﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20011116</id><updated>2025-06-24T21:20:45Z</updated><additionalIndexing>2841;Wein;audiovisuelles Programm;Alkoholwerbung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>EA</abbreviation><id>12</id><name>Einfache Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2537</code><gender>m</gender><id>515</id><name>Studer Heiner</name><officialDenomination>Studer Heiner</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion E</abbreviation><code>E</code><id>102</id><name>Evangelische und Unabhängige Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2001-10-05T00:00:00Z</date><legislativePeriod>46</legislativePeriod><session>4609</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K070101030201</key><name>Alkoholwerbung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202030103</key><name>audiovisuelles Programm</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K140201010104</key><name>Wein</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2001-11-30T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2001-10-05T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2001-11-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2537</code><gender>m</gender><id>515</id><name>Studer Heiner</name><officialDenomination>Studer Heiner</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion E</abbreviation><code>E</code><id>102</id><name>Evangelische und Unabhängige Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>01.1116</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das geltende Recht überträgt die Rechtsaufsicht über konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter nicht dem Bundesrat. Besteht in einem konkreten Fall der Verdacht, dass ein Veranstalter innerhalb einer Sendung Werbebotschaften platziert hat, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwei Behörden zur Durchführung der Aufsicht zuständig: Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) prüft, ob es sich um eigentliche Schleichwerbung handelt, d. h., ob der Veranstalter gegen ein Entgelt werbende Aussagen im Interesse eines Dritten in eine Sendung eingefügt hat. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen untersucht dagegen auf Beschwerde hin, ob die werbenden Elemente in einer ausgestrahlten Sendung einen manipulativen Effekt aufweisen und somit gegen das Sachgerechtigkeitsgebot in Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) verstossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Vernehmlassungsentwurf für ein neues RTVG sieht ein neues Aufsichtskonzept vor, das die wenig praktikable Zweiteilung der Aufsichtskompetenz aufheben und die gesamte Rechtsaufsicht ein und derselben Behörde übertragen wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Das Bakom hat die gerügte Sendung visioniert und die notwendigen Informationen bei der SRG eingeholt. Da die beanstandeten Sequenzen ohne Entgelt in die Sendung eingefügt worden sind und deshalb keine Werbung im Rechtssinne vorliegt, verzichtet das Bakom auf die Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das Amt hat grundsätzlich verschiedene Optionen, Verstösse gegen das RTVG zu ahnden. Diese umfassen etwa die Möglichkeiten, in Anwendung des Verwaltungsstrafrechtes eine Busse auszufällen oder einen rechtswidrig erlangten Gewinn einzuziehen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Das Schweizer Fernsehen strahlte am Samstagabend, den 29. September 2001 im ersten Programm die Sendung "Aus der Traube in die Tonne", eine herbstliche Unterhaltungssendung, aus. Ich habe durchaus Verständnis dafür, dass in unserem Land eine Sendung, welche im Zusammenhang mit der Weinernte steht, ausgestrahlt wird. In dieser Sendung waren jedoch Prominente eingeladen, welche Weine zu erraten hatten. Zu diesem Zwecke wurden mehrmals verschiedene Weine in ihren Flaschen präsentiert. Damit ergab sich im Rahmen einer Samstagabendsendung eine kostenlose Werbesendung für verschiedenste Weine. Nachdem im Schweizer Fernsehen erfreulicherweise ein Werbeverbot für Alkohol und Tabak besteht, ergeben sich folgende Fragen an den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist er nicht auch der Überzeugung, dass die in jener Unterhaltungssendung enthaltene Werbung für Weine nicht zulässig war?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Was ist er bereit vorzukehren, dass sich diese Form der kostenlosen Werbung nicht wiederholt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Unzulässige Weinwerbung am Fernsehen</value></text></texts><title>Unzulässige Weinwerbung am Fernsehen</title></affair>