﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20011108</id><updated>2025-11-14T08:39:56Z</updated><additionalIndexing>52;Judentum;Schlachtung;Religionsfreiheit;Tierschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2498</code><gender>m</gender><id>474</id><name>Hess Bernhard</name><officialDenomination>Hess Bernhard</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktionslos</abbreviation><code>FRAKTIONSLOS</code><id>99</id><name>Fraktionslos</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-10-04T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4609</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0601040802</key><name>Tierschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1402040107</key><name>Schlachtung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01060208</key><name>Judentum</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020509</key><name>Religionsfreiheit</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-11-30T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-10-04T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2001-11-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2498</code><gender>m</gender><id>474</id><name>Hess Bernhard</name><officialDenomination>Hess Bernhard</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktionslos</abbreviation><code>FRAKTIONSLOS</code><id>99</id><name>Fraktionslos</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.1108</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, eine Vernehmlassung über den Vorentwurf für ein revidiertes Tierschutzgesetz durchzuführen. Das Ergebnis einer solchen Vernehmlassung bildet die Basis für einen Gesetzentwurf, über den das Parlament zu befinden hat. Unter anderem wird im Vorentwurf eine Ausnahmebestimmung zum Schächtverbot zur Diskussion gestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Das Verbot, Tiere ohne vorherige Betäubung zu schlachten, kam 1893 gegen den Antrag von Bundesrat und Parlament in die Bundesverfassung. Es ist heute Gegenstand von Artikel 20 des Tierschutzgesetzes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit vielen Jahren beurteilen namhafte Staatsrechtler dieses Verbot als unverhältnismässige Beschränkung der durch Artikel 15 der Bundesverfassung gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit. Ein Grundrecht kann zwar durch Gesetze eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen müssen aber im öffentlichen Interesse gerechtfertigt werden können und verhältnismässig sein (Art. 36 der Bundesverfassung). Das öffentliche Interesse kann mit dem verfassungsmässig anerkannten Tierschutzgedanken begründet werden. Die Verhältnismässigkeit des Schächtverbotes erscheint dem Bundesrat aber nicht gegeben. Das betäubungslose Schlachten ist für Juden und Muslime eine wichtige religiöse Vorschrift. Deshalb enthält der Vorentwurf zwar grundsätzlich immer noch das Betäubungsgebot beim Schlachten, stellt aber zugunsten des rituellen Schlachtens eine Ausnahmebestimmung zur Diskussion.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Tierschutz baut auf dem Prinzip der Güterabwägung auf. Auf der einen Seite stehen die Interessen des Menschen an einer Nutzung des Tieres, auf der anderen Seite die Interessen des Tieres an seinem Wohlergehen. Jede Tätigkeit, die dem Tier Schmerzen, Leiden, Schaden oder grosse Angst zufügt, wird daran gemessen, ob sie gerechtfertigt ist (Art. 2 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes). Der Bundesrat erachtet bei einer Güterabwägung zwischen der Glaubensfreiheit und dem Tierschutz eine Ausnahme vom Betäubungsgebot für bestimmte Glaubensgemeinschaften als gerechtfertigt. Sein Vorschlag deckt sich mit den Regelungen in den meisten europäischen Staaten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Dass Tiere keine gewöhnlichen Sachen sind, zeigt sich schon daran, dass zu ihrem Schutz eine eigene Verfassungsbestimmung (Art. 80) und ein eigenes Gesetz (das Tierschutzgesetz) erlassen worden sind. Zwei Parlamentarische Initiativen beabsichtigten, ihre Stellung in anderen Rechtsbereichen, vor allem im Zivilrecht, neu zu definieren; sie scheiterten aber 1999 am Nichteintreten des Nationalrates auf entsprechende Gesetzesvorschläge seiner Kommission für Rechtsfragen. Seither wurde das gleiche Anliegen von einer weiteren Parlamentarischen Initiative sowie von zwei im Jahre 2000 eingereichten Volksinitiativen neu vorgebracht. Das Schächtverbot steht in keinem Zusammenhang mit diesen Vorstössen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Das mit der Vorbereitung des Vorentwurfes zur Revision des Tierschutzgesetzes beauftragte Bundesamt hat die direkt betroffenen religiösen Gemeinschaften sowie den Schweizer Tierschutz darum gebeten, sich zur Frage des Schächtverbotes zu äussern. Diese sind diesem Ersuchen gefolgt und haben teilweise öffentlich Stellung genommen. Von einem Druck vonseiten dieser Gruppierungen kann nicht die Rede sein.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Mit grosser Sorge muss festgestellt werden, dass der Bundesrat in seiner Vernehmlassung über den Vorentwurf für ein revidiertes Tierschutzgesetz das Schächtverbot, um welches uns Tierfreunde in aller Welt beneiden, aufheben will.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Weshalb stellt die Landesregierung die Preisgabe des Schächtverbotes zur Diskussion?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Sieht er darin nicht einen krassen Rückschritt beim Tierschutz (bedeutet doch der Kehlschnitt ohne Betäubung für das Tier eine äusserst brutale und schmerzhafte Schlachtmethode, die einer zivilisierten Gesellschaft unwürdig ist)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist es nicht politisch ungeschickt, dass die Aufhebung des Schächtverbotes ausgerechnet in eine Zeit fällt, in der endlich die Bahn dafür gebrochen wurde, dass Tiere keine Sachen, sondern empfindende, bewusste Wesen und Mitgeschöpfe sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Haben religiöse Gruppierungen Druck auf die Landesregierung ausgeübt, damit diese das Schächten neu erlauben soll?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Keine Preisgabe des Schächtverbots</value></text></texts><title>Keine Preisgabe des Schächtverbots</title></affair>