{"id":20011056,"updated":"2025-06-24T22:52:02Z","additionalIndexing":"15;Arbeitnehmerschutz;Strafverfahren;Vollzug von Beschlüssen;Arbeitsrecht;Gewerkschaft;Arbeitsvertrag","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4608"},"descriptors":[{"key":"L04K07020402","name":"Arbeitsrecht","type":1},{"key":"L05K0702010201","name":"Arbeitsvertrag","type":1},{"key":"L05K0702040201","name":"Arbeitnehmerschutz","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2},{"key":"L04K05040402","name":"Strafverfahren","type":2},{"key":"L06K070204010203","name":"Gewerkschaft","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-08-29T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(992901600000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(999036000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.1056","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Aus der Sicht des Arbeitsgesetzes ist eine Mehrfachbeschäftigung grundsätzlich zulässig, sofern die arbeitsgesetzlichen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten dadurch nicht unterlaufen werden; letztere sind unter Beachtung aller Beschäftigungsverhältnisse - gleichgültig, ob beim gleichen oder bei verschiedenen Arbeitgebern - insgesamt einzuhalten. Dabei gilt, dass die Verantwortung für die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften vollumfänglich beim Arbeitgeber bzw. den Arbeitgebern liegt. In Zusammenhang mit Mehrfachbeschäftigungen obliegt insbesondere dem Zweitarbeitgeber, der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zu einem Teilpensum anstellt, eine besondere Kontrollpflicht.<\/p><p>1. Der Vollzug des Arbeitsgesetzes obliegt in erster Linie den Kantonen. Der Bund übt die Oberaufsicht aus und nimmt zentrale und koordinierende Aufgaben wahr. Entsprechend hat das Seco die Situation auf nationaler Ebene geklärt und gegenüber den Verantwortlichen des Migros Genossenschaftsbundes sichergestellt, dass die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung rechtmässiger Zustände eingeleitet wurden. Weiter hat das Seco in einem Schreiben die Kantone wieder einmal auf die Problematik der Mehrfachbeschäftigung aufmerksam gemacht, die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in diesem Zusammenhang in Erinnerung gerufen und die Kantone zum Handeln aufgefordert. Es wurde jedoch, wie das in aller Regel üblich ist, darauf verzichtet, von den Kantonen formell Bericht zu verlangen.<\/p><p>2.\/3. Nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber strafbar, wenn er den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwider handelt. Da der Nachweis des Vorsatzes meistens sehr schwer zu erbringen ist, entspricht es einer langjährigen Praxis der Vollzugsorgane, bei erstmaligen Verstössen auf eine Strafanzeige zu verzichten und es bei einer formellen Verwarnung bewenden zu lassen. Dies ist der Grund, weshalb im vorliegenden Fall kein Strafverfahren eingeleitet wurde. Im Übrigen ist es, wie oben erwähnt, Sache der Kantone, im Einzelfall die notwendigen Vollzugsmassnahmen zu ergreifen. Es konnte nicht Sinn der Pressemitteilung des Seco sein, auf Einzelheiten in diesem Zusammenhang einzugehen.<\/p><p>4.\/5. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass für die arbeitsintensiven Kontrollen über die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten bei den kantonalen Vollzugsorganen nur beschränkte personelle Ressourcen vorhanden sind. Die Kantone setzen in der Regel auf Stichproben oder Schwerpunktkontrollen, von welchen jedoch eine grosse präventive Wirkung ausgeht. Hinzu kommen die Kontrollen, welche auf Anzeige hin (von Gewerkschaften oder einzelner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) vorgenommen werden. Das Seco hat im Übrigen erst kürzlich zuhanden der Kantone eine spezielle Checkliste zur Kontrolle der Arbeitszeit erarbeitet und die kantonalen Vollzugsorgane aufgefordert, ihre Kontrolltätigkeit zu intensivieren.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In diesem Frühjahr konnte man der Presse entnehmen, dass die Migros die Vorschriften über die Höchstarbeitszeit dadurch umging, dass sie mit einem Arbeitnehmer mehrere Verträge (Zweitarbeitsverträge) abschloss. Dadurch wollte die Migros die Bezahlung von Lohnzuschlägen vermeiden. Mit der Pressemitteilung vom 26. April 2001 teilte das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) mit, es sei durch die Direktion des Migros Genossenschaftsbundes (MGB) über die Existenz von Zweitarbeitsverträgen informiert worden, die gesamthaft die Vorschriften über Höchstarbeitszeiten und Überzeit nicht einhalten würden. In dieser Pressemitteilung heisst es: \"Das Seco stellt mit Befriedigung fest, dass die Migros schnell reagiert und die nötigen Massnahmen bereits eingeleitet hat.\" Im Zusammenhang mit Abklärungen bei der Migros-Genossenschaft Zürich verbreitete die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich am 26. April 2001 eine Pressemitteilung mit folgendem Passus: \"Nun werden Anstellungsverhältnisse in der überwiegenden Zahl der Fälle sowohl im Interesse Arbeit nehmender als auch Arbeit gebender Personen abgeschlossen. In diesen Fällen wird kaum jemand klagen.\" Die Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden sind in der Tat beschränkt. Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Arbeitsgesetzes bestimmt: \"Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er den Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt.\"<\/p><p>Ich frage den Bundesrat:<\/p><p>1. In seiner Pressemitteilung spricht das Seco davon, dass es in verschiedenen Migros-Genossenschaften solche Zweitarbeitsverträge gibt. Hat das Seco die zuständigen kantonalen Behörden informiert und zu entsprechenden Abklärungen aufgefordert? Wenn ja, was haben diese Abklärungen ergeben?<\/p><p>2. Die Migros ist ein Grosskonzern mit Personalabteilungen, in denen spezialisierte Juristen tätig sind. Es müsste diesen Fachleuten und damit auch dem MGB klar gewesen sein, dass die Migros-Zweitarbeitsverträge gegen das Arbeitsgesetz vestossen. Zumindest müssten sie gewusst haben, dass das Risiko bestand, gegen das Arbeitsgesetz zu verstossen (Eventualvorsatz). Gemäss Arbeitsgesetz sind solche Verstösse strafbar. Wurden Strafverfahren eingeleitet?<\/p><p>3. Das Seco erwähnt mit keinem Wort Massnahmen gemäss Artikel 51 oder Artikel 59 des Arbeitsgesetzes. Es erklärt sich einfach befriedigt damit, dass die Migros angeblich Massnahmen ergreifen will, um in Zukunft nicht mehr gegen das Arbeitsrecht zu verstossen. Das Seco teilt nicht einmal mit, es werde  möglicherweise auch indirekt durch die kantonalen Vollzugsstellen  die Beseitigung der illegalen Zustände bei der Migros überwachen. Werden die Bundesbehörden in Zukunft bei jedem Gesetzesbrecher auf Strafverfolgung oder andere Massnahmen verzichten, wenn er mitteilt, er wolle sich bessern?<\/p><p>4. Wie die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich feststellt, sind solche illegalen Praktiken von Arbeitgebern schwer festzustellen, weil die Arbeitnehmer kaum Anzeige erstatten. (Dies wohl weniger deshalb, weil Zweitarbeitsverträge im gegenseitigen Interesse liegen, wie dies die Volkswirtschaftsdirektion des Kanton Zürich schreibt, sondern, weil die Arbeitnehmer bei einer Anzeige mit Nachteilen rechnen müssen.) Die Machenschaften der Migros wurden auch nur durch die Gewerkschaften aufgedeckt. Als am 13. Juni 2001 die Gewerkschaften gegen die angebliche Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften bei der Migros Basel protestierten, äusserte sich John Leuenberger, Personalchef des MGB, die Migros müsse es sich überlegen, weiterhin mit dem VHTL einen Gesamtarbeitsvertrag abzuschliessen, wenn die Kampagne gegen die Migros fortgesetzt werde. Aufgrund der vorangehenden Ereignisse kann diese Aussage nur dahingehend interpretiert werden, dass die Migros oder ihr oberster Personalchef die Kontrolle durch die freien Gewerkschaften ablehnt und nur Gesamtarbeitsverträge mit dem hauseigenen Personalverband oder anderen \"zahmen\" Arbeitnehmerverbänden abschliessen will. Ist dieses Verhalten der Migros nicht ein Signal für die Behörden, die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften bei diesem Konzern vermehrt zu kontrollieren? Ist der Bundesrat bereit, das Seco zu entsprechenden Schritten aufzufordern?<\/p><p>5. Wie aus der Pressemitteilung der Zürcher Volkswirtschaftsdirektion hervorgeht, ist die Einhaltung eines Teils der arbeitsrechtlichen Vorschriften nur schwer zu kontrollieren. Die Aufsichtsbehörden sind auf Anzeigen angewiesen. Zugleich droht eine Verdrängung freier Gewerkschaften aus bestimmten Betrieben, sodass auch die gewerkschaftliche Kontrolle nicht mehr spielt. Hält der Bundesrat unter diesen Umständen die heutigen Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden für ausreichend? Hält er die personellen und finanziellen Mittel dieser Aufsichtsbehörden für ausreichend? Hält er es für möglich, Firmen, die keine Gesamtarbeitsverträge abschliessen oder Gesamtarbeitsverträge nur mit hauseigenen Personalverbänden abschliessen (\"yellow dog contracts\"), stärker durch die Behörden zu kontrollieren?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Durchsetzung des Arbeitsgesetzes. Beispiel Migros"}],"title":"Durchsetzung des Arbeitsgesetzes. Beispiel Migros"}