﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20011032</id><updated>2025-06-24T21:15:17Z</updated><additionalIndexing>28;Sozialabgabe;Zahlungsverkehr;Ausgleichskasse;AHV-Beiträge</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2189</code><gender>m</gender><id>367</id><name>Widrig Hans Werner</name><officialDenomination>Widrig</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-05-07T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4607</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040117</key><name>Sozialabgabe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1103020104</key><name>Zahlungsverkehr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010401010101</key><name>AHV-Beiträge</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040104</key><name>Ausgleichskasse</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-06-27T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-05-07T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2001-06-27T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2189</code><gender>m</gender><id>367</id><name>Widrig Hans Werner</name><officialDenomination>Widrig</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.1032</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Seit Jahren wurde die AHV in der Öffentlichkeit und in den Medien immer wieder kritisiert, ihr Beitragsbezug sei zu large, was zu hohen Beitragsausständen und zu Zinsverlusten für den AHV-Fonds führe. Insbesondere wurde nicht verstanden, dass die AHV-Beiträge zwar innert 10 Tagen zu bezahlen sind, die Verzugszinspflicht aber erst nach 60 Tagen einsetzt. Diese Kritik hat der Bundesrat ernst genommen und nach umfangreichen Vorbereitungsarbeiten, welche die Verwaltung in enger Zusammenarbeit mit den Ausgleichskassen geleistet hatte, den Beitragsbezug auf den 1. Januar 2001 einer umfassenden Revision unterzogen (AS 2000 1441). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kernpunkt der Revision war die generelle Einführung einer Verzugszinspflicht bereits nach 30 statt wie bisher nach 60 Tagen (Art. 41bis Abs. 1 AHVV). Damit werden die Beitragszahlenden zu einer rascheren Ablieferung ihrer Beiträge angehalten. Wie der Fragesteller zu Recht festhält, wurde die bis Ende des vergangenen Jahres allgemein gültig gewesene Zahlungsfrist von 10 Tagen für gewisse Forderungen auf 30 Tage verlängert. Die zehntägige Frist gilt unverändert für die im Voraus bekannten periodischen Akontobeiträge (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Für weniger gut voraussehbare Beiträge (Nachforderungen, aufgrund der Jahresabrechnung auszugleichende Beiträge; vgl. Art. 39 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 AHVV) setzte der Bundesrat die Zahlungsfrist neu auf 30 Tage fest. Da es sich hier um ein Entgegenkommen zugunsten der Beitragspflichtigen handelt, scheint eine zweite Zahlungsfrist vertretbar. Allerdings trifft es zu, dass die Beiträge am letzten Tag der Frist bei der Ausgleichskasse eingetroffen sein müssen, weshalb unter Berücksichtigung der Zahlungsabwicklung effektiv weniger als 30 Tage für die Auslösung der Zahlung bleiben (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Diese Regel wurde zwar neu in der Verordnung verankert, entsprach aber schon bisher der Praxis. Ebenso wenig ist neu, dass in der AHV die Verzugszinsen rückwirkend (d. h. schon vor Ablauf der Zahlungsfrist) erhoben werden, wenn die Zahlungen nicht rechtzeitig eintreffen. Diese Betrachtungsweise hat die AHV seit der Einführung der Verzugszinsen im Jahre 1979. Sie wird indessen heute wohl eher wahrgenommen, weil die Zinspflicht früher einsetzt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Inwieweit das Gemeinwesen für sich längere Zahlungsfristen in Anspruch nimmt, kann hier nicht generell abgehandelt werden. Jedenfalls ist die öffentliche Hand als Arbeitgeberin den genau gleichen Vorschriften unterworfen wie alle übrigen Beitragspflichtigen. Ausserdem sind die Ausgleichskassen neu auch einer verschärften Vergütungszinspflicht unterworfen und haben z. B., wenn sie zu viel bezahlte Akontobeiträge nicht innert 30 Tagen nach Eingang der Abrechnung zurückerstatten, selber Zinsen zu bezahlen (Art. 41ter AHVV). &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schliesslich weist der Bundesrat darauf hin, dass die strengen Vorschriften in der AHV schon daher gerechtfertigt sind, weil es hier auch um Beiträge der Arbeitnehmenden geht, welche diesen am Lohn abgezogen wurden und die der AHV möglichst rasch zukommen sollen. Auch unter dem Aspekt allfälliger Wettbewerbsverzerrungen besteht ein Interesse daran, die pünktlichen Beitragszahlenden gegenüber den säumigen nicht zu benachteiligen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat in der AHVV nicht vorgesehen, dass die Ausgleichskassen bei geringfügigen Zinsen auf deren Erhebung verzichten können. Wenn das Bundesamt für Sozialversicherung in eigener Kompetenz aus verwaltungsökonomischen Überlegungen den Ausgleichskassen erlaubt, auf das Inkasso von Zinsbeträgen bis zu 30 Franken zu verzichten, mag dies sinnvoll sein. Auf keinen Fall wird der Bundesrat aber Weisungen des Bundesamtes zulassen, die den Vollzug der von ihm beschlossenen Verordnungsbestimmungen ins Ermessen der Ausgleichskassen stellen würden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat kann die Aussagen des Fragestellers, wonach die neue Regelung die guten Beitragszahler, kaum aber die notorisch Säumigen treffen würde, nicht nachvollziehen. Wer sich an die Fristen hält, was die überwältigende Mehrheit der Beitragszahlenden tut, hat nach wie vor keine Zinsen zu befürchten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat räumt ein, dass die Einführung der neuen Bezugsregelungen da und dort zu einigem Unmut geführt hat. Grund dafür waren zum Teil sicher auch ungenügende oder unvollständige Informationen durch die Ausgleichskassen. Er geht aber davon aus, dass sich die neue Regelung nach einer gewissen Übergangsphase einspielen wird. Für eine definitive Beurteilung ist es indessen heute noch zu früh. Auch lassen sich noch keine schlüssigen Aussagen über die Entwicklung der Beitragsausstände machen. Inkassomassnahmen - auch solche der AHV - sind bei den Schuldnern nie beliebt. Der Bundesrat bezweifelt allerdings, dass die Glaubwürdigkeit der AHV wesentlich gewinnen würde, wenn sie ihr Inkasso grosszügig ausgestalten und damit nicht nur das Risiko von Beitragsverlusten erhöhen, sondern auch eine konsequent rechtsgleiche Behandlung aufs Spiel setzen würde. Eine Rückkehr zum alten System kommt für den Bundesrat daher nicht infrage.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Seit dem 1. Januar 2001 sind in der AHV verschärfte Inkassobestimmungen in Kraft. Neu gibt es zwei Zahlungsfristen, nämlich 10 Tage für Akontobeiträge und 30 Tage für nachzuzahlende Beiträge. Ein Verzugszins wird bereits verlangt, wenn das Geld nicht innert 30 Tagen (bisher 60 Tagen) seit Ablauf der Zahlungsfrist bei den Ausgleichskassen eingetroffen ist. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der Erfahrungen der ersten Monate zeigt sich, dass das neue Regime auf grossen Widerstand stösst. Die verschärften Inkassobestimmungen treffen insbesondere die guten Beitragszahler, die notorisch Säumigen hingegen sind von den neuen Bestimmungen kaum betroffen. Wegen einer Zahlung, die ein paar Tage verspätet eintrifft, werden Verzugszinsen für mindestens 31 Tage fällig, und auf einmal auferlegte Mahngebühren darf nicht mehr verzichtet werden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die generelle Verkürzung der Fristen sowohl beim Mahnwesen als auch bei den Verzugszinsen um 30 Tage gegenüber der bisherigen Regelung erweist sich als zu eng. Der Bund, die Kantone und die Gemeinden erfüllen ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern in der Regel erst nach 60 bis 90 Tagen (z. B. Invalidenversicherung). Es ist offenkundig, dass zwischen den Zahlungsbedingungen von Staat und Bürgern eine krasse Ungerechtigkeit besteht, welche es zu beseitigen gilt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die zwei Zahlungfristen mit 10 Tagen für Akontobeiträge bzw. 30 Tage für nachzuzahlende Beiträge sind zu kompliziert. Ebenso wenig wird verstanden, dass der Verzugszins nicht ab dem Datum berechnet wird, an dem die Zahlung hätte eintreffen sollen, sondern rückwirkend. Zur Entschärfung der Situation könnte den AHV-Ausgleichskassen auch ein grösseres Ermessen bei der Geltendmachung von Verzugszinsen eingeräumt werden, indem die heutige, auf der Ebene der Verwaltungsweisungen festgelegte Grenze von 30 Franken neu auf 100 Franken erhöht würde. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es ist zudem fraglich, ob die Beitragsausstände mit diesen Massnahmen effektiv reduziert werden können. Vielmehr handelt sich die AHV mit diesen Massnahmen ein negatives Image ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass aufgrund der nachteiligen Auswirkungen der neuen Verordnungsbestimmungen wieder zum altbewährten System vor dem 1. Januar 2001 zurückgekehrt werden sollte?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>AHV/IV/EO/ALV. Neue Inkassobestimmungen ab 1. Januar 2001</value></text></texts><title>AHV/IV/EO/ALV. Neue Inkassobestimmungen ab 1. Januar 2001</title></affair>