{"id":20011044,"updated":"2025-06-24T21:14:35Z","additionalIndexing":"15;Arbeitnehmerschutz;Sozialrecht;Arbeitszeit;Teilzeitarbeit;Arbeitsrecht;Einstellung;Frauenarbeit;Arbeitsvertrag","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2413,"gender":"m","id":349,"name":"Rennwald Jean-Claude","officialDenomination":"Rennwald"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-05T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4608"},"descriptors":[{"key":"L05K0702030213","name":"Teilzeitarbeit","type":1},{"key":"L05K0702010201","name":"Arbeitsvertrag","type":1},{"key":"L05K0702040201","name":"Arbeitnehmerschutz","type":1},{"key":"L05K0702050302","name":"Arbeitszeit","type":1},{"key":"L05K0702030205","name":"Frauenarbeit","type":2},{"key":"L04K01040212","name":"Sozialrecht","type":2},{"key":"L05K0702010204","name":"Einstellung","type":2},{"key":"L04K07020402","name":"Arbeitsrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-08-22T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(991692000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(998431200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2413,"gender":"m","id":349,"name":"Rennwald Jean-Claude","officialDenomination":"Rennwald"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.1044","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Im Jahre 2000 gab es insgesamt rund 175 000 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Frauenanteil 66 Prozent) mit mehr als einer Beschäftigung. Davon hatten 48 000 (Frauenanteil 27 Prozent) als Haupttätigkeit eine Vollzeitstelle, wovon 13 000 (Frauenanteil 18 Prozent) einem selbstständigen und 35 000 (Frauenanteil 31 Prozent) einem unselbstständigen Nebenerwerb nachgingen. 127 000 Arbeitnehmende (Frauenanteil 76 Prozent) hatten als Haupttätigkeit eine Teilzeitstelle, davon 24 000 (Frauenanteil 61 Prozent) mit selbstständigem und 103 000 (Frauenanteil 79 Prozent) mit unselbstständigem Nebenerwerb. Der Nebenerwerb kann jeweils eine oder mehrere Beschäftigungen ausmachen. (Quelle: Schweizerische Arbeitskräfteerhebung 2000, BFS) <\/p><p>2. Bei der AHV, IV, EO und FL (Familienzulagen in der Landwirtschaft) sowie bei der Arbeitslosenversicherung bietet Mehrfachbeschäftigung keine besonderen Probleme.<\/p><p>In der obligatorischen Unfallversicherung gilt, dass Arbeitnehmende, welche bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, grundsätzlich bei jedem Arbeitgeber obligatorisch gegen Berufsunfälle, -krankheiten sowie Nichtberufsunfälle versichert sind. Arbeitnehmende, die für verschiedene Arbeitgeber tätig sind, deren wöchentliche Arbeitszeit jedoch bei keinem Arbeitgeber mindestens acht Stunden erreicht, sind gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert. Die Arbeitsstunden bei den verschiedenen Arbeitgebern werden nicht zusammengezählt. Für diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten jedoch Unfälle auf dem Arbeitsweg als (versicherte) Berufsunfälle.<\/p><p>Was die berufliche Vorsorge anbelangt, bewirken Mehrfachanstellungen eine verminderte oder gar keine Abdeckung durch die zweite Säule. Wenn nämlich der oder die Versicherte bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, so muss bei jedem Arbeitgeber ein Lohn in der Höhe des Koordinationsabzuges (aktuell 24 720 Franken) erreicht werden, um unter das BVG-Obligatorium zu fallen. Trifft dies zu, ist er oder sie durch jeden Arbeitgeber individuell versichert, kann aber die von den verschiedenen Arbeitgebern erhaltenen Löhne nicht kumulieren, um im obligatorischen Bereich eine bessere Versicherung erreichen zu können.<\/p><p>Die aktuelle Gesetzgebung erlaubt es zwar den Arbeitnehmenden, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind und die insgesamt - durch Zusammenzählen der verschiedenen Löhne - den Koordinationsbetrag erreichen, von den einzelnen Arbeitgebern zu verlangen, dass sie Beiträge für die zweite Säule leisten, sei es bei einer Pensionskasse eines Arbeitgebers oder bei der Auffangeinrichtung. Dieses System ist aber aus verschiedenen Gründen unbefriedigend. Einerseits verpflichtet es die Versicherten, selber bei den einzelnen Arbeitgebern oder gar bei der Auffangeinrichtung die notwendigen Schritte zu unternehmen. Anderseits sind gewisse Arbeitgeber wenig geneigt, solche Personen versichern zu lassen.<\/p><p>Dieses Problem könnte durch die zurzeit laufende erste BVG-Revision behoben werden. Im ersten Entwurf hatte der Bundesrat vorgeschlagen, die Koordinationsschwelle zu senken, und gleichzeitig Modelle für einen Koordinationsabzug vorgesehen, der proportional zum Beschäftigungsgrad ausfallen würde. Dies hätte die Anzahl der von diesem Problem betroffenen Personen erheblich reduziert. Unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse hat er aber auf diese Senkungen der Koordinationsschwelle verzichtet. Indessen hat die SGK-N bei der Bearbeitung des Dossiers die Frage der tiefen Einkommen und der Teilzeitarbeitnehmenden wieder aufgenommen. Die Subkommission, die sich mit den Fragen des Koordinationsabzuges befasst, hat beim BSV einen Bericht über das Problem der Mehrfachanstellungen verlangt, damit anlässlich der ersten BVG-Revision eine Lösung gefunden werden kann.<\/p><p>Aus der Sicht des Arbeitsgesetzes ist eine Mehrfachbeschäftigung grundsätzlich zulässig, jedoch dürfen dadurch die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit nicht untergraben werden, d. h. sie sind unter Betrachtung aller Anstellungsverhältnisse insgesamt einzuhalten. Das stellt erhöhte Kontrollanforderungen, insbesondere an Zweitarbeitgeber, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in Teilzeit anstellen. Ein Betrieb, der Arbeitnehmende in einem Teilzeitpensum beschäftigt und demzufolge möglicherweise Zweitarbeitgeber ist, hat somit sicherzustellen, dass die im Hauptbetrieb geleisteten Stunden bei der Berechnung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit mitgezählt werden.<\/p><p>3. Der Bundesrat anerkennt die Problematik im Zusammenhang mit Mehrfachbeschäftigungen, ist aber nicht der Auffassung, dass die Entwicklung solcher Mehrfachbeschäftigungen zu einer Durchbrechung der Sozial- und Arbeitsgesetze führen wird. So haben die Mehrfachanstellungen seit 1991 (d. h. seit Einführung der Arbeitskräfteerhebungen) lediglich tendenziell leicht zugenommen. Dass der Lohn bei Mehrfachanstellungen - gemessen an der Arbeitszeit - niedriger ist als bei nur einer Anstellung, trifft wohl zu, wenn der Durchschnittslohn sämtlicher Branchen als Vergleich herangezogen wird. Bei einer Gegenüberstellung mit dem Lohn für jeweils gleichwertige Arbeiten erscheint diese allgemeine Aussage allerdings fraglich. Die Arbeitszeit stellt bei Personen mit mehreren Teilzeitstellen in der Regel kein Problem dar. Im Hinblick auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit problematisch kann dagegen die Arbeitszeit bei Personen mit einer Vollzeitstelle als Haupttätigkeit sein. Die Direktion für Arbeit des Seco hat gerade vor kurzem die Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie weitere Interessierte auf die Problematik der Mehrfachbeschäftigung hingewiesen und ihnen die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in Erinnerung gerufen.<\/p><p>4. Das Problem der Diskriminierung von Frauen stellt sich bei der Mehrfachbeschäftigung dort, wo die Haupttätigkeit eine Teilzeitstelle ist, da von dieser Arbeitsform überproportional mehr Frauen betroffen sind. Von einer (indirekten) Diskriminierung von Frauen kann heute noch in Bezug auf die Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten bei der beruflichen Vorsorge gesprochen werden, die sich bei Mehrfachanstellungen noch kumulieren kann. Das Problem ist allerdings erkannt und wurde im Rahmen der Arbeiten zur ersten BVG-Revision von der SGK-N aufgenommen. Einen rechtlichen Schutz gegen Diskriminierungen von Frauen bei Teilzeitarbeit im Zusammenhang mit der Gestaltung der Arbeitsbedingungen oder der Entlöhnung bietet im Übrigen das Gleichstellungsgesetz.<\/p><p>Bei der Mehrfachbeschäftigung mit Vollzeitstelle als Haupttätigkeit ist der Frauenanteil dagegen bedeutend geringer, und die Frage der Diskriminierung von Frauen stellt sich dabei kaum.<\/p><p>5. Massnahmen, die der besonderen Situation der Mehrfachanstellungen Rechnung tragen, sind bereits getroffen worden oder werden diskutiert. So hatte der Bundesrat auf den 1. Januar 2000 die Grenze für die obligatorische Versicherung gegen Nichtberufsunfälle bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen von 12 auf 8 Arbeitsstunden pro Woche herabgesetzt. Auf das kürzlich ergangene Kreisschreiben der Direktion für Arbeit des Seco im Zusammenhang mit dem Arbeitsgesetz sowie auf die Behandlung der Problematik der tiefen Einkommen bei der beruflichen Vorsorge durch die SGK-N wurde bereits eingegangen. Weitere Massnahmen erachtet der Bundesrat zurzeit nicht als notwendig oder sinnvoll.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In einigen westlichen Ländern haben Mehrfachanstellungen in Teilzeit (d. h. Anstellungen bei mehreren Arbeitgebern) in den letzten Jahren beträchtlich zugenommen. In Frankreich z. B. schätzt das Institut national de la statistique et des études économiques die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Art von Arbeit ausüben (Privatwirtschaft, öffentliche Unternehmen, ausgenommen Landwirtschaft), auf fast 400 000.<\/p><p>Wir fragen den Bundesrat deshalb:<\/p><p>1. Wie verbreitet sind Mehrfachanstellungen in Teilzeit in der Schweiz?<\/p><p>2. Welche Folgen hat dieses Arbeitsmodell für die betroffenen Personen aus der Sicht der verschiedenen Bereiche der sozialen Sicherheit?<\/p><p>3. Birgt der Aufschwung von Mehrfachanstellungen in Teilzeit nicht die Gefahr, dass die Bestimmungen der Sozial- und Arbeitsgesetze noch mehr durchbrochen werden, indem die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Personen mit mehrfacher Anstellung generell höher ist als die von Personen mit einer einzigen Stelle (sowohl bei Teilzeit- als auch bei Vollzeitbeschäftigung), während ihr Lohn niedriger ist?<\/p><p>4. Läuft dieses Arbeitsmodell aufgrund der Tatsache, dass es vor allem Frauen betrifft, nicht Gefahr, zu neuen Diskriminierungen von Frauen zu führen?<\/p><p>5. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um sicherzustellen, dass Mehrfachanstellungen in Teilzeit nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen der Sozialgesetzgebung stehen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Mehrfachanstellungen in Teilzeit"}],"title":"Mehrfachanstellungen in Teilzeit"}