{"id":20011098,"updated":"2025-06-24T23:12:52Z","additionalIndexing":"15;Gemeinde;Streikrecht;IAO;Kanton;Beamtenrecht;Beamter\/-in","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2413,"gender":"m","id":349,"name":"Rennwald Jean-Claude","officialDenomination":"Rennwald"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-10-01T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4609"},"descriptors":[{"key":"L05K0702040207","name":"Streikrecht","type":1},{"key":"L07K08060103010101","name":"Beamtenrecht","type":1},{"key":"L06K080601030102","name":"Beamter\/-in","type":1},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2},{"key":"L06K080701020106","name":"Gemeinde","type":2},{"key":"L04K15040303","name":"IAO","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2001-11-14T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1001887200000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1005692400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2413,"gender":"m","id":349,"name":"Rennwald Jean-Claude","officialDenomination":"Rennwald"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.1098","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Schweiz hat am 4. März 1975 die Konvention Nr. 87 über die Gewerkschaftsfreiheit und den Schutz der Gewerkschaftsrechte der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) unterzeichnet, und die Konvention ist am 25. März 1976 für die Schweiz in Kraft getreten (BBl 1974 I 1577).<\/p><p>Das oberste Kontrollorgan der ILO, also die Kommission für den Vollzug der Normen der Internationalen Arbeitskonferenz, hat bis heute nie explizit erklärt, dass das Streikrecht durch die Konvention Nr. 87 garantiert wird. Die Frage bleibt zwischen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmergruppe in der ILO umstritten, die eine tripartite Zusammensetzung hat, in der die Regierungen und die beiden genannten Sozialpartner vertreten sind.<\/p><p>Artikel 28 der Bundesverfassung hält fest, dass der Streik in der Schweiz unter bestimmten Bedingungen zugelassen ist. Es liegt in erster Linie bei den Schweizer Kantonen und Gemeinden, ihre Gesetzgebung und Reglementierung mit dieser verfassungsmässigen Forderung in Einklang zu bringen.<\/p><p>Bei der vorliegenden Frage geht es um die Regelung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsbeziehungen bestimmter Kantone oder auch Gemeinden mit ihren Angestellten. Diese öffentlichen Institutionen sind in Bezug auf diese Regelung souverän, solange diese mit den Gesetzen sowie der Kantons- und der Bundesverfassung im Einklang stehen. Es ist deshalb nicht Sache des Bundes, eine Liste der Kantone und Gemeinden zu erstellen, welche für ihre Angestellten das Streikrecht im Sinne der verfassungsmässigen Grundlage nicht anerkennen.<\/p><p>Im Rahmen der Behandlung der Parlamentarischen Initiative 91.419, \"Ratifizierung der Europäischen Sozialcharta\", ist die Bundesverwaltung daran, einen Bericht über die Konformität des positiven Schweizer Rechtes mit den Forderungen dieses Instrumentes zu erarbeiten. Artikel 6 Paragraph 4 der Charta anerkennt das Streikrecht, und in diesem Zusammenhang wird die Bundesverwaltung auf Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eine Vernehmlassung bei den Kantonen durchführen. Die Situation wird sich also in dieser Hinsicht im ersten Halbjahr 2002 klären.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In sieben Kantonen und zahlreichen Gemeinden der Schweiz besteht für die Staatsangestellten nach wie vor ein absolutes Streikverbot. Diese Beschneidung des Streikrechtes widerspricht jedoch namentlich der Konvention Nr. 87 über die Gewerkschaftsfreiheit und den Schutz der Gewerkschaftsrechte der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Deshalb laden wir den Bundesrat ein:<\/p><p>- uns die Liste der Kantone und der Gemeinden (oder zumindest der Wichtigsten darunter) zur Verfügung zu stellen, in denen das Streikverbot für Staatsangestellte immer noch aufrechterhalten wird; <\/p><p>- die Massnahmen bekannt zu geben, die er zu ergreifen gedenkt, um die Beschränkungen aufzuheben.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Streikrecht. Einhaltung der ILO-Regeln in der Schweiz"}],"title":"Streikrecht. Einhaltung der ILO-Regeln in der Schweiz"}