{"id":20011078,"updated":"2025-06-24T22:04:24Z","additionalIndexing":"04;Dumping;Wettbewerbsbeschränkung;unlautere Werbung;New Public Management;Bundesamt für Landestopographie","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2338,"gender":"m","id":85,"name":"Frick Bruno","officialDenomination":"Frick"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2001-06-22T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4608"},"descriptors":[{"key":"L05K0806010801","name":"New Public Management","type":1},{"key":"L04K07030101","name":"Wettbewerbsbeschränkung","type":1},{"key":"L05K0703010102","name":"Dumping","type":1},{"key":"L05K0703010108","name":"unlautere Werbung","type":1},{"key":"L05K0804030401","name":"Bundesamt für Landestopographie","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-09-12T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(993160800000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1000245600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2338,"gender":"m","id":85,"name":"Frick Bruno","officialDenomination":"Frick"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.1078","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Bundesamt für Landestopographie (L+T) ist gemäss Leistungsauftrag des Bundesrates vom 17. November 1999 für die Jahre 2000-2003 für die Erstellung und den Unterhalt einer modernen, satellitengestützten Landesvermessung zuständig. Ab 1997 wurde mit dem Aufbau des \"Automatischen GPS Netz Schweiz\" (Agnes) begonnen, dessen Ausbau Ende 2001 abgeschlossen sein wird (GPS: Global Positioning System). Neben seiner Funktion als Referenznetz für die Landesvermessung wird Agnes auch für wissenschaftliche Untersuchungen verwendet. Mittels Agnes können die geodynamischen Vorgänge im Alpenraum untersucht werden, und seit kurzem fliessen die Agnes-Daten bei der Meteo Schweiz versuchsweise auch in die Berechnung von Wetter- und Klimamodellen ein. Als ein Nebenprodukt von Agnes ergibt sich ausserdem die Möglichkeit des Angebotes eines Echtzeitpositionierungsdienstes, bei dem über geeignete Kommunikationsmittel (z. B. Natel\/GSM) den Benutzern die Messdaten der Agnes-Stationen zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang bietet die L+T seit März 2001 einen Pilotbetrieb für den Positionierungsdienst swipos-GIS\/GEO an.<\/p><p>Bis zum Abschluss des Projektes Agnes Ende 2001 laufen alle Kosten auf dem Kostenträger des Projektes auf. Von dort werden die Kosten in den Folgejahren via Abschreibungen auf das Produkt swipos-GIS\/GEO verteilt, d. h. eine effektive Betriebskostenrechnung für swipos-GIS\/GEO wird es erst ab dem 1. Januar 2002 geben. Dieser Umstand lässt sich durch den momentanen Pilotbetrieb rechtfertigen. Die Betriebskostenrechnung von Agnes beinhaltet alle Kosten (inklusive Amortisation, Unterhalt und Betrieb), welche für die Nutzung des Netzes für die Landesvermessung sowie für die Forschung und Wissenschaft notwendig sind. <\/p><p>Zu den einzelnen Fragen der Einfachen Anfrage nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Auf der infrage stehenden Internet-Seite hat die L+T nicht den Positionierungsdienst swipos-GIS\/GEO als eindeutig hoheitliche Aufgabe bezeichnet, sondern den Betrieb und Unterhalt des Agnes. Auf diesem GPS-Permanentnetz beruhen verschiedene Arbeiten der Landesvermessung. Der Auftrag zur Landesvermessung selbst ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die Erstellung neuer Landkarten (SR 510.62). Der Betrieb von Agnes bildet insofern einen Bestandteil dieser Bundesaufgabe. Der Vorwurf des unlauteren Wettbewerbes ist deshalb im konkreten Fall nicht gerechtfertigt.<\/p><p>2. Flag-Ämter sind gehalten, die Kalkulation ihrer Leistungen auf Grundlage der vollen Kosten vorzunehmen (s. Flag-Handbuch vom 1. März 1999). Deshalb bildet das Führen einer ausgebauten und funktionstüchtigen Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR) eine zwingende Voraussetzung für eine Verwaltungsführung nach dem Flag-Konzept. Das Erfordernis der vollen Kostendeckung ist vor allem für kommerzielle Leistungen wichtig, weil in diesem Bereich in der Regel ein begrenzter Wettbewerb mit privaten Anbietern stattfindet. Aufgrund der bisher erfolgten Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen, für welche die Eidgenössische Finanzkontrolle zuständig ist, besteht kein Anlass zu grundlegenden Korrekturen. Wo festgestellt wird, dass die Kostenzuscheidung innerhalb der KLR nicht regelkonform erfolgt und damit Wettbewerbsverzerrungen nicht ausgeschlossen werden können, werden die betroffenen Flag-Ämter veranlasst, die erforderlichen Anpassungen umgehend vorzunehmen.<\/p><p>3. Der Bundesrat hält fest, dass gegenüber Flag-Ämtern kein (kartell)rechtsfreier Raum besteht. Das Bundesgericht hat im Urteil vom 5. Februar 2001 (Fall SMA) zwar entschieden, dass ein Bundesamt (oder ein Flag-Amt in Bezug auf eine hoheitliche Tätigkeit) nicht Adressat einer Verfügung (z. B. vorsorgliche Massnahme) der Wettbewerbskommission sein kann (BGE 127 II 32; Recht und Politik des Wettbewerbes 2001\/1, S. 210ff.). Privatrechtliche Klagen gegen den Bund im Bereich seiner privatrechtlichen Tätigkeit sind jedoch ebenso möglich wie der Weg an die Aufsichtsbehörde. Dieser obliegt es, von Amtes wegen oder auf Anzeige hin dafür zu  sorgen, dass die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Auch die Wettbewerbskommission kann die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls auf solche Missstände hinweisen (vgl. Art. 45 Abs. 2 des Kartellgesetzes; SR 251). Bis heute ist nicht bekannt, dass Flag-Ämter Dumpingpreise mit Quersubventionen oder Steuergeldern finanzieren. Falls eine solche Finanzierung stattfände, wäre sie störend und entsprechend zu beseitigen. <\/p><p>4. Wie bereits zu Frage 3 ausgeführt, ist es gestützt auf die geltenden Gesetzesbestimmungen möglich, gegen unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen von Flag-Ämtern ohne eigene Rechtspersönlichkeit juristisch vorzugehen. Dank der im Flag-Handbuch vorgeschriebenen Vollkostenrechnung werden Wettbewerbsverzerrungen durch Flag-Ämter weitest gehend ausgeschlossen (s. auch die Ausführungen zu Frage 2). Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, diesbezüglich weitere Rechtsgrundlagen zu schaffen.<\/p><p>5. Aufgrund der Klage einer privaten Firma hat die Wettbewerbskommission den Sachverhalt bezüglich Dumpingpreisen bzw. Quersubventionierung beim Produkt swipos-GIS\/GEO untersucht und das Verfahren anschliessend eingestellt. Dennoch hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport beauftragt, abzuklären, ob der Leistungsauftrag des Bundesrates als Rechtsgrundlage für den Pilotbetrieb ausreicht, und detaillierte Informationen zu liefern über die Betriebskostenrechnung von swipos-GIS\/GEO.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Einzelne Flag-Ämter treten in direkte Konkurrenz zu privaten Anbietern und verzerren dort den Wettbewerb, wo sie zu tieferen Preisen Angebote machen, als es eine Vollkostenrechnung verlangt. Wo dies zutrifft, bieten sie Dumpingpreise an; diese können nur ausgeglichen werden, indem das Flag-Amt bei Monopolprodukten erhöhte Preise verlangt oder das Dumping durch Steuergelder ausgleicht. Diesen Missstand soll die Finanzkommission des Nationalrates in einem internen Bericht bereits gerügt haben (gemäss \"Facts\", Ausgabe 33\/2000, S. 21ff.).<\/p><p>Die Wettbewerbskommission (Weko) ist diesen Ämtern gegenüber zahnlos. Sie kann keine Verfügung und entsprechend auch keine vorsorglichen Massnahmen erlassen, wie das Bundesgericht entschieden hat (Entscheid des Bundesgerichtes; Recht und Politik des Wettbewerbs 2001\/1, S. 221ff., E. 3ff.). Denn die Weko ist vom Bundesrat gewählt und als solche nicht berechtigt, geschäftliche Vorfälle zu überprüfen, die der Bundesrat oder seine unterstellten Dienststellen treffen. Sie ist nur berechtigt, dem Bundesrat Empfehlungen abzugeben.<\/p><p>Gegenüber dem Bundesamt für Landestopographie (L+T; Flag-Amt des VBS) besteht der begründete Verdacht, dass es Leistungen ohne Vollkostenrechnung, d. h. zu Dumpingpreisen, abgibt. Namentlich gilt dies für die Satellitenvermessungs-Dienstleistungen swipos-GIS\/GEO. Die L+T verkauft die Daten zu 10 bis 105 Prozent billiger, als es dem privaten Konkurrenten Swissat bei realistischer Kostenrechnung möglich ist. Wäre die L+T ein privates Unternehmen oder ein Bundesbetrieb mit eigener Rechtspersönlichkeit (wie z. B. die SBB), wäre sie dem Kartellgesetz und der Weko unterstellt. Die Weko könnte die nötigen vorsorglichen Massnahmen erlassen und sie zur Rechenschaft ziehen.<\/p><p>Im Falle der L+T sind ihre Konkurrenten massiv benachteiligt. Aus wirtschaftlichen Gründen können sie bei den Dumpingpreisen nicht mithalten. Prozessual sind sie zudem auf den weit beschwerlicheren privaten Klageweg verwiesen, wo vorsorgliche Massnahmen kaum durchzusetzen sind.<\/p><p>Befremdlich ist überdies, dass die L+T diese Dienstleistungen als \"eindeutig hoheitliche Aufgabe\" im Internet anpreist, obwohl sie ohne weiteres auch bei einem privaten Unternehmen eingekauft werden können.<\/p><p>Die Situation ist völlig unbefriedigend. Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:<\/p><p>1. Betrachtet er es auch als unlautere Werbung, wenn ein Bundesamt seine Leistungen \"als eindeutig hoheitlich\" anpreist, obwohl ein privater Unternehmer genau dieselben Leistungen anbietet?<\/p><p>2. Teilt er die Ansicht, dass die Flag-Ämter die Preise für ihre Leistungen aufgrund von Vollkostenrechnungen festlegen müssen? Ist er ebenfalls der Überzeugung, dass Wettbewerbsverzerrungen durch Bundesämter sofort zu eliminieren sind, so wie es bei selbstständigen Bundesbetrieben mit Rechtspersönlichkeit verlangt werden kann?<\/p><p>3. Erachtet er es ebenfalls als unbefriedigend, dass für Flag-Ämter teilweise ein rechtsfreier Raum besteht, indem die Weko ihnen gegenüber keine vorsorglichen und keine Massnahmen in der Sache anordnen kann? Stört er sich ebenfalls an der Tatsache, dass Dumpingpreise von Flag-Ämtern mit Quersubventionen oder Steuergeldern finanziert werden?<\/p><p>4. Ist er bereit, rasch die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit auf angemessene Weise auch gegen Wettbewerbsverzerrungen und Dumpingpreise der Flag-Ämter eingeschritten werden kann?<\/p><p>5. Werden der Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport unverzüglich die geäusserten Dumpingvorwürfe gegenüber der L+T gründlich untersuchen und gegebenenfalls auch die nötigen vorsorglichen Massnahmen andordnen, um die Wettbewerbsverzerrungen im Falle swipos-GIS\/GEO zu beenden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Die Wettbewerbsverzerrungen durch Flag-Ämter rasch beseitigen!"}],"title":"Die Wettbewerbsverzerrungen durch Flag-Ämter rasch beseitigen!"}