformer Werbung, überwacht die Einhaltung der 1983 in Kraft getretenen Restriktionen und interveniert konsequent bei Widerhandlungen. Es ist erfreulich, dass die betroffenen Handelskreise diese Beschränkungen im Bereich gebrannter Wasser weitgehend respektieren.<\/p><p>Im Bereich der vergorenen Getränke gilt laut Artikel 24 LMV eine Einschränkung für die Werbung, wenn sie sich speziell an die Jugendlichen richtet. Weitere Restriktionen bestehen nicht.<\/p><p>Der Vollzug dieser Bestimmungen erfolgt durch die Kantone. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass dieser Vollzug nicht einfach ist, und wird sich bemühen, die Kantone diesbezüglich zu unterstützen.<\/p><p>3. Für den Vollzug der Jugendschutzbestimmungen sind die Kantone zuständig. Der Bund kann nur indirekten Einfluss ausüben, indem er die Kantone sensibilisiert und ihnen Wege aufzeigt, wie sie die Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgreich in Angriff nehmen können. Die EAV hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit in den Jahren 1999 und 2000 eine Reihe von Veranstaltungen und Workshops durchgeführt, die der Sensibilisierung der Vollzugsbehörden und Handelsunternehmen, der Eltern sowie der Pädagogen und Pädagoginnen dienten. Im Zentrum der Anlässe stand die Frage, wie die Trinkaltersbestimmungen durchgesetzt werden können. Dabei wurden den betroffenen Wirtschaftskreisen griffige Massnahmen aufgezeigt, welche die Beachtung und Durchsetzung der Jugendschutzbestimmungen erleichtern sollen. Die EAV hat für diese Informationsarbeit verschiedene Merkblätter erarbeitet, die einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen bieten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Aufgrund des Alkoholgesetzes ist der Verkauf von gebrannten Wassern inklusive Alcopops an Jugendliche unter 18 Jahren verboten; zudem ist aggressive Werbung für diese Produkte nicht zulässig. Artikel 136 des Schweizerischen Strafgesetzbuches stellt zudem das Verabreichen und das Zur-Verfügung-Stellen von alkoholischen Getränken an Kinder unter 16 Jahren unter Strafe. Weitere Massnahmen zum Jugendschutz sind in den kantonalen Gastgewerbegesetzen zu finden.<\/p><p>Eine am 25. Januar 2001 veröffentlichte Untersuchung im Rahmen der Kampagne Talk About des Blauen Kreuzes zeigte, dass in 68 von 79 im Kanton Bern getesteten Geschäften die Jugendschutzbestimmungen nicht eingehalten wurden. Frühere Untersuchungen im Rahmen von Testkäufen des Blauen Kreuzes in den Kantonen Zürich, Aargau und Bern zeigten ein ähnliches Bild. Auf kantonaler und kommunaler Ebene werden folglich politische Vorstösse zur Durchsetzung der Jugendschutzbestimmungen unternommen.<\/p><p>Es stellen sich auf Bundesebene folgende Fragen:<\/p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die Jugendschutzbestimmungen weitherum nicht eingehalten werden?<\/p><p>2. Was unternimmt er, damit die durch die Bundesgesetzgebung festgelegten Verkaufsverbote eingehalten werden und das Verbot aggressiver Werbung durchgesetzt wird?<\/p><p>3. Auf welche Weise sensibilisiert er die Kantone zugunsten einer konsequenten Durchsetzung der kantonalen Vorschriften?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Alkoholische Getränke. Durchsetzung des Verbots des Verkaufs an Jugendliche"}],"title":"Alkoholische Getränke. Durchsetzung des Verbots des Verkaufs an Jugendliche"}