{"id":20011105,"updated":"2025-11-14T06:52:17Z","additionalIndexing":"2841;Euthanasie;Sterblichkeit;Betäubungsmittel;Freitod;Statistik","affairType":{"abbreviation":"EA","id":12,"name":"Einfache Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2001-10-03T00:00:00Z","legislativePeriod":46,"session":"4609"},"descriptors":[{"key":"L05K0101030401","name":"Euthanasie","type":1},{"key":"L04K01010206","name":"Freitod","type":1},{"key":"L04K01070301","name":"Sterblichkeit","type":1},{"key":"L03K020218","name":"Statistik","type":2},{"key":"L06K010102010201","name":"Betäubungsmittel","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2002-01-09T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1002060000000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1008716400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"01.1105","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat nimmt zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:<\/p><p>1. Zwischen 1980 und 1997 waren die Suizidzahlen in der Schweiz gemäss Todesursachenstatistik des Bundesamtes für Statistik sowohl absolut wie relativ rückläufig. Wurden 1980 noch 1621 (1128 Männer und 493 Frauen) Suizide registriert, waren es 1990 noch 1467 (1032 Männer und 425 Frauen) und 1997 noch 1341 (963 Männer und 378 Frauen). Pro 100 000 Einwohner ergab dies 24,9 Suizide im Jahre 1980, 20,1 im Jahre 1990 und 17,1 im Jahre 1997. Wenn wir die genannten Zahlen amtlich registrierter Selbsttötungen mit den geschätzten Dunkelziffern multiplizieren, ergeben sich für 1997 rund 20 000 bis 67 000 (!) versuchte Suizide in der Schweiz. Zudem bewegt sich unser Land im internationalen Vergleich bezüglich der amtlich registrierten Selbstmorde in der Spitzengruppe.<\/p><p>Fachleute wie forensische Psychiater, Psychotherapeuten und Gerichtsmediziner westeuropäischer Industriestaaten gehen heute davon aus, dass die Zahl der versuchten Selbsttötungen (meist in der Form des so genannten \"appellativen Suizidversuches\") mindestens zehnmal höher liegt als jene der tatsächlich \"erfolgreich\" ausgeführten und deswegen amtlich bekannt gewordenen Suizide. Die Dunkelziffer ist auf jeden Fall erschreckend hoch. Dr. Calvin Frederick, Chief of Emergency Mental and Disaster Assistance am amerikanischen National Institute of Mental Health, schätzt diese Zahl der Selbstmordversuche in Industriestaaten sogar bis zu 50-mal höher als jene der gelungenen Selbstmorde.<\/p><p>2. Es ist dem Bundesrat nicht bekannt, dass in der Schweiz amtliche oder systematische private Schätzungen der Suizidversuche vorgenommen werden. Es wurden zwar immer wieder punktuelle Studien zu diesen Fragestellungen durchgeführt, ohne dass sich daraus langjährige repräsentative Aussagen für die ganze Schweiz ableiten liessen.<\/p><p>Eine für die Region Bern im Jahre 1990 durchgeführte Studie, welche die Selbstmordversuche mit anschliessender medizinischer Behandlung und die entsprechende Mortalität miteinander verglich, zeigt, dass pro 100 000 Einwohner auf knapp 27 Suizide rund 131 Versuche zum Selbstmord registriert wurden. Dies entspricht einem Verhältnis von Suiziden zu Selbstmordversuchen von 1 zu 4,8. In diesem Verhältnis nicht berücksichtigt sind Suizidversuche, für die keine medizinische Behandlung gefragt war bzw. für welche keine solche verlangt wurde.<\/p><p>3. Die Auswirkungen von Suiziden auf Lokomotivführer und auf deren Familien, denen sich Sterbewillige vor die Räder geworfen haben, sind häufig lang anhaltend. Die SBB bieten deshalb den betroffenen Lokomotivführern individuelle Unterstützung, Begleitung und bei Bedarf Therapie an. Wissenschaftliche Studien zu dieser Problematik liegen für die Schweiz jedoch nicht vor.<\/p><p>4. Vorläufig ist es nicht vorgesehen, in der Statistik der Todesursachen zwischen begleiteten und anderen Suiziden zu unterscheiden, da die Todesfallstatistiken auf der Basis von internationalen Standards der WHO (ICD-10) erhoben werden, wo die Suizide nicht unterschieden werden. Wegen der grossen Dunkelziffer betreffend die anderen Suizide wären entsprechende Zahlen nicht sehr aussagekräftig; nur mit einem grossen Aufwand (die Fälle müssten einzeln überprüft und klassifiziert werden) könnte eine differenziertere Todesfallstatistik erarbeitet werden.<\/p><p>5. Die Betäubungsmittelgesetzgebung regelt die legale Verwendung der Betäubungsmittel als Medikamente, insbesondere zur Schmerzlinderung, und deren illegale Verwendung.<\/p><p>Zu den Betäubungsmitteln, die zu therapeutischen Zwecken (d. h. legal) eingesetzt werden, gehören vor allem das Morphin und die Barbiturate. Inoffizielle Informationen weisen darauf hin, dass diese Produkte auch für den begleiteten Suizid verwendet werden können.<\/p><p>Von den Bestimmungen der erwähnten Gesetzgebung ist Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe zu nennen. Dieser sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Tierärztinnen und -ärzte verpflichtet sind, Betäubungsmittel nur in dem Umfang zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der Wissenschaft notwendig ist.<\/p><p>Das Problem des begleiteten Suizides mit Hilfe von Betäubungsmitteln ist jedoch bekannt, ohne dass dazu erhärtete Daten vorliegen. Ärztinnen und Ärzte geben im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches solche Produkte ab, wenn gewisse Grundsätze berücksichtigt werden: Die betroffene Person muss selber den Wunsch nach diesen Produkten äussern und die Folgen ihres Entscheides abwägen können. Weiter muss sie in einem sehr schlechten Gesundheitszustand sein, und keine andere Behandlung ermöglicht ihr, Linderung zu verschaffen. In diesem Zusammenhang stellen die Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften für die ärztliche Betreuung Sterbender und zerebral schwerst geschädigter Patienten fest, dass Beihilfe zum Suizid kein Teil der ärztlichen Tätigkeit ist.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Diskussion um Freitodhilfe spielten gelegentlich Hinweise auf angebliche Ergebnisse der Suizidforschung eine Rolle. Es ist dabei fraglich, ob sich diese Forschung nur mit gelungenen oder auch verhinderten Suiziden befasst; jedenfalls dürfte sie nicht die ganze Wirklichkeit des Suizidgeschehens als Ganzes darstellen. Dies wäre jedoch für eine richtige Beurteilung erforderlich.<\/p><p>Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die folgenden Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Wie haben sich in den letzten zehn Jahren die Suizidzahlen in der Schweiz absolut und relativ entwickelt?<\/p><p>2. Bestehen amtliche oder private (Versicherungs-)Daten oder Schätzungen darüber, wie viele Suizidversuche in der Schweiz jährlich unternommen werden? Werden insbesondere private Schätzungen, wonach es sich hier um eine mindestens zehnmal so grosse Zahl wie jene der gelungenen und erkannten Suizide handelt, als plausibel betrachtet?<\/p><p>3. Bestehen Daten oder Studien über die Auswirkungen von Suiziden auf Lokomotivführer und deren Familien, denen sich Sterbewillige vor die Maschine geworfen haben?<\/p><p>4. Ist er bereit, in der Statistik der Todesursachen künftig zwischen Spontansuiziden und begleiteten Suiziden zu unterscheiden?<\/p><p>5. Stimmt er der Auffassung zu, dass das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe den alleinigen Zweck verfolgt, Missbrauch mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zu verhindern, und dass die Abgabe solcher Stoffe zum Zweck eines begleiteten Freitodes im Rahmen der Richtlinien der in diesem Bereich tätigen Organisationen nicht als solcher bezeichnet werden kann?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Suizide und Suizidversuche. Zahlen"}],"title":"Suizide und Suizidversuche. Zahlen"}