{"id":20011016,"updated":"2025-06-24T22:50:42Z","additionalIndexing":"24;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;internationale Organisation;Vereinigung;Gleichbehandlung;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2457,"gender":"f","id":407,"name":"Genner Ruth","officialDenomination":"Genner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-03-23T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4606"},"descriptors":[{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1},{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1},{"key":"L04K10020103","name":"internationale Organisation","type":1},{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L05K0101030204","name":"Vereinigung","type":1},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-05-23T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(985302000000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(990568800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2457,"gender":"f","id":407,"name":"Genner Ruth","officialDenomination":"Genner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.1016","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Am 4. Juni 1992 hat der Bundesrat mit der Société internationale de télécommunications aéronautiques (Sita) ein Abkommen zur Regelung des fiskalischen Status abgeschlossen. Aufgrund der Kenntnislage befand er alle fünf für ein solches Abkommen massgebenden Kriterien für erfüllt:<\/p><p>a. Die Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Organisation müssen Staaten oder öffentlich-rechtliche Organisationen sein.<\/p><p>Ein Grossteil der nationalen Fluggesellschaften, die Mitglieder der Sita sind, ist ganz oder teilweise Eigentum der jeweiligen Regierung. In gewissen Fällen ist die nationale Fluggesellschaft gar integrierender Bestandteil eines Ministeriums. Alle Mitglieder der Sita gewährleisten ausserdem zivile Lufttransportdienste, die auf internationalen Verträgen basieren. Sie erfüllen also eine quasi-zwischenstaatliche Funktion, da sie Rechte ausüben, die nur Staaten zustehen.<\/p><p>b. Die interne Struktur der Organisation muss derjenigen einer zwischenstaatlichen Organisation entsprechen.<\/p><p>Die Nachforschungen haben ergeben, dass dieses Kriterium erfüllt ist.<\/p><p>c. Die finanziellen Ressourcen der Organisation müssen zur Hauptsache aus öffentlichen Mitteln stammen.<\/p><p>Obwohl die Sita nach dem genossenschaftlichen Modell des belgischen Rechtes gegründet worden ist, haben ihre Gründer die Sita als eine Art Service public angesehen und sie von Anfang an als eine nicht gewinnstrebige Institution konzipiert. Die Betriebskosten der Sita werden auf die einzelnen Benutzer proportional zu deren Inanspruchnahme der Dienstleistungen aufgeteilt. Die Benutzer gewähren der Sita Vorschüsse zur Kostendeckung. Ein  allfälliger Überschuss wird zurückerstattet oder ins Budget des folgenden Jahres übertragen. Der Betrieb erwirtschaftet also keinen Gewinn. Die Sita ist deshalb in allen Ländern, in denen sie aktiv ist, von den Einkommens- und Gewinnsteuern befreit.<\/p><p>Da die Mitglieder der Sita zum Teil staatseigene Fluggesellschaften sind, kann davon ausgegangen werden, dass die finanziellen Ressourcen der Sita teilweise öffentlicher Herkunft sind. Im Übrigen steht es der Sita frei, zur Erfüllung ihrer Ziele andere juristische Personen wie die Equant einzuschalten.<\/p><p>d. Die Organisation muss Aufgaben in einem wichtigen Bereich der zwischenstaatlichen Beziehungen wahrnehmen.<\/p><p>Mit dem Abschluss verschiedener internationaler Abkommen verpflichten sich die Staaten, Verantwortung in den Bereichen der Sicherheit, der Regelmässigkeit und der Effizienz des zivilen Luftverkehrs zu übernehmen. Sie übergeben die Ausführung eines Grossteils ihrer internationalen Verpflichtungen den nationalen Zivilluftfahrtsbehörden und delegieren gewisse Tätigkeiten an die Fluggesellschaften. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, benötigten die Fluggesellschaften ein eigenes Organ, die Sita. Diese übt somit quasi-zwischenstaatliche Tätigkeiten aus, denn ohne sie müssten die Staaten die nötigen Dienste selber erbringen. Ausserdem gewährleistet die Sita in Ländern, in denen das Flugnetz nicht genügend ausgebaut ist, die Übermittlung von Daten zur Flugkontrolle (für die Sicherheit), welche im direkten  Verantwortungsbereich der Staaten liegt. In diesem Fall nimmt sie also sogar staatliche Aufgaben wahr.<\/p><p>e. Die Schweiz hat ein besonderes Interesse daran, dass die Organisation ihren Sitz (oder einen Nebensitz) auf ihrem Hoheitsgebiet hat.<\/p><p>Aufgrund der schweizerischen Politik als Sitzstaat und im Hinblick auf die Entwicklung im Bereich der Telekommunikation, vor allem in Europa, ist die Niederlassung der Sita in der Schweiz von eindeutigem Interesse. Mit der Iata (Verband des Internationalen Luftverkehrs) und dem ACI (Internationaler Flughafenrat) wurde ein europäisches Zentrum für Zivilluftfahrt geschaffen.<\/p><p>Diese fünf für die Anerkennung des zwischenstaatlichen Charakters der Sita notwendigen Bedingungen haben seit 1992 keine Änderungen erfahren, und der Bundesrat ist der Ansicht, dass sie immer noch erfüllt sind.<\/p><p>2. Wie unter Ziffer 1 Buchstabe c erwähnt wurde, steht es der Sita wie jeder anderen  gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft des öffentlichen Bereichs frei, die Erfüllung ihrer Leistungen anderen juristischen Personen zu übertragen.<\/p><p>3. Wenn der Bundesrat Sitzabkommen mit zwischenstaatlichen Organisationen abschliesst, stützt er sich auf das Recht der internationalen Organisationen. Einer der in diesem Bereich geltenden Grundsätze lautet dahingehend, dass der Sitzstaat keinen finanziellen Vorteil aus der Niederlassung der internationalen Organisationen auf seinem Gebiet ziehen darf. Wären die Organisation und ihr Personal steuerpflichtig, käme dies insofern einem indirekten Beitrag der Mitgliedstaaten an den Sitzstaat gleich, als die Löhne mittels Mitgliederbeiträgen der Organisation finanziert werden. Wie in anderen Staaten besteht die schweizerische Praxis deshalb darin, das ausländische Personal einer zwischenstaatlichen Organisation von den Steuern zu befreien. Das inländische Personal hingegen wird nur befreit, wenn die Organisation ein internes Besteuerungssystem vorsieht und es deshalb um die Vermeidung einer Doppelbesteuerung geht.<\/p><p>Bei einer quasi-zwischenstaatlichen Organisation wird das ausländische Personal ebenfalls von den schweizerischen Steuern befreit. Beim inländischen Personal kann diese Steuerbefreiung nicht gewährt werden, da eine quasi-zwischenstaatliche Organisation kein richtiges internes Besteuerungssystem einführen kann. Dies, weil sie nicht nur aus Staaten, sondern auch aus privaten Organismen besteht, die keine Steuerhoheit besitzen. Die Bedingung der internen Besteuerung kann somit nicht erfüllt werden.<\/p><p>Dennoch bemühen sich die meisten quasi-zwischenstaatlichen Organisationen, ihre (ausländischen und inländischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleich zu behandeln und berücksichtigen deshalb die steuerliche Situtation bei der Festsetzung der Löhne.<\/p><p>Die Bezahlung der Angestellten der Sita mit Mitarbeiteraktien ist für eine internationale Organisation eher ungewöhnlich. Im schweizerischen Steuerrecht wird diese Art der Vergütung als steuerbares Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, d. h. als Lohn, angesehen. Für Mitarbeiteraktien gelten also die gleichen Bestimmungen wie oben.<\/p><p>4. Das Eidgenössische Departement für auswärtige  Angelegenheiten überwacht die Einhaltung der Bedingungen des Abkommens. Sollte es feststellen, dass die oben aufgezählten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, könnte es dem Bundesrat die Kündigung des Abkommens mit der Sita beantragen, wie dies im Abkommen selber vorgesehen ist. Der Bundesrat ist aber, wie oben bereits erwähnt, zum Schluss gekommen, dass das Abkommen mit der Sita nicht gekündigt werden muss, da die bei seinem Abschluss geltenden Bedingungen immer noch erfüllt sind.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Antwort zu meiner Einfachen Anfrage vom 19. März 1999 erwähnt der Bundesrat in der Liste der von Steuern befreiten Organisationen u. a. die Société internationale de télécommunications aéronautiques (Sita). Diese nichtstaatliche Institution gehöre zu den Organisationen und Vereinigungen, die von der direkten Bundessteuer befreit seien, weil der Bundesrat ihren zwischenstaatlichen Charakter anerkenne, wird in der Antwort ausgeführt.<\/p><p>Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Sita zur Regelung der rechtlichen Stellung der Sita in der Schweiz wurde am 4. Juni 1992 abgeschlossen. Darin wurde u. a. festgehalten, dass die Sita bezüglich ihren Guthaben, Einkünften und anderen Vermögenswerten von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit sei. Ferner ist die Sita von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Ausserdem sind die Mitglieder des Personals der Sita, welche nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, während der Dauer ihrer dienstlichen Tätigkeiten von allen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf den ihnen von der Sita ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit.<\/p><p>Die Sita ist ein Konsortium der weltweit grössten Fluggesellschaften und ist auf Verteilsysteme, Reservationen und Flugplanungen sowie auch auf die weltweite Telekommunikation spezialisiert. In Genf beschäftigt die Sita über 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon sind rund 10 Prozent Schweizer Bürgerinnen und Bürger.<\/p><p>Die ebenfalls auf Datenübermittlung spezialisierte Firma Equant, deren Titel an der Börse von Paris und New York gehandelt werden, gehörte laut eigener Publikation zu 50,4 Prozent der Sita. Die SAir Group besitzt rund eine Million Aktien der Equant und ist im Weiteren als Gründungsmitglied direkt an der Sita beteiligt.<\/p><p>Ich möchte dem Bundesrat in Zusammenhang mit diesen Tatsachen folgende Fragen stellen:<\/p><p>1. Erfüllt die Sita die in der Einfachen Anfrage Genner von 1999 erwähnten fünf Kriterien für den Abschluss eines Abkommens über Steuerbefreiung?<\/p><p>2. Ist es aus seiner Sicht nicht störend, dass die Sita trotz dem Börsengang via Equant steuerbefreit ist? Immerhin hat die Equant 1999 einen Jahresumsatz von 1,4 Milliarden Dollar erzielt und dabei einen Bruttogewinn von 313 Millionen Dollar erwirtschaftet.<\/p><p>3. Warum werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gleichen Institution steuerrechtlich so verschieden behandelt? Ausschliesslich die Schweizer Bürgerinnen und Bürger erfahren einen doppelten Nachteil - denn sie bezahlen nicht nur die Steuern, sondern sind im vorliegenden Fall auch gezwungen, die im Wert sinkenden Equant-Aktien als Lohnbestandteil zu akzeptieren und entsprechend zu versteuern. Wie begründet der Bundesrat diese Benachteiligung der Schweizer Bürgerinnen und Bürger, und warum wurde diese im Abkommen so vorgesehen?<\/p><p>4. Werden die Abkommen mit internationalen Organisationen regelmässig auf ihre Rechtmässigkeit und auf die Einhaltung der Konditionen überprüft?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Berechtigte Steuerbefreiung?"}],"title":"Berechtigte Steuerbefreiung?"}